RS OGH 2005/9/15 12Os105/80, 9Os67/81, 12Os174/85, 10Os166/86, 11Os51/87, 11Os11/87, 15Os101/87, 14O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1980
beobachten
merken

Rechtssatz

Wird bei einem alternativen Mischtatbestand (hier: § 269 Abs 1 StGB) eine der rechtliche gleichwertigen Begehungshandlungen angefochten, ohne dass deren Entfall die Annahme des Tatbestandes hindern könnte, weil dieser wegen der anderen Begehungshandlung erfüllt ist, so fehlt die Rechtsmittellegitimation (Mayerhofer/Rieder II/2; Nr 21 zu § 282 StPO).Wird bei einem alternativen Mischtatbestand (hier: Paragraph 269, Absatz eins, StGB) eine der rechtliche gleichwertigen Begehungshandlungen angefochten, ohne dass deren Entfall die Annahme des Tatbestandes hindern könnte, weil dieser wegen der anderen Begehungshandlung erfüllt ist, so fehlt die Rechtsmittellegitimation (Mayerhofer/Rieder II/2; Nr 21 zu Paragraph 282, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0099903

Dokumentnummer

JJR_19800917_OGH0002_0120OS00105_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten