Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Jänner 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brachtel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 f. StGB. und anderer strafbaren Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Leoben als Schöffengericht vom 31.Jänner 1978, GZ. 11 Vr 241/77-76, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schamesberger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Jänner 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brachtel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, f. StGB. und anderer strafbaren Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Leoben als Schöffengericht vom 31.Jänner 1978, GZ. 11 römisch fünf r 241/77-76, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schamesberger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Punkt I 3 des Schuldspruchs sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Punkt römisch eins 3 des Schuldspruchs sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.Dezember 1933 geborene
technische Oberinspektor des Bauamtes der Stadtgemeinde Bruck/Mur
Josef A zu I 1) - 3) des Verbrechens des Mißbrauches der
Amtsgewalt nach § 302 (Abs 1) StGB., zu II des Vergehens
der Urkundenfälschung nach § 223
Abs 1 StGB. und zu III des Vergehens des schweren
Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4 StGB.
schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Schuldspruch liegen folgende wesentliche Tatsachenfeststellungen zugrunde:
Dem Angeklagten Josef A, der seit dem Jahre 1959
als Vertragsbediensteter, seit dem Jahre 1965 als (pragmatisierter) Beamter im Bauamt der Stadtgemeinde Bruck/Mur tätig war und im Sommer des Jahres 1974 bereits die faktische Leitung des Bauamtes inne hatte, wurden bei einer am 17.Dezember 1974 unter der Leitung des Bürgermeisters B mit dem - zufolge eines Gemeinderatsbeschlusses vom 4.November 1974 als Nachfolger des in den Ruhestand getretenen Stadtbaudirektors vorgesehenen - Dipl.Ing. C und Oberamtsrat D stattgefundenen Besprechung die wesentlichen Agenden im Bauamt, darunter auch die Aufsicht über den Straßenbau, übertragen (Band III, S. 319-322, vgl. auch Band II S. 61 f. d.A.).als Vertragsbediensteter, seit dem Jahre 1965 als (pragmatisierter) Beamter im Bauamt der Stadtgemeinde Bruck/Mur tätig war und im Sommer des Jahres 1974 bereits die faktische Leitung des Bauamtes inne hatte, wurden bei einer am 17.Dezember 1974 unter der Leitung des Bürgermeisters B mit dem - zufolge eines Gemeinderatsbeschlusses vom 4.November 1974 als Nachfolger des in den Ruhestand getretenen Stadtbaudirektors vorgesehenen - Dipl.Ing. C und Oberamtsrat D stattgefundenen Besprechung die wesentlichen Agenden im Bauamt, darunter auch die Aufsicht über den Straßenbau, übertragen (Band römisch drei, Sitzung 319-322, vergleiche auch Band römisch zwei Sitzung 61 f. d.A.).
Zu Punkt I 1) des Schuldspruches:Zu Punkt römisch eins 1) des Schuldspruches:
In einer - bereits im Herbst 1971 vom Bauamt der Stadtgemeinde Bruck/Mur vorgenommenen - Ausschreibung zum Ausbau der Pischkbergstraße, deren Text vom Angeklagten verfaßt worden war, war die Position 2) wie folgt formuliert:
'Einbringen einer 20 cm starken Sauberkeitsschicht aus Schotter 0/30, samt Abwalzen und Verdichten mittels einer 12 t Walze, Planiegenauigkeit + - 0,02 m, Schotterzufuhr laut bestätigten Lieferscheinen.' Nach Bewilligung eines Agrarinvestitionskredites für die Bausumme von 1 Million Schilling durch die Steiermärkische Landesregierung am 20.Oktober 1975 beauftragte die Stadtgemeinde Bruck/Mur am 24.Oktober 1975 die Fa. E mit der Bauausführung. Obwohl er wußte, daß dies nicht der Ausschreibung (Position 2) und dem entsprechenden Anbot der Fa. E entsprach, erteilte der Angeklagte im November 1975 dem ihm unmittelbar unterstellten Bautechniker Franz F - welcher der Ausschreibung gemäß zum Zwecke der Bestätigung der Lieferscheine Aufzeichnungen über die herangeführten Schottermengen verfertigte - nach einem mit dem Angestellten der Fa. E, Ing. G, an der Baustelle stattgefundenen Gespräch den Auftrag, die Aufzeichnungen einzustellen, da die eingebrachten Schottermengen nicht nach Lieferscheinen, sondern nach der Fläche (des planierten Schotters) abgerechnet werden würden. Dem Angeklagten, der sich die generelle Bauaufsicht vorbehalten hatte, wiederholt die Baustelle besichtigte, kontrollierte und einmal sogar die Einbringung eines anderen Schottermaterials anordnete, war hiebei bewußt, daß nunmehr eine genaue Kontrolle der eingebrachten Schottermengen nicht mehr möglich sein und dadurch der Fa. E Gelegenheit geboten werde, allenfalls weit weniger Schotter einzubringen, als dem Vertrag entsprach. Der Angeklagte fand sich zumindest damit ab, daß hiedurch ein 'gewaltiger' Schade zum Nachteil der Stadtgemeinde Bruck/Mur eintreten werde (Band III, S. 323-325, 329, 333).'Einbringen einer 20 cm starken Sauberkeitsschicht aus Schotter 0/30, samt Abwalzen und Verdichten mittels einer 12 t Walze, Planiegenauigkeit + - 0,02 m, Schotterzufuhr laut bestätigten Lieferscheinen.' Nach Bewilligung eines Agrarinvestitionskredites für die Bausumme von 1 Million Schilling durch die Steiermärkische Landesregierung am 20.Oktober 1975 beauftragte die Stadtgemeinde Bruck/Mur am 24.Oktober 1975 die Fa. E mit der Bauausführung. Obwohl er wußte, daß dies nicht der Ausschreibung (Position 2) und dem entsprechenden Anbot der Fa. E entsprach, erteilte der Angeklagte im November 1975 dem ihm unmittelbar unterstellten Bautechniker Franz F - welcher der Ausschreibung gemäß zum Zwecke der Bestätigung der Lieferscheine Aufzeichnungen über die herangeführten Schottermengen verfertigte - nach einem mit dem Angestellten der Fa. E, Ing. G, an der Baustelle stattgefundenen Gespräch den Auftrag, die Aufzeichnungen einzustellen, da die eingebrachten Schottermengen nicht nach Lieferscheinen, sondern nach der Fläche (des planierten Schotters) abgerechnet werden würden. Dem Angeklagten, der sich die generelle Bauaufsicht vorbehalten hatte, wiederholt die Baustelle besichtigte, kontrollierte und einmal sogar die Einbringung eines anderen Schottermaterials anordnete, war hiebei bewußt, daß nunmehr eine genaue Kontrolle der eingebrachten Schottermengen nicht mehr möglich sein und dadurch der Fa. E Gelegenheit geboten werde, allenfalls weit weniger Schotter einzubringen, als dem Vertrag entsprach. Der Angeklagte fand sich zumindest damit ab, daß hiedurch ein 'gewaltiger' Schade zum Nachteil der Stadtgemeinde Bruck/Mur eintreten werde (Band römisch drei, Sitzung 323-325, 329, 333).
