TE OGH 1982/3/18 13Os4/82

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Veröffentlicht am 18.03.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1982 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kießwetter, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Kliment als Schriftführers in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 4.August 1981, GZ. 6 e Vr 4527/80-61, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, nach Verlesung der Berufung der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Ruckenbauer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III des Urteilssatzes) und im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Für das Franz A nach dem aufrecht gebliebenen Schuldspruch zu I und II zur Last fallende Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und das Vergehen der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB (als Beteiligter nach § 12, zweitem Fall, StGB) wird er nach §§ 28, 87 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Februar 1980, 6 c E Vr 6203/79-60, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.Jänner 1940 geborene kaufmännische Angestellte Franz A (zu I) des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, (zu II) des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB als Beteiligter gemäß § 12, zweitem Anwendungsfall, StGB und (zu III) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 28.September 1979 in Wien (zu I) versucht, der Sonja A absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem er ihr eine größere Menge Salzsäure ins Gesicht und gegen den Körper schüttete, (zu III) dadurch die Handtasche und diverse Kleidungsstücke der Sonja A, welche durch die Salzsäure verätzt wurden, beschädigt und sodann (zu II) die Hildegard B durch die Aufforderung, als Zeugin vor dem Bezirkspolizeikommissariat Döbling bei ihrer förmlichen Vernehmung in dieser Strafsache wahrheitswidrige Angaben zur Herstellung eines Alibibeweises zu machen, dazu bestimmt, eine falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde abzulegen.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer im Unterbleiben der Beischaffung des bei dem Säureattentat beschädigten Mantels der Sonja A sowie in der Ablehnung seiner Anträge auf Vernehmung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen zum Nachweis dafür, daß die von ihm (angeblich) verwendete Salzsäure zur Herbeiführung schwerer Verletzungen nicht geeignet gewesen sei, und eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Chemie dafür, daß ein Plastiksäckchen als Aufbewahrungsmöglichkeit für Salzsäure nicht in Betracht komme.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge kommt in keinem Punkt Berechtigung zu. Seinen in der Hauptverhandlung vom 23.Juni 1981

gestellten Antrag auf Untersuchung des Mantels der Sonja A hat der Beschwerdeführer in der der Urteilsfällung unmittelbar vorangehenden (nach Ablauf der Monatsfrist neu durchgeführten) Hauptverhandlung vom 4.August 1981 nicht wiederholt, sodaß es insoweit für eine erfolgreiche Geltendmachung einer Nichtigkeit gemäß der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO schon an den formellen Voraussetzungen fehlt. Die Eignung der bei der Tat verwendeten Salzsäure, im Bereich des Gesichts schwere Verletzungen zu bewirken, konnte das Gericht, auf das mündlich ergänzte (in der Hauptverhandlung einverständlich verlesene) Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Wolfgang C (I, S. 231 f., II, S. 11, 67) gestützt, annehmen. Es durfte im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis mit Recht davon ausgehen, daß aus der Einvernahme eines weiteren Sachverständigen nichts gewonnen werden könne, zumal bei Antragstellung in der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer nicht dargetan wurde, aus welchen (besonderen) Gründen etwa dennoch erwartet werden könne, daß die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis haben werde. Gegen eine Erörterung der Auskunft des Sachverständigen (II ON. 51) im Rahmen der Abweisung des Beweisantrags (II S. 69) hat sich der Nichtigkeitswerber nicht ausgesprochen.

Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden schließlich auch durch die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung eines Sachverständigen aus dem Fach der Chemie nicht beeinträchtigt, weil das Erstgericht, in der Zeugenaussage der Sonja A gedeckt, als erwiesen angenommen hat, daß sich die vom Angeklagten verwendete Flüssigkeit in einer Flasche, die ihrerseits in einem Nylonsäckchen verwahrt war, befunden hat (II, S. 81, 91).

In seiner Mängelrüge verweist der Angeklagte lediglich (unter gänzlicher übergehung der den Sachverhaltsfeststellungen zugrundeliegenden Verfahrensergebnisse) auf seine - vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnte - Verantwortung und bringt dazu vor, daß das Schöffengericht bei richtiger Würdigung der Beweise dieser Darstellung hätte folgen müssen. So geht er etwa mit seinem Vorbringen, daß Salzsäure in einem Plastikbehälter gar nicht hätte transportiert werden können, den Konstatierungen zuwider, davon aus, daß er die Salzsäure, in einem Plastikbehälter verwahrt, mit sich geführt hätte. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber grundsätzlich das Wesen der in der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO umschriebenen Begründungsmängel einerseits und der dem Gericht durch § 258 Abs. 2

StPO eingeräumten Befugnisse andererseits. Das gesamte Vorbringen zur Mängelrüge, mit welcher er ausdrücklich alle tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts bekämpft, 'auch wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung erfolgt sind' (II, S. 109), läuft auf eine unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus, ohne irgendeinen Begründungsfehler in der Bedeutung der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO darzutun.

