TE OGH 1991/2/20 11Os87/90

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Paulin als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Michael M***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.April 1990, GZ 12 b Vr 1.824/89-475, nach öffentlicher Verhandlung (am 19.Februar 1991) in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Schilcher zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Paulin als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Michael M***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.April 1990, GZ 12 b römisch fünf r 1.824/89-475, nach öffentlicher Verhandlung (am 19.Februar 1991) in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Schilcher zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Punkten A/I. bis IV./, B/ und C/5./ des Schuldspruchs sowie demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Punkten A/I. bis römisch vier./, B/ und C/5./ des Schuldspruchs sowie demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.

Im übrigen (hinsichtlich der Punkte C/1./ bis 4./ und 6./ des Schuldspruchs) wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ***** frühere Kaufmann und nunmehrige Bilanzbuchhalter Mag. Michael M***** der Verbrechen der betrügerischen Krida nach dem § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (A/) und des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB (B/) sowie des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 2 StGB (C/) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ***** frühere Kaufmann und nunmehrige Bilanzbuchhalter Mag. Michael M***** der Verbrechen der betrügerischen Krida nach dem Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB (A/) und des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (B/) sowie des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (C/) schuldig erkannt.

Darnach hat der Angeklagte in Wien

A/ in der Zeit zwischen 13.März 1985 und 22.April 1986 als Einzelkaufmann und als leitender Angestellter juristischer Personen (§ 161 Abs. 1 StGB) Bestandteile seines Vermögens und des Vermögens dieser juristischen Personen beiseitegeschafft bzw. das Vermögen wirklich und zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei ein insgesamt 500.000 S übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, indem erA/ in der Zeit zwischen 13.März 1985 und 22.April 1986 als Einzelkaufmann und als leitender Angestellter juristischer Personen (Paragraph 161, Absatz eins, StGB) Bestandteile seines Vermögens und des Vermögens dieser juristischen Personen beiseitegeschafft bzw. das Vermögen wirklich und zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei ein insgesamt 500.000 S übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, indem er

I./ als Inhaber der Firma A***** Lederbekleidungsfabrik Josef K*****römisch eins./ als Inhaber der Firma A***** Lederbekleidungsfabrik Josef K*****

1./ in der Zeit vom 13.März 1985 bis 21.Jänner 1986 insgesamt 5,197.500 S entnahm, die er in der Buchhaltung und in der Bilanz 1985 (Gewinn- und Verlustrechnung) fälschlich als Zahlung an Dritte deklarierte und

2./ am 29.April 1986 seiner Mutter, der gesondert verfolgten Gertrude M*****, im Rahmen ihrer Einzelfirma "Gertrude M*****, Leder, Pelze" 1,500.000 S als Darlehen aushändigte;

II./ als Geschäftsführer der N***** HandelsGesmbH am 18. November 1985 unberechtigt einen Betrag von 800.000 S entnahm;römisch zwei./ als Geschäftsführer der N***** HandelsGesmbH am 18. November 1985 unberechtigt einen Betrag von 800.000 S entnahm;

III./ als tatsächlicher Geschäftsführer der Firma K***** Leder und Pelze HandelsGesmbH gemeinsam mit den gesondert verfolgten Anna K***** und Peter M***** zwischen 20.November und 19. Dezember 1985 insgesamt 1,776.697,33 S ohne Rechtsgrund oder Gegenleistung auf ein Konto des Peter M***** bei der Z*****, Zweigstelle G*****, disponierte;römisch drei./ als tatsächlicher Geschäftsführer der Firma K***** Leder und Pelze HandelsGesmbH gemeinsam mit den gesondert verfolgten Anna K***** und Peter M***** zwischen 20.November und 19. Dezember 1985 insgesamt 1,776.697,33 S ohne Rechtsgrund oder Gegenleistung auf ein Konto des Peter M***** bei der Z*****, Zweigstelle G*****, disponierte;