Tatsächlich wurde - im Mittel - statt der bedungenen sogenannten Sauberkeitsschicht mit einer Dicke von 20 cm nur eine solche von 4,11 cm (d. s. bloß 20,55 %) aufgebracht, der Teilschlußrechnung und der Schlußrechnung jedoch - wahrheitswidrig - eine der Dicke von 20 cm und den von F und dem Angestellten der Fa. E, Ing. G, durch 'Aufmessung' ermittelten Flächenausmaßen entsprechende Schottermenge (Flächenausmaß x 0,20 cm) zugrundegelegt;
diese Berechnung wurde vom Zeugen F auf Grund der 'diesbezüglichen' Anweisung durch den Angeklagten durchgeführt.
Der wertmäßige Unterschied der verarbeiteten (geringeren) Schottermengen zu den in der Schlußrechnung aufscheinenden beläuft sich auf 113.435,32 S (Band III, S. 326 bis 328).Der wertmäßige Unterschied der verarbeiteten (geringeren) Schottermengen zu den in der Schlußrechnung aufscheinenden beläuft sich auf 113.435,32 S (Band römisch drei, Sitzung 326 bis 328).
Der Stadtgemeinde Bruck/Mur erwuchs ein Schade in dieser Höhe:
Der Angeklagte hatte die gelegte Teilschlußrechnung vom 15.Dezember 1975 und die Schlußrechnung vom 24.Mai 1976
überprüft, mit den - von ihm unterfertigten - Prüfungsvermerken versehen und an die Buchhaltung zur Auszahlung übermittelt. Der demgemäß vom Bauamt (nach relativ geringfügigen Korrekturen; Band
III S. 295 d.A.) anerkannte Gesamtrechnungsbetrag von rund 840.345 Srömisch drei Sitzung 295 d.A.) anerkannte Gesamtrechnungsbetrag von rund 840.345 S
Rechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt nur teilweise - nämlich in bezug auf ein einziges Faktum (Punkt I 3) des Schuldspruches) - Berechtigung zu.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt nur teilweise - nämlich in bezug auf ein einziges Faktum (Punkt römisch eins 3) des Schuldspruches) - Berechtigung zu.
Zur Verfahrensrüge:
Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 4 des § 281 Abs 1 StPO. erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Dipl.Ing.Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Dipl.Ing.
N. T und eines Sachverständigen aus dem Buchhaltungsfach (Faktum Punkt I 1) des Schuldspruches), des Zeugen Dr. Helmut U (Faktum Punkt I 2) des Schuldspruches), der Beiziehung eines zweiten psychiatrischen Sachverständigen (Punkt I 3) des Schuldspruches) sowie der Inaugenscheinnahme der abgeschnittenen Träme (Faktum III des Schuldspruches) für beschwert.N. T und eines Sachverständigen aus dem Buchhaltungsfach (Faktum Punkt römisch eins 1) des Schuldspruches), des Zeugen Dr. Helmut U (Faktum Punkt römisch eins 2) des Schuldspruches), der Beiziehung eines zweiten psychiatrischen Sachverständigen (Punkt römisch eins 3) des Schuldspruches) sowie der Inaugenscheinnahme der abgeschnittenen Träme (Faktum römisch drei des Schuldspruches) für beschwert.
Die Rüge versagt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vernehmung des Zeugen Dipl. Ing. T 'bezüglich der Sache Pischkbergstraße, insbesondere darüber, daß keine endgültige Abnahme bisher erfolgt ist', wies das Erstgericht mit der Begründung ab, daß die Frage, ob eine formelle Abnahme der Baustelle Pischkbergstraße durchgeführt worden ist oder nicht, durch die übrigen Beweisergebnisse bereits eindeutig geklärt werden konnte (Band III, S. 271 f. d.A.).Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vernehmung des Zeugen Dipl. Ing. T 'bezüglich der Sache Pischkbergstraße, insbesondere darüber, daß keine endgültige Abnahme bisher erfolgt ist', wies das Erstgericht mit der Begründung ab, daß die Frage, ob eine formelle Abnahme der Baustelle Pischkbergstraße durchgeführt worden ist oder nicht, durch die übrigen Beweisergebnisse bereits eindeutig geklärt werden konnte (Band römisch drei, Sitzung 271 f. d.A.).
Soweit die Ablehnung des Beweisantrages die formelle Abnahme des Bauloses betrifft, kann der Beschwerdeführer schon deshalb nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt sein, weil das Erstgericht die, vom Beschwerdeführer angestrebte Feststellung, daß eine formelle Abnahme des Bauloses noch nicht stattgefunden hat, ohnedies getroffen hat (Band III, S. 330 d.A.).Soweit die Ablehnung des Beweisantrages die formelle Abnahme des Bauloses betrifft, kann der Beschwerdeführer schon deshalb nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt sein, weil das Erstgericht die, vom Beschwerdeführer angestrebte Feststellung, daß eine formelle Abnahme des Bauloses noch nicht stattgefunden hat, ohnedies getroffen hat (Band römisch drei, Sitzung 330 d.A.).
