RS OGH 2021/8/10 14Os76/08w, 12Os133/14x, 11Os94/14d, 14Os78/14y, 13Os4/15k, 13Os115/16k, 12Os14/18b

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Veröffentlicht am 05.08.2008
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Rechtssatz

Eine typische Begleittat liegt vor, wenn die Verwirklichung eines bestimmten Deliktstypus regelmäßig mit der Erfüllung eines anderen Deliktstypus verbunden ist und die Begleittat im Verhältnis zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unwertgehalt aufweist. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begleittat gegen dasselbe Rechtsgut richtet. Auch findet die Annahme einer Begleittat durch die formelle Vollendung der Haupttat keine starre Grenze.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124022

Im RIS seit

04.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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