RS OGH 2025/7/2 10Os123/78; 13Os4/79; 13Os4/82; 13Os79/82; 11Os10/83; 12Os67/86; 11Os57/87; 14Os114/

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Veröffentlicht am 17.01.1979
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Rechtssatz

Eine Begleittat ist (im Gegensatz zur Deckungshandlung) nur dann straflos, wenn sie für die Haupttat typisch ist (weil in der Regel mit deren Verwirklichung einhergehend) und zu dieser einen wesentlich geringeren Unrechtsgehalt aufweist (dies ist im Verhältnis § 223 StGB zu § 302 StGB nicht der Fall).Eine Begleittat ist (im Gegensatz zur Deckungshandlung) nur dann straflos, wenn sie für die Haupttat typisch ist (weil in der Regel mit deren Verwirklichung einhergehend) und zu dieser einen wesentlich geringeren Unrechtsgehalt aufweist (dies ist im Verhältnis Paragraph 223, StGB zu Paragraph 302, StGB nicht der Fall).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0091453

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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