Der übrige Teil des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Dipl.Ing. T ('..... bezüglich der Sache Pischkbergstraße ......') entbehrt einer ausreichenden Individualisierung, auf Grund deren der Beweisantrag auf seine Berechtigung hin überprüft werden könnte. Insbesondere ist diesem Antrag - entgegen dem Beschwerdevorbringen (Band III, S. 415 d. A.) - nicht das Beweisthema:Der übrige Teil des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Dipl.Ing. T ('..... bezüglich der Sache Pischkbergstraße ......') entbehrt einer ausreichenden Individualisierung, auf Grund deren der Beweisantrag auf seine Berechtigung hin überprüft werden könnte. Insbesondere ist diesem Antrag - entgegen dem Beschwerdevorbringen (Band römisch drei, Sitzung 415 d. A.) - nicht das Beweisthema:
'endgültige Schlußrechnung' zu entnehmen. Daß letztere in dem in der Hauptverhandlung vom 30.November 1977
gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers erwähnt worden war, hat - abgesehen davon, daß dies nur in Form einer an die allein vom beantragten Zeugen zu bekundenden Nichtabnahme dieses Projektes geknüpften Folgerung geschah (siehe des näheren Band III, S. 154 d. A.) - auch deshalb außer Betracht zu bleiben, weil dieser Beweisantrag in der gemäß § 276 a StPO. am 30. und 31.Jänner 1978 neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht vollinhaltlich wiederholt wurde.gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers erwähnt worden war, hat - abgesehen davon, daß dies nur in Form einer an die allein vom beantragten Zeugen zu bekundenden Nichtabnahme dieses Projektes geknüpften Folgerung geschah (siehe des näheren Band römisch drei, Sitzung 154 d. A.) - auch deshalb außer Betracht zu bleiben, weil dieser Beweisantrag in der gemäß Paragraph 276, a StPO. am 30. und 31.Jänner 1978 neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht vollinhaltlich wiederholt wurde.
Im wesentlichen die gleichen Erwägungen gelten für den zwar in der Hauptverhandlung vom 30.November 1977
(Band III, S. 155 d.A.), nicht aber in jener vom 30. und 31.Jänner 1978 vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Buchhaltungsfach sowie für den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. U (des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen des Dipl.Ing. I), in welch' letzterem Antrag in der Hauptverhandlung vom 31.Jänner 1978 die Nennung eines Beweisthemas überhaupt unterblieben ist (Band III, S. 271 mit 288 d.A.). Im übrigen hat das Erstgericht bereits bei Abweisung des Antrages auf Anhörung eines Buchsachverständigen in der vertagten Hauptverhandlung (Band III, S. 159 d. A.) zu Recht ersichtlich den Standpunkt vertreten, daß die Läsung der Frage, ob für die Stadtgemeinde Bruck/Mur durch die vor der Erhöhung der Mehrwertsteuer (von 16 % auf 18 %) geleisteten Zahlungen an die Fa. E eine Ersparnis in der Höhe von 2 % der Mehrwertsteuer eingetreten ist, nicht zu den von einer besonderen, dem Gerichte nicht zu Gebote stehenden Fachkenntnis abhängigen (richtigen) Auswertung vorhandener Beweisergebnisse zählt.(Band römisch drei, Sitzung 155 d.A.), nicht aber in jener vom 30. und 31.Jänner 1978 vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Buchhaltungsfach sowie für den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. U (des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen des Dipl.Ing. römisch eins), in welch' letzterem Antrag in der Hauptverhandlung vom 31.Jänner 1978 die Nennung eines Beweisthemas überhaupt unterblieben ist (Band römisch drei, Sitzung 271 mit 288 d.A.). Im übrigen hat das Erstgericht bereits bei Abweisung des Antrages auf Anhörung eines Buchsachverständigen in der vertagten Hauptverhandlung (Band römisch drei, Sitzung 159 d. A.) zu Recht ersichtlich den Standpunkt vertreten, daß die Läsung der Frage, ob für die Stadtgemeinde Bruck/Mur durch die vor der Erhöhung der Mehrwertsteuer (von 16 % auf 18 %) geleisteten Zahlungen an die Fa. E eine Ersparnis in der Höhe von 2 % der Mehrwertsteuer eingetreten ist, nicht zu den von einer besonderen, dem Gerichte nicht zu Gebote stehenden Fachkenntnis abhängigen (richtigen) Auswertung vorhandener Beweisergebnisse zählt.
Soweit die Verfahrensrüge in diesem Zusammenhang dem Erstgericht vorwirft, es habe sich mit der Frage einer derartigen Ersparnis sowie mit jener nach dem bestehenden Deckungsrücklaß von 54.000 S (richtig: 51.408 S) und nach einem durch eine Bankgarantie zu Gunsten der Stadtgemeinde Bruck/Mur erbrachten Haftrücklaß von 42.017 S nicht auseinandergesetzt (Band III, S. 415 f. d.A.), macht sie keine Verfahrensmängel im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 4 StPO., sondern - der Sache nach - Mängel der rechtlichen Beurteilung geltend, auf welche bei Behandlung der Rechtsrüge noch einzugehen sein wird.Soweit die Verfahrensrüge in diesem Zusammenhang dem Erstgericht vorwirft, es habe sich mit der Frage einer derartigen Ersparnis sowie mit jener nach dem bestehenden Deckungsrücklaß von 54.000 S (richtig: 51.408 S) und nach einem durch eine Bankgarantie zu Gunsten der Stadtgemeinde Bruck/Mur erbrachten Haftrücklaß von 42.017 S nicht auseinandergesetzt (Band römisch drei, Sitzung 415 f. d.A.), macht sie keine Verfahrensmängel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO., sondern - der Sache nach - Mängel der rechtlichen Beurteilung geltend, auf welche bei Behandlung der Rechtsrüge noch einzugehen sein wird.