IV./ am 27.März 1986 seine über einen Treuhänder gehaltenen Geschäftsanteile an der Firma S***** & Co GesmbH und den bei ihrem Verkauf von Dr. Gerhard S***** bar erhaltenen Betrag von 200.000 S seinen Gläubigern verheimlichte;römisch vier./ am 27.März 1986 seine über einen Treuhänder gehaltenen Geschäftsanteile an der Firma S***** & Co GesmbH und den bei ihrem Verkauf von Dr. Gerhard S***** bar erhaltenen Betrag von 200.000 S seinen Gläubigern verheimlichte;

B/ von Juli 1985 bis April 1986 als tatsächlicher Geschäftsführer der C***** Leder-Pelz-BekleidungsGesmbH und als Geschäftsführer der N***** HandelsGesmbH Organe der L*****BANK ***** durch vertragswidriges Unterlassen der Verständigung von den geänderten Eigentumsverhältnissen an der C***** Leder-Pelz-BekleidungsGesmbH, die am 28.August 1985, rückwirkend ab 1.Juli 1985, an die Firma S***** Investment Limited (später "O*****") verkauft worden war, wodurch eine Vereinbarung mit der F*****-BANK über die Abtretung von Abrechnungsguthaben der C***** Leder-Pelz-BekleidungsGesmbH an die L*****BANK ***** zur Sicherung kreditierter Beträge ihre Wirksamkeit verlor, zur Kreditgewährung durch weitere Ausnützung und Überziehung des Kontokorrentkreditrahmens der N***** HandelsGesmbH, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche die L*****BANK ***** um 1,154.730,40 S schädigten;

C/ zwischen Mitte 1985 bis Frühjahr 1986 teils als bestellter Geschäftsführer, teils als tatsächlicher Geschäftsführer der von ihm geleiteten juristischen Personen in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung ihrer Gläubiger durch Eingehen neuer Schulden vereitelt und geschmälert, und zwar hinsichtlich

1./ der A***** Lederbekleidungsfabrik Josef K***** durch Hingabe von ihm ausgestellter und auf die Firmen T***** GesmbH, "L*****" Leder- und PelzwarenhandelsGesmbH und Uri G***** PelzhandelsGesmbH gezogener und von ihnen akzeptierter Wechsel an Geldinstitute zum Eskompt, sowie durch Annahme von Warenlieferungen der Firma C***** Leder-Pelz-HandelsGesmbH (C***** neu) und Akzeptierung der von diesem Unternehmen hiefür ausgestellten Wechsel;

2./ der N***** HandelsGesmbH durch Ankauf von 39 % der Geschäftsanteile der Firma M***** Modewaren GesmbH, Nominale 1,950.000 S, die nahezu wertlos waren, von Ludwig L***** am 22. November 1985 um 1,650.000 S und Bezahlung dieses Betrages, sowie durch Hingabe von ihm ausgestellter und auf die Firmen Uri G***** PelzhandelsGesmbH, T***** GesmbH und C***** Leder-Loden-BekleidungsGesmbH gezogener und von ihnen akzeptierter Wechsel an Geldinstitute zum Eskompt;

3./ der "Leder M*****" Leder- und PelzwarenhandelsGesmbH durch Hingabe von ihm ausgestellter und auf die Firmen "L*****" Leder- und PelzwarenhandelsGesmbH, Gertrude M*****, Eduard S***** GesmbH, Adelheid S***** GesmbH und Gertrude B***** GesmbH gezogener und von ihnen akzeptierter Wechsel an Geldinstitute zum Eskompt, weiters durch Annahme von Warenlieferungen der Firma S***** & Co GesmbH und C***** Leder-Pelze-HandelsGesmbH (C***** neu) und Akzeptierung der von diesen Unternehmen hiefür ausgestellten Wechsel, sowie durch Ausnutzung eines von der C***** eingeräumten Diskontrahmens von 8,5 Mio S und Akzeptobligorahmens von 2,5 Mio S;

4./ der "L*****" Leder- und PelzwarenhandelsGesmbH durch Annahme von Warenlieferungen der Firma A***** Lederbekleidungsfabrik Josef K***** und C***** Leder-Pelze-HandelsGesmbH (C***** neu) und Akzeptierung der von diesen Unternehmen hiefür ausgestellten Wechsel;

5./ der C***** Leder-Loden-BekleidungsGesmbH durch Annahme von Warenlieferungen der Firma N***** HandelsGesmbH und Akzeptierung der von diesem Unternehmen hiefür augestellten Wechsel;

6./ Der T***** HandelsGesmbH durch Annahme von Warenlieferungen der Firma C***** Leder-Pelze-HandelsGesmbH (C***** neu) und Akzeptierung der von diesem Unternehmen hiefür ausgestellten Wechsel.

