RS OGH 2018/4/10 11Os140/76, 10Os39/77, 13Os89/77, 11Os94/77, 9Os157/77, 11Os40/78, 13Os30/78, 13Os9

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Veröffentlicht am 17.01.1977
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Rechtssatz

Bei Vermögensdelikten mit einem fünftausend Schilling übersteigenden Schadensbetrag liegt der Erschwerungsgrund der Höhe des eingetretenen Schadens (§ 32 Abs 3 StGB) nur bei Annäherung an die Wertgrenze von einhunderttausend Schilling , die in zahlreichen Bestimmungen des sechsten Abschnittes des Besonderen Teiles des StGB die Anwendung eines höheren Strafsatzes bedingt, vor.Bei Vermögensdelikten mit einem fünftausend Schilling übersteigenden Schadensbetrag liegt der Erschwerungsgrund der Höhe des eingetretenen Schadens (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) nur bei Annäherung an die Wertgrenze von einhunderttausend Schilling , die in zahlreichen Bestimmungen des sechsten Abschnittes des Besonderen Teiles des StGB die Anwendung eines höheren Strafsatzes bedingt, vor.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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