Auch wenn man auf das Beweisthema des in der vertagten Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen Dr. U abstellt, wonach diesem 'der Zeuge I trotz eindringlichen Befragens aus Anlaß der Erstellung des Vermögensberichtes sowie der Gründe für den Vermögensverfall im Konkurs keine Angaben darüber gemacht habe, daß er durch den Angeklagten faktisch geschädigt worden sei, und er dem Zeugen Dr. U auch keine Mitteilung über die Firmenstampiglie gemacht habe' (Band III, S. 156 d.A.), ist dieser Beweisantrag zu Recht der Ablehnung verfallen. Denn aus den genannten Umständen könnte - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nichts gegen die Beweiskraft der Aussage des Zeugen Dipl.Ing.Auch wenn man auf das Beweisthema des in der vertagten Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen Dr. U abstellt, wonach diesem 'der Zeuge römisch eins trotz eindringlichen Befragens aus Anlaß der Erstellung des Vermögensberichtes sowie der Gründe für den Vermögensverfall im Konkurs keine Angaben darüber gemacht habe, daß er durch den Angeklagten faktisch geschädigt worden sei, und er dem Zeugen Dr. U auch keine Mitteilung über die Firmenstampiglie gemacht habe' (Band römisch drei, Sitzung 156 d.A.), ist dieser Beweisantrag zu Recht der Ablehnung verfallen. Denn aus den genannten Umständen könnte - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nichts gegen die Beweiskraft der Aussage des Zeugen Dipl.Ing.
I im vorliegenden Fall gewonnen werden.römisch eins im vorliegenden Fall gewonnen werden.
Der vom Beschwerdeführer mit der Behauptung, der psychiatrische Sachverständige Dr. V habe in seinem Gutachten mehrfach in die Beweiswürdigung in Ansehung der Aussagen der Zeugen P und Q eingegriffen und Feststellungen aus dem Bautenprotokollbuch sowie darüber getroffen, wie die Seiten aus dem Bautenprotokollbuch entfernt worden seien (Band III, S. 278 d.A.), gestellte Antrag auf Beiziehung eines zweiten psychiatrischen Sachverständigen bezieht sich auf den Schuldspruch Punkt I/3), in Ansehung dessen - wie noch dargetan werden wird - den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs 1Der vom Beschwerdeführer mit der Behauptung, der psychiatrische Sachverständige Dr. römisch fünf habe in seinem Gutachten mehrfach in die Beweiswürdigung in Ansehung der Aussagen der Zeugen P und Q eingegriffen und Feststellungen aus dem Bautenprotokollbuch sowie darüber getroffen, wie die Seiten aus dem Bautenprotokollbuch entfernt worden seien (Band römisch drei, Sitzung 278 d.A.), gestellte Antrag auf Beiziehung eines zweiten psychiatrischen Sachverständigen bezieht sich auf den Schuldspruch Punkt I/3), in Ansehung dessen - wie noch dargetan werden wird - den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO. verwirklichende Feststellungsmängel vorliegen, welche insofern die Aufhebung desselben und die Zurückverweisung an die erste Instanz erforderlich machen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei der - die Ablehnung des
erwähnten Beweisantrages relevierenden -
Verfahrensrüge folgendes erwidert:
Der Beweisantrag wurde vom Erstgericht mit der Begründung abgelehnt,
daß Gründe nach §§ 125 ff. StPO.daß Gründe nach Paragraphen 125, ff. StPO.
nicht vorliegen und das Gutachten weder dunkel, unbestimmt noch mit sich selbst im Widerspruch ist (Band III, S. 288 d.A.). Dem ist voll und ganz beizupflichten. Denn Befund und Gutachten des Sachverständigen weisen der Aktenlage nach keine Mängel im Sinne der §§ 125, 126 Abs 1 StPO.nicht vorliegen und das Gutachten weder dunkel, unbestimmt noch mit sich selbst im Widerspruch ist (Band römisch drei, Sitzung 288 d.A.). Dem ist voll und ganz beizupflichten. Denn Befund und Gutachten des Sachverständigen weisen der Aktenlage nach keine Mängel im Sinne der Paragraphen 125, 126, Absatz eins, StPO.
auf. Daß Befund oder Gutachten 'dunkel' oder 'unbestimmt' wären oder das Gutachten Schlüsse enthielte, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen worden wären, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet und trifft auch nicht zu. Der (übrigens nicht bereits im Beweisantrag, sondern erst in der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen) Einwendung des Beschwerdeführers, der Sachverständige sei von seinem im Vorverfahren erstatteten Gutachten (ON. 30) 'im wesentlichen abgerückt', ist entgegenzuhalten, daß der Sachverständige in diesem Gutachten, auf welches er sich auch in der Hauptverhandlung bezog (Band III, S. 275 d. A.), den Schluß auf das etwaige Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines Schuldausschließungsgrundes gemäß § 11 StGB. (in tatsachenmäßiger Beziehung) nur unter der Voraussetzung der Richtigkeit der Verantwortung des Angeklagten, nicht aber auf der Grundlage der Aussagen der Zeugin Q zog (Band II, S. 240 f. d. A.) und in der Hauptverhandlung das Nichtvorliegen eines Ausnahmezustandes i.S. des § 11 StGB. jeweils unter der Voraussetzung bestimmter Beweisergebnisse ableitete (Band III, S. 275 bis 278 d.A.). Damit liegt ein Widerspruch von Befund oder Gutachten nicht vor.auf. Daß Befund oder Gutachten 'dunkel' oder 'unbestimmt' wären oder das Gutachten Schlüsse enthielte, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen worden wären, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet und trifft auch nicht zu. Der (übrigens nicht bereits im Beweisantrag, sondern erst in der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen) Einwendung des Beschwerdeführers, der Sachverständige sei von seinem im Vorverfahren erstatteten Gutachten (ON. 30) 'im wesentlichen abgerückt', ist entgegenzuhalten, daß der Sachverständige in diesem Gutachten, auf welches er sich auch in der Hauptverhandlung bezog (Band römisch drei, Sitzung 275 d. A.), den Schluß auf das etwaige Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines Schuldausschließungsgrundes gemäß Paragraph 11, StGB. (in tatsachenmäßiger Beziehung) nur unter der Voraussetzung der Richtigkeit der Verantwortung des Angeklagten, nicht aber auf der Grundlage der Aussagen der Zeugin Q zog (Band römisch zwei, Sitzung 240 f. d. A.) und in der Hauptverhandlung das Nichtvorliegen eines Ausnahmezustandes i.S. des Paragraph 11, StGB. jeweils unter der Voraussetzung bestimmter Beweisergebnisse ableitete (Band römisch drei, Sitzung 275 bis 278 d.A.). Damit liegt ein Widerspruch von Befund oder Gutachten nicht vor.
