Norm
StPO §282 AaRechtssatz
Wird bei einem alternativen Mischtatbestand (hier: § 269 Abs 1 StGB) eine der rechtliche gleichwertigen Begehungshandlungen angefochten, ohne dass deren Entfall die Annahme des Tatbestandes hindern könnte, weil dieser wegen der anderen Begehungshandlung erfüllt ist, so fehlt die Rechtsmittellegitimation (Mayerhofer/Rieder II/2; Nr 21 zu § 282 StPO).Wird bei einem alternativen Mischtatbestand (hier: Paragraph 269, Absatz eins, StGB) eine der rechtliche gleichwertigen Begehungshandlungen angefochten, ohne dass deren Entfall die Annahme des Tatbestandes hindern könnte, weil dieser wegen der anderen Begehungshandlung erfüllt ist, so fehlt die Rechtsmittellegitimation (Mayerhofer/Rieder II/2; Nr 21 zu Paragraph 282, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0099903Dokumentnummer
JJR_19800917_OGH0002_0120OS00105_8000000_001