Beisatz: Während der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von dem zu beweisen ist, der sich darauf beruft, obliegt dem, der die Forderung geltend macht, die Behauptungslast und Beweislast, dass eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis eingetreten ist. (T1)
Auch; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass diese Kenntnis zu einem bestimmten Zeitpunkt schon bestanden hat, trifft den Schadenersatzpflichtigen. (T3)
Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die diesbezügliche Behauptungs- und Beweispflicht des Schädigers gilt auch dann, wenn sich ein Beklagter nicht auf die positive Kenntnis des Schädigers von den nach § 1489 Satz 1 ABGB maßgeblichen Umständen, sondern darauf beruft, der Geschädigte hätte – im Sinne von Erkundigungsobliegenheiten – ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen maßgeblicher Tatsachen gehabt und diese Umstände zu einem bestimmten Zeitpunkt in Erfahrung gebracht, wenn er diesen Anhaltspunkten nachgegangen wäre. (T5)
Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T6) Beis wie T4; Beis wie T5