Letztlich ist die Verfahrensrüge auch insofern nicht begründet, als sie (mit Beziehung auf das Urteilsfaktum III) die Abweisung des zum Beweise dafür, daß ein oder zwei der - vom Beschwerdeführer an sich gebrachten - Holzträme einen Wurmbefall aufweisen, gestellten Antrages auf Besichtigung der - bereits in dem Haus einer Familie W eingebauten - Träme (Band III, S. 271 d.A.) releviert. Das Begehren nach Vornahme des Augenscheines entbehrte schon deshalb jeder Grundlage, weil der Sachverständige Ing. X - gegen dessen Befundaufnahme auch vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben wurden - weder bei Besichtigung der Restträme im Anwesen R noch bei jener der im Hause W eingebauten Träme einen Wurmbefall wahrnehmen konnte (Band II S. 267 f., III, S. 218 f. d.A.). Wenn das Erstgericht, das überdies die gleiche Wahrnehmung bei Inaugenscheinnahme der Schnittflächen an den Trämen in der Schneidhofer-Tenne traf (Band III, S. 285 d.A.), ersichtlich darüber hinaus das Gutachten des Sachverständigen Ing. X (Band III, S. 219, 285, 288 f.) sowie die Aussagen des Zeugen Y, welcher die Träme verarbeitet hatte (Band III, S. 286 f. d.A.), als Grundlage für die Beurteilung des (die Grenze von 5.000 S im § 128 Abs 1 Z. 4 StGB. übersteigenden) Wertes des entzogenen Holzes für ausreichend ansah (vgl. Band III S. 288 f., 358 f.), so hat es damit - entgegen der Beschwerdeansicht - umso weniger Verfahrensgrundsätze hintangesetzt, als der Beschwerdeführer selbst gegenüber der Steiermärkischen Landesregierung einen Wert der Träme von 6.000 S angegeben und an diese einen Betrag von 25.000 S als Schadensgutmachung geleistet hat (Band II ON. 37, III S. 64, 205, 290 d.A.).Letztlich ist die Verfahrensrüge auch insofern nicht begründet, als sie (mit Beziehung auf das Urteilsfaktum römisch drei) die Abweisung des zum Beweise dafür, daß ein oder zwei der - vom Beschwerdeführer an sich gebrachten - Holzträme einen Wurmbefall aufweisen, gestellten Antrages auf Besichtigung der - bereits in dem Haus einer Familie W eingebauten - Träme (Band römisch drei, Sitzung 271 d.A.) releviert. Das Begehren nach Vornahme des Augenscheines entbehrte schon deshalb jeder Grundlage, weil der Sachverständige Ing. römisch zehn - gegen dessen Befundaufnahme auch vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben wurden - weder bei Besichtigung der Restträme im Anwesen R noch bei jener der im Hause W eingebauten Träme einen Wurmbefall wahrnehmen konnte (Band römisch zwei Sitzung 267 f., römisch drei, Sitzung 218 f. d.A.). Wenn das Erstgericht, das überdies die gleiche Wahrnehmung bei Inaugenscheinnahme der Schnittflächen an den Trämen in der Schneidhofer-Tenne traf (Band römisch drei, Sitzung 285 d.A.), ersichtlich darüber hinaus das Gutachten des Sachverständigen Ing. römisch zehn (Band römisch drei, Sitzung 219, 285, 288 f.) sowie die Aussagen des Zeugen Y, welcher die Träme verarbeitet hatte (Band römisch drei, Sitzung 286 f. d.A.), als Grundlage für die Beurteilung des (die Grenze von 5.000 S im Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. übersteigenden) Wertes des entzogenen Holzes für ausreichend ansah vergleiche Band römisch drei Sitzung 288 f., 358 f.), so hat es damit - entgegen der Beschwerdeansicht - umso weniger Verfahrensgrundsätze hintangesetzt, als der Beschwerdeführer selbst gegenüber der Steiermärkischen Landesregierung einen Wert der Träme von 6.000 S angegeben und an diese einen Betrag von 25.000 S als Schadensgutmachung geleistet hat (Band römisch zwei ON. 37, römisch drei Sitzung 64, 205, 290 d.A.).
Daher und weil der Beschwerdeführer das Holz ja als Bauholz - für den Dachstuhl eines von ihm errichteten Hauses (vgl. Band II S. 215, III S. 290) - verwendet, somit keineswegs etwa als wertlos, sondern als durchaus verwendbares Bauholz betrachtet hat, geht überdies der Beschwerdeeinwand, die Wertfrage sei für die subjektive Tatseite von 'besonderer Bedeutung' (Band III, S. 418 d.A.), fehl.Daher und weil der Beschwerdeführer das Holz ja als Bauholz - für den Dachstuhl eines von ihm errichteten Hauses vergleiche Band römisch zwei Sitzung 215, römisch drei Sitzung 290) - verwendet, somit keineswegs etwa als wertlos, sondern als durchaus verwendbares Bauholz betrachtet hat, geht überdies der Beschwerdeeinwand, die Wertfrage sei für die subjektive Tatseite von 'besonderer Bedeutung' (Band römisch drei, Sitzung 418 d.A.), fehl.