Bezüglich eines aus der N***** HandelsGesmbH unberechtigt entnommenen weiteren Betrages von 64.000 S (Anklagefaktum B/1./b) erging ein Freispruch gemäß dem § 259 Z 3 StPO. Ferner wurde gemäß dem § 263 Abs. 2 StPO dem öffentlichen Ankläger die selbständige Verfolgung wegen der Anklagefakten II./A/3./a bis c vorbehalten.Bezüglich eines aus der N***** HandelsGesmbH unberechtigt entnommenen weiteren Betrages von 64.000 S (Anklagefaktum B/1./b) erging ein Freispruch gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. Ferner wurde gemäß dem Paragraph 263, Absatz 2, StPO dem öffentlichen Ankläger die selbständige Verfolgung wegen der Anklagefakten römisch zwei./A/3./a bis c vorbehalten.

Dieses Urteil wird im Schuldspruch vom Angeklagten Mag. Michael M***** mit einer auf die Z 4, 5, 5 a, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochten.Dieses Urteil wird im Schuldspruch vom Angeklagten Mag. Michael M***** mit einer auf die Ziffer 4, 5, 5, a, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochten.

Zu Punkt C/ des Schuldspruches:

Rechtliche Beurteilung

Als Verfahrensmängel im Sinn des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes, denen für die gesamte Urteilsbegründung und für alle Schuldsprüche Relevanz zukomme, rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seiner Anträge, (1) von ihm verfaßte schriftliche Stellungnahmen zu den Gutachten des Buchsachverständigen Dkfm. Helmut N***** über die Firmen A***** Lederbekleidungsfabrik Josef K*****, N***** HandelsGesmbH, C***** Leder-Loden-BekleidungsGesmbH sowie "Leder M*****" Leder- und Pelzwaren HandelsGesmbH und (2) Privatgutachten des Sachverständigen Dkfm. Bruno B*****, welche der Stützung seines Beweisantrages auf Bestellung eines weiteren Sachverständigen dienen sollten, zum Akt zu nehmen, (3) sämtliche beschlagnahmten Unterlagen in den Gerichtssaal zu schaffen, um dem Angeklagten und seinem Verteidiger die Möglichkeit zu geben, "allenfalls fehlende Unterlagen zu suchen" und (4) wegen der Vielzahl der in den Gutachten des Sachverständigen Dkfm. Helmut N***** enthaltenen Widersprüche und Mängel (§§ 125, 126 StPO) dem Verfahren einen anderen Sachverständigen beiziehen.Als Verfahrensmängel im Sinn des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes, denen für die gesamte Urteilsbegründung und für alle Schuldsprüche Relevanz zukomme, rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seiner Anträge, (1) von ihm verfaßte schriftliche Stellungnahmen zu den Gutachten des Buchsachverständigen Dkfm. Helmut N***** über die Firmen A***** Lederbekleidungsfabrik Josef K*****, N***** HandelsGesmbH, C***** Leder-Loden-BekleidungsGesmbH sowie "Leder M*****" Leder- und Pelzwaren HandelsGesmbH und (2) Privatgutachten des Sachverständigen Dkfm. Bruno B*****, welche der Stützung seines Beweisantrages auf Bestellung eines weiteren Sachverständigen dienen sollten, zum Akt zu nehmen, (3) sämtliche beschlagnahmten Unterlagen in den Gerichtssaal zu schaffen, um dem Angeklagten und seinem Verteidiger die Möglichkeit zu geben, "allenfalls fehlende Unterlagen zu suchen" und (4) wegen der Vielzahl der in den Gutachten des Sachverständigen Dkfm. Helmut N***** enthaltenen Widersprüche und Mängel (Paragraphen 125, 126, StPO) dem Verfahren einen anderen Sachverständigen beiziehen.

Unter Hinweis auf von ihm gefaßte frühere Zurückweisungsbeschlüsse vom 27.September 1989 (Band XXXV/, ON 384) und vom 21.März 1990 (Band XLI/, ON 461) hatte es der Vorsitzende des Schöffengerichtes abgelehnt, die zur Stützung des - auf Einholung neuer Befunde und Gutachten durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen

gerichteten - Beweisantrages des Verteidigers vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen des Angeklagten und Privatgutachten des Sachverständigen Dkfm. Bruno B***** zum Akt zu nehmen (Band XLIV/, 71, 72). Da also kein Zwischenerkenntnis des Schöffensenates, sondern bloß eine prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden getroffen wurde, wäre es, um Nichtigkeit gemäß der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO geltend machen zu können, Sache des Verteidigers gewesen, die Beschlußfassung des ganzen Schöffengerichtes zu begehren (Mayerhofer-Rieder2, II/2, § 281 Abs. 1 Z 4 StPO ENr. 7). Zufolge des das österreichische Strafverfahren beherrschenden Grundsatzes der Mündlichkeit müssen zudem die Entscheidungsgrundlagen des Gerichtes in der Hauptverhandlung geschaffen werden (§ 258 Abs. 1 StPO). Demgemäß haben die Vernehmung des Angeklagten und alle Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung, von den in § 252 StPO bezeichneten Fällen abgesehen, grundsätzlich mündlich stattzufinden (§ 245 Abs. 1 StPO). Gemäß dem § 248 Abs. 4 StPO muß ferner ein Angeklagter nach Abhörung jedes Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten befragt werden, ob er auf die eben vernommene Aussage etwas zu entgegnen habe. In Befolgung dieser Vorschrift wurde dem Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben, zu den Gutachten der Sachverständigen Dkfm. Helmut N***** und Rudolf F***** ausführlich und detailliert Stellung zu nehmen (vgl. insbesondere Band XLIV/, 14 ff, 114 ff). Durch die Zurückweisung von Schriftsätzen, in denen der Angeklagte seine Einwendungen gegen diese Gutachten niederlegte, konnten daher Verteidigungsrechte (des Angeklagten) nicht beeinträchtigt werden. Soweit diesen (vom Erstgericht zurückgewiesenen) Stellungnahmen Urkunden angeschlossen waren, lassen die Beschwerdeausführungen eine zureichende Konkretisierung vermissen, um welche Urkunden es sich hiebei im einzelnen handelte und - vor allem - inwieweit diese Unterlagen für die Wahrheitsfindung wesentlich gewesen wären.gerichteten - Beweisantrages des Verteidigers vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen des Angeklagten und Privatgutachten des Sachverständigen Dkfm. Bruno B***** zum Akt zu nehmen (Band XLIV/, 71, 72). Da also kein Zwischenerkenntnis des Schöffensenates, sondern bloß eine prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden getroffen wurde, wäre es, um Nichtigkeit gemäß der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend machen zu können, Sache des Verteidigers gewesen, die Beschlußfassung des ganzen Schöffengerichtes zu begehren (Mayerhofer-Rieder2, II/2, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ENr. 7). Zufolge des das österreichische Strafverfahren beherrschenden Grundsatzes der Mündlichkeit müssen zudem die Entscheidungsgrundlagen des Gerichtes in der Hauptverhandlung geschaffen werden (Paragraph 258, Absatz eins, StPO). Demgemäß haben die Vernehmung des Angeklagten und alle Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung, von den in Paragraph 252, StPO bezeichneten Fällen abgesehen, grundsätzlich mündlich stattzufinden (Paragraph 245, Absatz eins, StPO). Gemäß dem Paragraph 248, Absatz 4, StPO muß ferner ein Angeklagter nach Abhörung jedes Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten befragt werden, ob er auf die eben vernommene Aussage etwas zu entgegnen habe. In Befolgung dieser Vorschrift wurde dem Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben, zu den Gutachten der Sachverständigen Dkfm. Helmut N***** und Rudolf F***** ausführlich und detailliert Stellung zu nehmen vergleiche insbesondere Band XLIV/, 14 ff, 114 ff). Durch die Zurückweisung von Schriftsätzen, in denen der Angeklagte seine Einwendungen gegen diese Gutachten niederlegte, konnten daher Verteidigungsrechte (des Angeklagten) nicht beeinträchtigt werden. Soweit diesen (vom Erstgericht zurückgewiesenen) Stellungnahmen Urkunden angeschlossen waren, lassen die Beschwerdeausführungen eine zureichende Konkretisierung vermissen, um welche Urkunden es sich hiebei im einzelnen handelte und - vor allem - inwieweit diese Unterlagen für die Wahrheitsfindung wesentlich gewesen wären.

