TE OGH 1985/5/14 10Os38/85

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Veröffentlicht am 14.05.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Köhl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maximilian A wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30.August 1984, GZ. 25 Vr 2975/83-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Strnad, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Köhl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maximilian A wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30.August 1984, GZ. 25 römisch fünf r 2975/83-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Strnad, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.Mai 1937 geborene Gelegenheitsarbeiter Maximilian A des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB., sowie der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB., der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.Mai 1937 geborene Gelegenheitsarbeiter Maximilian A des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB., sowie der Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB., der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2

erster Fall StGB. und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt und nach §§ 28 Abs. 1, 156 Abs. 1 StGB. zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.erster Fall StGB. und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt und nach Paragraphen 28, Absatz eins, 156, Absatz eins, StGB. zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die Wiederholung sowohl beim Betrug als auch bei der Untreue und (bezüglich der Verletzung der Unterhaltspflicht) den raschen Rückfall. Als mildernd berücksichtigte es das Geständnis und eine teilweise geringfügige Schadensgutmachung.

Die gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16. April 1985, GZ. 10 Os 38/85-6, dem auch der maßgebliche Sachverhalt entnommen werden kann, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes und (eventualiter) die Verhängung einer Geldstrafe statt der Freiheitsstrafe anstrebt (§ 37 StGB.), ist unbegründet. Die behauptete Motivation zu den strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen (geradezu krankhaftes Abhängigkeitsverhältnis zu einer Frau) ist als Milderungsgrund nicht anzuerkennen, weil darin eine einem abnormen Geisteszustand oder einer Verstandesschwäche (§ 34 Z. 1 StGB.) gleichzuhaltende Gemütsbeschaffenheit nicht erblickt werden kann. Im übrigen hat es der Angeklagte nach den Urteilsannahmen geflissentlich unterlassen, einem geregelten Erwerb nachzugehen, worauf seine schlechte finanzielle Lage in erster Linie zurückzuführen ist. Die von ihm als mildernd reklamierte ernste Reue hinwieder ist ein Teil des dem Angeklagten ohnedies zugutegehaltenen Milderungsgrundes des (reumütigen) Geständnisses (§ 34 Z. 17 StGB.). Die - im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde im Vorbringen zur Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. weiters als Milderungsgrund reklamierte - Schadensgutmachung im Betrugsfaktum II 2 (Fa. B) ist aber vom Erstgericht, wie oben dargelegt, ohnedies bereits berücksichtigt worden (S. 127 oben).Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes und (eventualiter) die Verhängung einer Geldstrafe statt der Freiheitsstrafe anstrebt (Paragraph 37, StGB.), ist unbegründet. Die behauptete Motivation zu den strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen (geradezu krankhaftes Abhängigkeitsverhältnis zu einer Frau) ist als Milderungsgrund nicht anzuerkennen, weil darin eine einem abnormen Geisteszustand oder einer Verstandesschwäche (Paragraph 34, Ziffer eins, StGB.) gleichzuhaltende Gemütsbeschaffenheit nicht erblickt werden kann. Im übrigen hat es der Angeklagte nach den Urteilsannahmen geflissentlich unterlassen, einem geregelten Erwerb nachzugehen, worauf seine schlechte finanzielle Lage in erster Linie zurückzuführen ist. Die von ihm als mildernd reklamierte ernste Reue hinwieder ist ein Teil des dem Angeklagten ohnedies zugutegehaltenen Milderungsgrundes des (reumütigen) Geständnisses (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB.). Die - im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde im Vorbringen zur Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. weiters als Milderungsgrund reklamierte - Schadensgutmachung im Betrugsfaktum römisch zwei 2 (Fa. B) ist aber vom Erstgericht, wie oben dargelegt, ohnedies bereits berücksichtigt worden Sitzung 127 oben).

Demgegenüber hat das Erstgericht aber als erschwerend zu berücksichtigen übersehen, daß der Schaden aus dem Verbrechen der betrügerischen Krida die Wertgrenze des § 156 Abs. 2 StGB. erreicht hat (ÖJZ-LSK. 1977/74 u.a.).Demgegenüber hat das Erstgericht aber als erschwerend zu berücksichtigen übersehen, daß der Schaden aus dem Verbrechen der betrügerischen Krida die Wertgrenze des Paragraph 156, Absatz 2, StGB. erreicht hat (ÖJZ-LSK. 1977/74 u.a.).

Bei Abwägung all dieser Umstände erscheint dem Obersten Gerichtshof das vom Erstgericht gefundene Strafmaß nicht überhöht. Damit aber scheidet eine Anwendung der Bestimmung des § 37 StGB. schon von Gesetzes wegen aus, weshalb der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen war.Bei Abwägung all dieser Umstände erscheint dem Obersten Gerichtshof das vom Erstgericht gefundene Strafmaß nicht überhöht. Damit aber scheidet eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 37, StGB. schon von Gesetzes wegen aus, weshalb der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00038.85.0514.000

Dokumentnummer

JJT_19850514_OGH0002_0100OS00038_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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