Zur Mängelrüge:
Die auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. gestützten (teilweise, wie erwähnt, auch schon in der Verfahrensrüge enthaltene) Einwendungen des Beschwerdeführers, das Erstgericht habe sich nicht ausreichend mit wesentlichen Verfahrensergebnissen, wie dem Problem der Schlußrechnung, dem Haftund Deckungsrücklaß (Band III, S. 419, 423 f.; Urteilsfaktum I 1), und mit der Frage befaßt, in welcher Eigenschaft er in den 'Fakten I und II' tätig war, es habe keine Begründung dafür gegeben, warum die Tätigkeit 'bei der Pischkbergstraße' (Urteilsfaktum I) im Rahmen der Hoheitsverwaltung und nicht der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgte, sich ferner in diesem Zusammenhang nicht 'mit der subjektiven Tatseite' und dem Umstand auseinandersetzt, daß ein Schade 'gar nicht vorliegend' sei, Beweisergebnisse, wonach das Baulos Pischkbergstraße noch nicht endgültig abgenommen worden ist, übergangen (Band III, S. 420 bis 422 d.A.), weiters außer acht gelassen, daß der nunmehrige Bauamtsdirektor Dipl.Ing. C, dem die zu geringe Schotterdicke vor Aufbringung der Bitumendecke bekannt gewesen sei, hievon (zwar) nicht den seinerzeitigen Bürgermeister, wohl aber den nunmehrigen Bürgermeister und den Vizebürgermeister informiert habe, die Stadtgemeinde Bruck/Mur daher in Kenntnis einer allfälligen Minderleistung der Fa. E gewesen, aber dennoch nichts unternommen worden sei, um den 'angeblichen' Schaden abzuwenden (Band III, S. 422 f.;Die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten (teilweise, wie erwähnt, auch schon in der Verfahrensrüge enthaltene) Einwendungen des Beschwerdeführers, das Erstgericht habe sich nicht ausreichend mit wesentlichen Verfahrensergebnissen, wie dem Problem der Schlußrechnung, dem Haftund Deckungsrücklaß (Band römisch drei, Sitzung 419, 423 f.; Urteilsfaktum römisch eins 1), und mit der Frage befaßt, in welcher Eigenschaft er in den 'Fakten römisch eins und II' tätig war, es habe keine Begründung dafür gegeben, warum die Tätigkeit 'bei der Pischkbergstraße' (Urteilsfaktum römisch eins) im Rahmen der Hoheitsverwaltung und nicht der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgte, sich ferner in diesem Zusammenhang nicht 'mit der subjektiven Tatseite' und dem Umstand auseinandersetzt, daß ein Schade 'gar nicht vorliegend' sei, Beweisergebnisse, wonach das Baulos Pischkbergstraße noch nicht endgültig abgenommen worden ist, übergangen (Band römisch drei, Sitzung 420 bis 422 d.A.), weiters außer acht gelassen, daß der nunmehrige Bauamtsdirektor Dipl.Ing. C, dem die zu geringe Schotterdicke vor Aufbringung der Bitumendecke bekannt gewesen sei, hievon (zwar) nicht den seinerzeitigen Bürgermeister, wohl aber den nunmehrigen Bürgermeister und den Vizebürgermeister informiert habe, die Stadtgemeinde Bruck/Mur daher in Kenntnis einer allfälligen Minderleistung der Fa. E gewesen, aber dennoch nichts unternommen worden sei, um den 'angeblichen' Schaden abzuwenden (Band römisch drei, Sitzung 422 f.;
Faktum I 1)), dagegen bei einem Tätigwerden des Dipl.Ing. C oder des nunmehrigen Bürgermeisters ein Schade 'gar nicht im Denkbereich' gelegen wäre, es habe auch nicht hinreichend erörtert, daß durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma Dipl.Ing. I noch keineswegs die Gewerbeberechtigung des Dipl.Ing. I, der diese erst im Juli 1976 (Band III S. 337;Faktum römisch eins 1)), dagegen bei einem Tätigwerden des Dipl.Ing. C oder des nunmehrigen Bürgermeisters ein Schade 'gar nicht im Denkbereich' gelegen wäre, es habe auch nicht hinreichend erörtert, daß durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma Dipl.Ing. römisch eins noch keineswegs die Gewerbeberechtigung des Dipl.Ing. römisch eins, der diese erst im Juli 1976 (Band römisch drei Sitzung 337;
27. Juli 1976) zurückgelegt habe, erloschen sei, und außerdem unberücksichtigt gelassen, daß es sich (im Urteilsfaktum I 2)) um 'Austauschpläne' gehandelt habe, die bereits im Februar 1976 'stampigliert' wurden und zu denen die tatsächlichen Bauleistungen weit früher erbracht worden waren, sodaß eine Schädigung der Stadtgemeinde Bruck/Mur nicht eingetreten sei (Band III, S. 425 ff. d. A.), bedeuten sämtliche der Sache nach die Geltendmachung von Mängeln der rechtlichen Beurteilung, nicht aber von Mängeln der Begründung für die Feststellung entscheidungswesentlicher Tatsachen. Aus dem formellen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. können jedoch nur Begründungsmängel, die eine Tatfrage betreffen, geltend gemacht werden; eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe bei der Erwägung der Rechtsfragen vermag - worauf noch bei Behandlung der materiellen Nichtigkeitsgründe näher einzugehen werden wird - keine Nichtigkeit nach dieser oder einer anderen Gesetzesstelle zu begründen.27. Juli 1976) zurückgelegt habe, erloschen sei, und außerdem unberücksichtigt gelassen, daß es sich (im Urteilsfaktum römisch eins 2)) um 'Austauschpläne' gehandelt habe, die bereits im Februar 1976 'stampigliert' wurden und zu denen die tatsächlichen Bauleistungen weit früher erbracht worden waren, sodaß eine Schädigung der Stadtgemeinde Bruck/Mur nicht eingetreten sei (Band römisch drei, Sitzung 425 ff. d. A.), bedeuten sämtliche der Sache nach die Geltendmachung von Mängeln der rechtlichen Beurteilung, nicht aber von Mängeln der Begründung für die Feststellung entscheidungswesentlicher Tatsachen. Aus dem formellen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. können jedoch nur Begründungsmängel, die eine Tatfrage betreffen, geltend gemacht werden; eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe bei der Erwägung der Rechtsfragen vermag - worauf noch bei Behandlung der materiellen Nichtigkeitsgründe näher einzugehen werden wird - keine Nichtigkeit nach dieser oder einer anderen Gesetzesstelle zu begründen.