Die Zurückweisung von Privatgutachten hatte hier keine Verletzung von Verteidigungsrechten zur Folge: Die Aufgabe solcher Gutachten besteht im allgemeinen lediglich darin, dem Angeklagten und seinem Verteidiger eine ihr eigenes Wissen ergänzende Information über erhebliche Umstände zu verschaffen und es ihnen dadurch zu erleichtern, sachdienliche Beweisanträge oder Fragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu stellen

(ÖJZ-LSK 1979/369 zu § 118 StPO; 15 Os 82/87 ua): Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Privatgutachten, die ohne Beachtung der in der StPO vorgesehenen Förmlichkeiten und Garantien zustandekommen, zum Akt zu nehmen und zu verlesen. Nur dann, wenn ein solches vom Angeklagten auf privatem Wege beschafftes Gutachten in der Hauptverhandlung gleichwohl (als Schriftstück anderer Art gemäß dem § 252 Abs. 2 StPO) zur Verlesung gelangt, wird es zum Beweismittel, mit dessen Inhalt sich das Gericht (im Urteil) auseinanderzusetzen hat (vgl. ua Mayerhofer-Rieder2, II/1, § 252 StPO, ENr. 122).(ÖJZ-LSK 1979/369 zu Paragraph 118, StPO; 15 Os 82/87 ua): Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Privatgutachten, die ohne Beachtung der in der StPO vorgesehenen Förmlichkeiten und Garantien zustandekommen, zum Akt zu nehmen und zu verlesen. Nur dann, wenn ein solches vom Angeklagten auf privatem Wege beschafftes Gutachten in der Hauptverhandlung gleichwohl (als Schriftstück anderer Art gemäß dem Paragraph 252, Absatz 2, StPO) zur Verlesung gelangt, wird es zum Beweismittel, mit dessen Inhalt sich das Gericht (im Urteil) auseinanderzusetzen hat vergleiche ua Mayerhofer-Rieder2, II/1, Paragraph 252, StPO, ENr. 122).

In der unterbliebenen Beischaffung aller beschlagnahmten Unterlagen in den Gerichtssaal (Band XLIII, 27 d verso und 27 e) kann ein Verfahrensmangel (Z 4) gleichfalls nicht erblickt werden. Insoweit enthielt der Beweisantrag nämlich weder ein konkretes Beweisthema noch Angaben darüber, inwiefern die durch die Beischaffung zu ermöglichende Suche nach "allenfalls fehlenden Unterlagen" für die Beurteilung der Schuldfrage (Tatbestand der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 2 StGB) von Bedeutung gewesen wäre.In der unterbliebenen Beischaffung aller beschlagnahmten Unterlagen in den Gerichtssaal (Band XLIII, 27 d verso und 27 e) kann ein Verfahrensmangel (Ziffer 4,) gleichfalls nicht erblickt werden. Insoweit enthielt der Beweisantrag nämlich weder ein konkretes Beweisthema noch Angaben darüber, inwiefern die durch die Beischaffung zu ermöglichende Suche nach "allenfalls fehlenden Unterlagen" für die Beurteilung der Schuldfrage (Tatbestand der fahrlässigen Krida nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) von Bedeutung gewesen wäre.