Soweit der Angeklagte in seinen Ausführungen zur Rechtsrüge die Urteilskonstatierungen negiert, bringt er auch den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO nicht zu gesetzmäßiger Darstellung. Dies trifft sowohl auf das unsubstantiierte Vorbringen, die zu Punkt I des Urteilsspruchs bezeichnete Tat hätte 'bei objektiver Beurteilung und Berücksichtigung aller Umstände' nicht als versuchte absichtliche Körperverletzung beurteilt werden dürfen, wie auch auf die Behauptung zu, es fehle an dem für den Tatbestand des § 125 StGB erforderlichen Vorsatz, weil das Erstgericht ausdrücklich festgestellt hat, daß die Absicht des Angeklagten darauf gerichtet war, seine frühere Gattin schwer zu verletzen (II, S. 80, 93 f.), er aber auch billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat, daß durch die Säure Kleidungsstücke und die Handtasche des Opfers beschädigt werden (II, S. 84, 98), mithin in Ansehung der ihm angelasteten Sachbeschädigung mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Begründet hingegen ist der Einwand, die Sachbeschädigung sei als eine natürliche Begleiterscheinung der zu I des Schuldspruchs bezeichneten Tat nicht gesondert strafbar. Entgegen der Meinung der Generalprokuratur steht einer Konsumtion nicht entgegen, daß die Tatbestände der absichtlichen schweren Körperverletzung und der Sachbeschädigung verschiedene Rechtsgüter betreffen (Leukauf-Steininger2, § 28 RZ. 47; Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl. 1978, 459). Maßgebend für die Annahme einer Begleittat bei einem idealkonkurrierenden Zusammentreffen der oben angeführten Tatbestände ist, daß die fragliche Tatbestandsverwirklichung (hier die Sachbeschädigung) nach der Eigentümlichkeit des Angriffs im konkreten Fall als typische Begleiterscheinung zu werten ist und ihr schon der Natur nach erheblich geringerer Unrechtsgehalt der Haupttat gegenüber nicht ins Gewicht fällt, sondern von dem der Haupttat mitumfaßt wird (Burgstaller, a.a.O., S. 459 und 460, Geerds, Zur Lehre von der Konkurrenz im Strafrecht, 217, Rittler, I2, S. 343, insbes. FN. 2). In Fällen wie dem vorliegenden, wo auf eine Körperverletzung durch ein Säureattentat abgezielt wird, ist die Beschädigung der Kleider des Opfers naturbedingt eine regelmäßige, bei der konkreten Tatgestaltung geradezu unvermeidbare Begleiterscheinung des gegen die Körperintegrität gerichteten Angriffs. Es wird daher hier bei einer auf das konkrete Tatgeschehen, nämlich das 'Schütten eine(r) größere(n) Menge Salzsäure in das Gesicht und gegen den Körper' des Tatopfers, bezogenen, wertabwägenden Auslegung, wie sie die Konsumtion gebietet (abermals Leukauf-Steininger2, § 28 RZ. 46, Burgstaller, a.a.O. S. 459 und 460), der deliktische Gesamtunwert des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts im Hinblick auf den geringen Sachschaden - der vom Schaden äußersten Falls erreichte Wert der durch die Säure beschädigten Handtasche und der Kleidungsstücke wurde von der genannten Zeugin mit insgesamt 1.000 S beziffert (II, S. 65) - durch die Unterstellung unter den Tatbestand des § 87 Abs. 1 StGB bereits für sich allein abgegolten. Nach der Teilaufhebung des Schuldspruchs ist infolge der Aufhebung auch des Strafausspruchs die Strafe neu zu bemessen. In Würdigung der durch das Erstgericht sinngemäß im wesentlichen richtig festgestellten, vom Obersten Gerichtshof übernommenen Strafzumessungsgründe und unter Bedachtnahme auf die besondere Heimtücke, mit welcher der Angeklagte sein Säureattentat verübte, wäre bei gemeinsamer Aburteilung der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden strafbaren Handlung mit den Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB, derentwegen über den Angeklagten mit dem (vom Oberlandesgericht Wien zu 25 Bs 189/80 am 17.Juni 1980 bestätigten) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5.Februar 1980, GZ. 6 e E Vr 6203/79-80, - mit dem auch über die nun zu ahndenden Taten (nach der Zeit ihrer Begehung) hätte abgesprochen werden können (§ 31 StGB) - eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt worden war, eine solche von (insgesamt) achtzehn Monaten der entscheidend in Unrechtsgehalt und Konkurrenz der Taten manifesten Schuld des Angeklagten gerecht geworden; daraus ergibt sich die in diesem Verfahren auszumessende, (zu sieben Monaten) zusätzliche Freiheitsstrafe mit elf Monaten.

Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E03610

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00004.82.0318.000

Dokumentnummer

JJT_19820318_OGH0002_0130OS00004_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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