Soweit die weitere Beschwerdebehauptung, das Erstgericht setze sich (in bezug auf das Urteilsfaktum I 1)) 'mit dem Umstand der subjektiven Tatseite' nicht auseinander (Band III, S. 421 d.A.) als Vorwurf mangelhafter Begründung des Ausspruches über die Tatsachenfeststellungen zur subjektiven Tatseite (in Ansehung des genannten Faktums) verstanden werden kann, kommt diesem Vorwurf ebenfalls keine Berechtigung zu. Das Erstgericht leitete vielmehr (in freier Beweiswürdigung - § 258 Abs 2 StPO.) in Übereinstimmung mit der Aktenlage, den Denkgesetzen und der forensischen Erfahrung die Feststellung des (für die Tatbestände der Untreue und des Amtsmißbrauches erforderlichen) wissentlichen (§ 5 Abs 3 StGB.) Befugnismißbrauches und des (bedingten) Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB.) in Ansehung der Zufügung eines Vermögensnachteiles aus der Kenntnis des Beschwerdeführers bei Erteilung des Auftrages zur Abrechnung der Schottermengen nach Flächenausmaßen, daß das Abgehen von der Abrechnung nach Lieferscheinen nicht der Ausschreibung und dem Anbot entsprach, sowie aus dem Bewußtsein des Beschwerdeführers ab, daß solcherart eine genaue Kontrolle der eingebrachten Schottermengen vereitelt und es der Fa. E ermöglicht werde, allenfalls weit weniger Schotter als bedungen einzubringen (Band III, S. 325, 331 ff., 335 d.A.).Soweit die weitere Beschwerdebehauptung, das Erstgericht setze sich (in bezug auf das Urteilsfaktum römisch eins 1)) 'mit dem Umstand der subjektiven Tatseite' nicht auseinander (Band römisch drei, Sitzung 421 d.A.) als Vorwurf mangelhafter Begründung des Ausspruches über die Tatsachenfeststellungen zur subjektiven Tatseite (in Ansehung des genannten Faktums) verstanden werden kann, kommt diesem Vorwurf ebenfalls keine Berechtigung zu. Das Erstgericht leitete vielmehr (in freier Beweiswürdigung - Paragraph 258, Absatz 2, StPO.) in Übereinstimmung mit der Aktenlage, den Denkgesetzen und der forensischen Erfahrung die Feststellung des (für die Tatbestände der Untreue und des Amtsmißbrauches erforderlichen) wissentlichen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB.) Befugnismißbrauches und des (bedingten) Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, StGB.) in Ansehung der Zufügung eines Vermögensnachteiles aus der Kenntnis des Beschwerdeführers bei Erteilung des Auftrages zur Abrechnung der Schottermengen nach Flächenausmaßen, daß das Abgehen von der Abrechnung nach Lieferscheinen nicht der Ausschreibung und dem Anbot entsprach, sowie aus dem Bewußtsein des Beschwerdeführers ab, daß solcherart eine genaue Kontrolle der eingebrachten Schottermengen vereitelt und es der Fa. E ermöglicht werde, allenfalls weit weniger Schotter als bedungen einzubringen (Band römisch drei, Sitzung 325, 331 ff., 335 d.A.).
Dem allgemeinen Hinweis in der Mängelrüge, der erstgerichtliche Ausspruch über entscheidende Tatsachen sei undeutlich und unvollständig begründet, sowie dem Einwand, das Erstgericht setze sich mit 'eminenten' Widersprüchen zwischen den Aussagen der Zeugen Z und F sowie zwischen diesen Aussagen und dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. AA nicht auseinander (Band III S. 420, 423 d.A.), fehlt die nötige Substantiierung i.S. d. §§ 285 Abs 1, 285 a Z. 2 StPO.Dem allgemeinen Hinweis in der Mängelrüge, der erstgerichtliche Ausspruch über entscheidende Tatsachen sei undeutlich und unvollständig begründet, sowie dem Einwand, das Erstgericht setze sich mit 'eminenten' Widersprüchen zwischen den Aussagen der Zeugen Z und F sowie zwischen diesen Aussagen und dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. AA nicht auseinander (Band römisch drei Sitzung 420, 423 d.A.), fehlt die nötige Substantiierung i.S. d. Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO.
Mit dem weiteren Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer deshalb in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt sei, weil das Protokoll über die Hauptverhandlung mehrfache Unterstreichungen von Teilen der Zeugenaussagen enthalte, sodaß für den 'unvoreingenommenen Leser, der die Beweisergebnisse zu überprüfen habe, eine besondere Betonung verschiedener Teile von Zeugenaussagen' gegeben sei und das Protokoll kein 'unbeeinflußtes Bild über den Ablauf der Hauptverhandlung bringe' (Band III, S. 424 f. d. A.), releviert der Beschwerdeführer der Sache nach zwar den Nichtigkeitsgrund der Z. 3 des § 281 Abs 1 StPO., dies jedoch zu Unrecht. Denn die Vornahme derartiger Unterstreichungen (vgl. Band III, S. 219, 223 d.A.) verstäßt nicht gegen die unter Nichtigkeitssanktion stehende Vorschrift des § 271 StPO. über die Protokollführung, derzufolge nur die gänzliche Unterlassung der Protokollierung in der Hauptverhandlung mit Nichtigkeit bedroht ist. Schließlich schlägt auch der Vorwurf nicht durch, wonach das Erstgericht (zum Punkt III) des Schuldspruches) keine Begründung für die Annahme des Diebstahlsvorsatzes, insbesondere der 'Bereicherungsabsicht' gebe und die Tatsache übergehe, daß die Entfernung der Träme am 'helllichten' Tag erfolgt sei, der Beschwerdeführer sich hiezu Arbeiter bedient und mit dem Voreigentümer R ein Gespräch geführt habe (Band III, S. 428 f. d. A.).Mit dem weiteren Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer deshalb in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt sei, weil das Protokoll über die Hauptverhandlung mehrfache Unterstreichungen von Teilen der Zeugenaussagen enthalte, sodaß für den 'unvoreingenommenen Leser, der die Beweisergebnisse zu überprüfen habe, eine besondere Betonung verschiedener Teile von Zeugenaussagen' gegeben sei und das Protokoll kein 'unbeeinflußtes Bild über den Ablauf der Hauptverhandlung bringe' (Band römisch drei, Sitzung 424 f. d. A.), releviert der Beschwerdeführer der Sache nach zwar den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO., dies jedoch zu Unrecht. Denn die Vornahme derartiger Unterstreichungen vergleiche Band römisch drei, Sitzung 219, 223 d.A.) verstäßt nicht gegen die unter Nichtigkeitssanktion stehende Vorschrift des Paragraph 271, StPO. über die Protokollführung, derzufolge nur die gänzliche Unterlassung der Protokollierung in der Hauptverhandlung mit Nichtigkeit bedroht ist. Schließlich schlägt auch der Vorwurf nicht durch, wonach das Erstgericht (zum Punkt römisch drei) des Schuldspruches) keine Begründung für die Annahme des Diebstahlsvorsatzes, insbesondere der 'Bereicherungsabsicht' gebe und die Tatsache übergehe, daß die Entfernung der Träme am 'helllichten' Tag erfolgt sei, der Beschwerdeführer sich hiezu Arbeiter bedient und mit dem Voreigentümer R ein Gespräch geführt habe (Band römisch drei, Sitzung 428 f. d. A.).