Den Beschwerdeausführungen zuwider ergeben sich aus den Gutachten des Buchsachverständigen Dkfm. Helmut N***** keine formalen Widersprüche und Mängel iS der §§ 125, 126 StPO, welche die Einholung von Gutachten eines anderen Sachverständigen, wie sie der Beschwerdeführer begehrte (Band XLIV/, 69 ff), erfordert hätten. Der genannte Sachverständige, dessen Befunde und Gutachten im hier relevanten Umfang in sich schlüssig sind, nahm nach Vortrag und mündlicher Ergänzung seiner schriftlichen Einlassungen in den Hauptverhandlungen am 28. und 29.März 1990 (Band XLIII/, ON 468, 469, Band XLIV/, ON 471) zu den vom Angeklagten und seinem Verteidiger aufgeworfenen Fragen eingehend Stellung. Wurde dieser Sachverständige von den Tatrichtern für befähigt erachtet, ein Gutachten abzugeben, so war das Schöffengericht ungeachtet der Einwände des Angeklagten gegen die inhaltliche Richtigkeit berechtigt, die Beiziehung eines anderen (weiteren) Sachverständigen abzulehnen. Die Frage, ob ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist, bleibt als Beweisfrage der Beurteilung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten (vgl. Mayerhofer-Rieder2, II/1, § 126 StPO, EGr. 1). Indem im abweislichen Zwischenerkenntnis die Gründe für die Abstandnahme von weiteren Sachverständigenbeweisen mit Bezugnahme auf die Einwände des Beschwerdeführers in seinem Beweisantrag dargelegt wurden (Band XLIV/, 76 bis 78), entsprach das Gericht auch der Vorschrift des § 238 Abs. 2 StPO. Im Strafverfahren ist grundsätzlich nur ein Sachverständiger beizuziehen: Die gesetzlich determinierten Voraussetzungen (§§ 118 Abs. 2, 125, 126 StPO) für die ausnahmsweise Einholung des Gutachtens eines zweiten Sachverständigen lagen im konkreten Fall nicht vor; dies umsoweniger, als die zwischen dem Angeklagten und dem Buchsachverständigen Dkfm. Helmut N***** bestehenden Auffassungsunterschiede im Kern für die Subsumtion des inkriminierten Sachverhaltes unter den Tatbestand der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 2 StGB nicht entscheidend sind. Bei diesem Deliktsfall besteht die Tathandlung des Gemeinschuldners oder der ihm gleichgestellten Personen (§ 161 StGB) in der fahrlässigen Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Demnach muß der Täter entweder in Kenntnis oder in (auch unbewußt) fahrlässiger Unkenntnis der tatsächlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit sein; ferner muß die Kridahandlung die Gläubiger derart benachteiligen, daß es entweder durch Vergrößerung der Schuldenlast oder Verringerung der für die Gläubigerbefriedigung in Betracht zu ziehenden Vermögenswerte zu einer Verkürzung des Befriedigungsfonds oder zu einer Verschiebung des Verhältnisses der Gläubiger zueinander kommt (ÖJZ-LSK 1976/147 ua). Dabei indiziert schon eine der im § 159 Abs. 1 Z 2 StGB beispielsweise aufgezählten Handlungen als solche die objektive und subjektive Vorhersehbarkeit einer Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung (ÖJZ-LSK 1982/175).Den Beschwerdeausführungen zuwider ergeben sich aus den Gutachten des Buchsachverständigen Dkfm. Helmut N***** keine formalen Widersprüche und Mängel iS der Paragraphen 125, 126, StPO, welche die Einholung von Gutachten eines anderen Sachverständigen, wie sie der Beschwerdeführer begehrte (Band XLIV/, 69 ff), erfordert hätten. Der genannte Sachverständige, dessen Befunde und Gutachten im hier relevanten Umfang in sich schlüssig sind, nahm nach Vortrag und mündlicher Ergänzung seiner schriftlichen Einlassungen in den Hauptverhandlungen am 28. und 29.März 1990 (Band XLIII/, ON 468, 469, Band XLIV/, ON 471) zu den vom Angeklagten und seinem Verteidiger aufgeworfenen Fragen eingehend Stellung. Wurde dieser Sachverständige von den Tatrichtern für befähigt erachtet, ein Gutachten abzugeben, so war das Schöffengericht ungeachtet der Einwände des Angeklagten gegen die inhaltliche Richtigkeit berechtigt, die Beiziehung eines anderen (weiteren) Sachverständigen abzulehnen. Die Frage, ob ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist, bleibt als Beweisfrage der Beurteilung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten vergleiche Mayerhofer-Rieder2, II/1, Paragraph 126, StPO, EGr. 1). Indem im abweislichen Zwischenerkenntnis die Gründe für die Abstandnahme von weiteren Sachverständigenbeweisen mit Bezugnahme auf die Einwände des Beschwerdeführers in seinem Beweisantrag dargelegt wurden (Band XLIV/, 76 bis 78), entsprach das Gericht auch der Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO. Im Strafverfahren ist grundsätzlich nur ein Sachverständiger beizuziehen: Die gesetzlich determinierten Voraussetzungen (Paragraphen 118, Absatz 2, 125, 126, StPO) für die ausnahmsweise Einholung des Gutachtens eines zweiten Sachverständigen lagen im konkreten Fall nicht vor; dies umsoweniger, als die zwischen dem Angeklagten und dem Buchsachverständigen Dkfm. Helmut N***** bestehenden Auffassungsunterschiede im Kern für die Subsumtion des inkriminierten Sachverhaltes unter den Tatbestand der fahrlässigen Krida nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB nicht entscheidend sind. Bei diesem Deliktsfall besteht die Tathandlung des Gemeinschuldners oder der ihm gleichgestellten Personen (Paragraph 161, StGB) in der fahrlässigen Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Demnach muß der Täter entweder in Kenntnis oder in (auch unbewußt) fahrlässiger Unkenntnis der tatsächlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit sein; ferner muß die Kridahandlung die Gläubiger derart benachteiligen, daß es entweder durch Vergrößerung der Schuldenlast oder Verringerung der für die Gläubigerbefriedigung in Betracht zu ziehenden Vermögenswerte zu einer Verkürzung des Befriedigungsfonds oder zu einer Verschiebung des Verhältnisses der Gläubiger zueinander kommt (ÖJZ-LSK 1976/147 ua). Dabei indiziert schon eine der im Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB beispielsweise aufgezählten Handlungen als solche die objektive und subjektive Vorhersehbarkeit einer Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung (ÖJZ-LSK 1982/175).

