TE OGH 1981/9/17 13Os134/81

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Veröffentlicht am 17.09.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 1981

unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Schneider, Dr. Hörburger und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Larcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gisela A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengerichtes vom 26. Mai 1981, GZ 12 a Vr 1441/80-41, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Breuer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagte Gisela A wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147

Abs 3 und 15 StGB sowie des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1, zweiter Fall, StGB nach § 147 Abs 3

StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei der Strafzumessung wertete es den Umstand, daß ein Betrugsfaktum nur bis ins Versuchsstadium gediehen war, und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd, hingegen die Wiederholung der strafbaren Angriffe, den 'die Qualifikationsgrenze beträchtlich übersteigenden Schadensbetrag', das Zusammentreffen von zwei Delikten und die (in der Bundesrepublik Deutschland verhängte) auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorstrafe als erschwerend. Gegen dieses Urteil ergriff die Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 2. September 1981, GZ. 13 Os 134/

81-6, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Berufung zu entscheiden, mit welcher die Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt teilweise, nämlich soweit sie auf die Herabsetzung der Freiheitsstrafe abzielt, Berechtigung zu:

Die - sich aus allen dem Schuldspruch zugrunde liegenden Vermögensdelikten ergebende - Schadenssumme von 212.826 S stellt bei der hier maßgebenden Qualifikationsgrenze von 100.000 S keinen (besonderen) Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 StGB dar; die Schadenshöhe ist jedoch im Rahmen der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Grundsätze des § 32 (hier: Abs 3) StGB zu berücksichtigen. Auf die Stornierung eines mit einem Mäbelhändler abgeschlossenen Kaufvertrages wurde vom Erstgericht im Rahmen des ohnehin angenommenen Milderungsumstandes nach § 34 Z 14 StGB Bedacht genommen (siehe dazu S. 416). Dem Erstgericht unterlief auch bei der Wertung der - in der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochenen - Vorstrafe kein Fehler. Auf der Basis der im vorliegenden Fall gegebenen (besonderen) Strafzumessungsgründe (§§ 33 f. StGB) und der allgemeinen Strafbemessungsnormen (§ 32 StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten für angemessen. Mithin war in diesem Belange der Berufung (teilweise) Folge zu geben.

Das (weitere) Begehren um Gewährung der bedingten Strafnachsicht ist hingegen nicht gerechtfertigt:

Die oftmalige Wiederholung der Betrugstaten trotz der schon angeführten (ausländischen) Vorverurteilung offenbart einen Verschuldensgrad und eine Täterpersönlichkeit, die der Gewährung der in Rede stehenden Rechtswohltat entgegenstehen. Daß hingegen ein - wenn auch fundierter - Verdacht, weitere Betrügereien begangen zu haben (siehe dazu das Auslieferungsbegehren ON 14), keinen entscheidenden Einfluß auf die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 43 StGB auszuüben vermag, wurde von der Berufungswerberin zutreffend gerügt.

Anmerkung

E03311

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00134.81.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19810917_OGH0002_0130OS00134_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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