-             8 Ob 560/76  Veröff: SZ 50/32 = EvBl 1978/110 S 319 = QuHGZ 1977 H4/157 = JBl 1978,204 
-             3 Ob 577/81  Entscheidungstext  OGH  11.11.1981  3 Ob 577/81   Auch; Beisatz: Hat sich eine Bank verpflichtet, "auf erstes Anfordern" oder "ohne Einwendungen" zu zahlen, so ist dadurch eindeutig klargestellt, daß eine Garantie und keine Bürgschaft vorliegt. Die Bank kann dem Begünstigten einreden aus dem Rechtsverhältnis zum Garantieauftraggeber nicht entgegensetzen. (T1) 
 Veröff: EvBl 1982/23 S 71 = ÖBA 1982,207 (mit kritischer Besprechung von Schinnerer)
 
-             7 Ob 517/82  Entscheidungstext  OGH  18.02.1982  7 Ob 517/82   Veröff: RZ 1984/37 S 128 
-             7 Ob 569/82  Entscheidungstext  OGH  02.04.1982  7 Ob 569/82   nur: Es genügt die bloße Behauptung des Begünstigten, die geschuldete Leistung nicht erhalten zu haben. Die Bank kann keine Einwendungen und Einreden aus dem zwischen Auftraggeber und Begünstigtem bestehenden Kausalverhältnis geltend machen, da es gerade der Sinn einer solchen Garantie ist, die Einstandsverpflichtung der Bank vom Kausalverhältnis zu lösen. (T2) 
-             7 Ob 528/84  Entscheidungstext  OGH  08.03.1984  7 Ob 528/84   nur: Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, also nicht akzessorisch. (T3)
 Beisatz: Nämlich die Sicherung unabhängig von einer Prüfung des Deckungsverhältnisses, darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. (T4)
 
-             3 Ob 536/84  Entscheidungstext  OGH  04.06.1984  3 Ob 536/84   Auch; nur T3 
-             1 Ob 609/84  Entscheidungstext  OGH  11.07.1984  1 Ob 609/84 
-             7 Ob 743/83  Entscheidungstext  OGH  12.07.1984  7 Ob 743/83   Ähnlich; Beisatz: Sofern nicht eindeutig feststeht, dass der Begünstigte keinen Anspruch hat und ihm die Inanspruchnahme des Garanten deshalb als Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist. (T5) 
-             1 Ob 680/84  Entscheidungstext  OGH  14.11.1984  1 Ob 680/84   Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: JBl 1985,425 
-             2 Ob 632/84  Entscheidungstext  OGH  10.09.1985  2 Ob 632/84   Auch; Beis wie T5 
-             8 Ob 612/85  Auch; Beisatz: Durch die Formulierung "ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses" wird die abstrakte Rechtsposition des Begünstigten und damit die Abstraktheit der Garantie besonders betont. (T6) 
-             7 Ob 653/85  nur T3; nur T2; Beis wie T5 
-             1 Ob 521/86  Beis wie T5; Veröff: RdW 1986,340 (siehe Schuhmacher) = RdW 1986,329 
-             3 Ob 621/86  Auch; nur T2; Veröff: RdW 1987,156 
-             2 Ob 579/86  Auch; Veröff: WBl 1987,64 = ÖBA 1987,500 (Dullinger - Rummel) 
-             6 Ob 690/87  Vgl; Beis vgl auch wie T6
 Veröff: ÖBA 1988,601 (Koziol) = RdW 1988,160
 
-             1 Ob 503/88  nur T2; Beisatz: Dies schließt nur nicht Einwendungen gegen die Inanspruchnahme der Garantie aus, die sich aus der Auslegung des Garantietextes selbst ergeben. (T7)
 Veröff: SZ 61/63 = EvBl 1988/92 S 458 = ÖBA 1988,606
 
