TE OGH 1989/4/4 4Ob619/88

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Veröffentlicht am 04.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***- UND P*** Z***, Zürich, Stauffacher Straße 45, Schweiz, vertreten durch Dr.Walter Kausel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei O*** R***-Z***

reg.Genossenschaft mbH, Linz, Raiffeisenplatz 1, vertreten durch Dr.Hans Hochleitner und Dr.Josef Broinger, Rechtsanwälte in Eferding, wegen sfr 98.534,74 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils vom 10. Jänner 1989, 4 Ob 619/88, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird dem Landesgericht Linz zur Erledigung übermittelt.

Text

Begründung:

Die Klägerin beantragt unter Hinweis darauf, daß ihr mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Landesgerichtes Linz die halben Entscheidungsgebühren für die Urteile aller drei Instanzen vorgeschrieben worden seien, der Beklagten gemäß § 54 Abs 2 ZPO weitere Prozeßkosten in der Höhe von S 28.487,50, zumindest aber von S 8.750, sowie die Antragskosten zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufzuerlegen.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge gemäß § 54 Abs 2 ZPO auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen, wenn sie Kosten höherer Instanzen betreffen (JBl.1954, 542; EvBl.1967/184; 4 Ob 303/81 ua). Schon in EvBl.1967/184 hat der Oberste Gerichtshof die gegenteilige, von Fasching (II 377 Anm.10) vertretene Meinung mit ausführlicher Begründung abgelehnt; von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß. Über den Ergänzungsantrag wird somit das Erstgericht zu entscheiden haben.

Anmerkung

E17026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00619.88.0404.000

Dokumentnummer

JJT_19890404_OGH0002_0040OB00619_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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