Das Gericht hat nämlich - die genannten Umstände dabei keineswegs außer acht lassend (Band III, S. 357 f., 360 d.A.) - den auf unrechtmäßige Bereicherung des Beschwerdeführers gerichteten Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB.) denkrichtig und lebensnah aus der - durch den Beschwerdeführer gar nicht bestrittenen - Kenntnis vom Eigentum des Landes Steiermark an der Schneidhofer-Tenne sowie der letztlich seitens des Beschwerdeführers geleisteten Schadensgutmachung abgeleitet und in freier Beweiswürdigung die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe das Holz 'irgendwann einmal' bezahlen wollen, als unglaubwürdig verworfen (Band III, S. 360 f. d.A.).Das Gericht hat nämlich - die genannten Umstände dabei keineswegs außer acht lassend (Band römisch drei, Sitzung 357 f., 360 d.A.) - den auf unrechtmäßige Bereicherung des Beschwerdeführers gerichteten Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB.) denkrichtig und lebensnah aus der - durch den Beschwerdeführer gar nicht bestrittenen - Kenntnis vom Eigentum des Landes Steiermark an der Schneidhofer-Tenne sowie der letztlich seitens des Beschwerdeführers geleisteten Schadensgutmachung abgeleitet und in freier Beweiswürdigung die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe das Holz 'irgendwann einmal' bezahlen wollen, als unglaubwürdig verworfen (Band römisch drei, Sitzung 360 f. d.A.).
Zu den Rechtsrügen:
Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Unterstellung des Verhaltens laut Punkt I 1) des Schuldspruches unter das Tatbild des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB.Aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Unterstellung des Verhaltens laut Punkt römisch eins 1) des Schuldspruches unter das Tatbild des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB.
Zuzugeben ist ihm, daß - entgegen der aus Band III, S. 336 hervorgehenden untergerichtlichen Ansicht - die Erbauung und Erhaltung von öffentlichen (Bundes-, Landesund Gemeinde-) Straßen nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung, im Sinne des § 302 Abs 1 StGB. in Vollziehung der Gesetze erfolgt, sondern in den Bereich der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung fällt. Grundsätzlich ist nämlich die gesamte unter dem Begriff der Straßenverwaltung zusammengefaßte Summe der auf den Bau und die Instandhaltung von öffentlichen Straßen abzielenden Verwaltungstätigkeiten (von Bund, Ländern und Gemeinden) dem privatwirtschaftlichen Aufgabenbereich der Rechtsträger zuzuordnen, auch wenn die Herstellung und Instandhaltung in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht geschieht. Denn auch insoweit besitzt der Träger der Straßenbaulast grundsätzlich keine andere Rechtsstellung gegenüber den mit der tatsächlichen Herstellung beauftragten Unternehmen und den Straßenbenützern als ein Privater, der sich eine Straße bauen läßt und deren Benützung durch anderen duldet. Die Rechtslage ist hier für den Rechtsträger keine andere als bei der Errichtung oder Instandhaltung anderer seiner Baulichkeiten, wie z.B. von Amtsgebäuden, Schulen, Krankenhäusern, Kasernen u. dgl. An dieser grundsätzlichen rechtlichen Beschaffenheit des Straßenbaues und der Straßenerhaltung der Gebietskörperschaften als Privatwirtschaftsverwaltung ändert auch der Umstand nichts, daß es zur Neuanlage, Umgestaltung oder Umlegen einer Straße hoheitsrechtlicher Akte, wie Baubewilligungs- oder Enteignungsbescheide, bedarf.Zuzugeben ist ihm, daß - entgegen der aus Band römisch drei, Sitzung 336 hervorgehenden untergerichtlichen Ansicht - die Erbauung und Erhaltung von öffentlichen (Bundes-, Landesund Gemeinde-) Straßen nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung, im Sinne des Paragraph 302, Absatz eins, StGB. in Vollziehung der Gesetze erfolgt, sondern in den Bereich der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung fällt. Grundsätzlich ist nämlich die gesamte unter dem Begriff der Straßenverwaltung zusammengefaßte Summe der auf den Bau und die Instandhaltung von öffentlichen Straßen abzielenden Verwaltungstätigkeiten (von Bund, Ländern und Gemeinden) dem privatwirtschaftlichen Aufgabenbereich der Rechtsträger zuzuordnen, auch wenn die Herstellung und Instandhaltung in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht geschieht. Denn auch insoweit besitzt der Träger der Straßenbaulast grundsätzlich keine andere Rechtsstellung gegenüber den mit der tatsächlichen Herstellung beauftragten Unternehmen und den Straßenbenützern als ein Privater, der sich eine Straße bauen läßt und deren Benütz