-             4 Ob 619/88  Vgl auch; nur T3; Veröff: ÖBA 1989,735 (Schuhmacher) 
-             1 Ob 607/89  Vgl; nur T2; Beis wie T7 
-             8 Ob 566/90  nur T3 
-             7 Ob 608/94  Auch 
-             1 Ob 544/95  Vgl; nur T3; Veröff: SZ 68/64 
-             4 Ob 2330/96t  Entscheidungstext  OGH  26.11.1996  4 Ob 2330/96t   Beisatz: Hat die Bank auf bloße Anforderung zu zahlen, so ist ihr die Berufung darauf, dass der Garantiefall nicht eingetreten sei, grundsätzlich entzogen. Die Verpflichtung, Zahlung zu leisten, entsteht allein durch die Inanspruchnahme, welche nach dem Garantievertrag allein den formellen Garantiefall bildet. (T8) 
-             5 Ob 56/97i  Vgl; Beisatz: Hier: Die gleichzeitige Verwendung der Worte "als Bürge und Zahler" spricht hier nicht gegen die Annahme der Bankgarantie. (T9) 
 Veröff: SZ 70/177
 
-             3 Ob 81/97a  Vgl; Beis wie T9 
-             6 Ob 105/05t  Auch; Beisatz: Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, wobei die Abstraktheit durch die Formulierungen betreffend die Zahlungspflicht wie „auf erstes Abfordern" oder „ohne Einwendungen" besonders betont wird. Die Verpflichtung, Zahlung zu leisten, entsteht allein durch die Inanspruchnahme, die nach dem Garantievertrag den formellen Garantiefall bildet. (T10)
 Beisatz: Infolge der Abstraktheit der Garantie sind nur solche Einwendungen zulässig, die sich aus der Auslegung des Garantietextes selbst ergeben. (T11)
 
-             7 Ob 48/07w  Auch; Beis wie T8 nur: Hat die Bank auf bloße Anforderung zu zahlen, so ist ihr die Berufung darauf, dass der Garantiefall nicht eingetreten sei, grundsätzlich entzogen.. (T12) 
-             5 Ob 215/08s  nur T3; nur: Besonders scharf betont wird die Abstraktheit bei einer Garantie „auf erstes Abfordern" oder „ohne Einwendung". (T13) Beisatz: Geschuldet wird aus dem abstrakten Garantievertrag, mit dem der Garant für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einsteht oder die Gefahr eines künftigen Schadens übernimmt, wobei er auf „volle Genugtuung" haftet ( § 880a ABGB). Garantien haben daher immer die Funktion, einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, auszugleichen, auch wenn sie nicht Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn sind, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind. (T14) Veröff: SZ 2009/2 
-             6 Ob 142/10s  Vgl auch; Beis wie T9 
-             9 Ob 39/10s  Beis wie T7 
-             3 Ob 13/12a  Entscheidungstext  OGH  14.03.2012  3 Ob 13/12a   Vgl auch 
-             10 Ob 14/14b  Entscheidungstext  OGH  25.03.2014  10 Ob 14/14b   Auch; nur T2, nur T3 
-             3 Ob 113/14k  Entscheidungstext  OGH  23.07.2014  3 Ob 113/14k   Auch; Beis wie T8; Beis wie T10 
-             4 Ob 120/14x  Entscheidungstext  OGH  17.09.2014  4 Ob 120/14x   Vgl auch 
-             4 Ob 170/14z  Entscheidungstext  OGH  18.11.2014  4 Ob 170/14z   Auch; Beis wie T5 
-             7 Ob 53/15t  Entscheidungstext  OGH  23.03.2015  7 Ob 53/15t   Auch; Beis wie T11; Beisatz: Es ist gerade der Sinn einer solchen Garantie, dem Begünstigten eine sichere und durch Einwendungen nicht verzögerte Zahlung zu gewährleisten. (T15) 
-             10 Ob 82/16f  Entscheidungstext  OGH  13.09.2017  10 Ob 82/16f   Auch; Beisatz: Hier: Qualifikation einer „Garantie“ für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher sich aus einem konkreten Vertrag ergebenden Zahlungspflichten mit Verpflichtung zur Zahlung unter Verzicht auf jeden Einwand als Bürgschaft auf erste Anforderung. (T16) 
-             1 Ob 166/17v  nur T3; nur T13; Beis wie T15 
-             1 Ob 8/19m  nur T2; nur T3; nur T13; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T15 
-             4 Ob 200/20w  Vgl