Nach den in diesem Zusammenhang wesentlichen Urteilsfeststellungen baute der Angeklagte Mag. Michael M***** im Lauf der Jahre ein in sich verflochtenes, teilweise durch Treuhandschaften gehaltenes Unternehmensimperium auf. Es bestand im wesentlichen aus der Einzelfirma A***** Lederbekleidungsfabrik Josef K*****, der N*****-Gruppe, zusammengesetzt aus der N***** HandelsGesmbH als Holdinggesellschaft sowie der C***** Leder-Pelz-BekleidungsGesmbH (C***** alt) bzw. (nach Veräußerung an die später in "O*****" umbenannte Firma S***** Investment Limited) C***** Leder-Pelze-HandelsGesmbH (C***** neu), W***** Leder-Loden-PelzbekleidungsGesmbH & Co KG, C***** Leder-Loden- und BekleidungsGesmbH und C***** BekleidungsGesmbH, ferner der M***** Modewaren GesmbH, der M***** Modewarenhandels GesmbH, der Firma "Leder-M*****" Leder- und PelzwarenhandelsGesmbH mit einer Reihe sogenannter Franchise-Betriebe, insbesondere der Firmen K***** Leder und Pelze HandelsGesmbH und "L*****" Leder und PelzwarenhandelsGesmbH sowie der T***** AG bzw. - aus steuerlichen Gründen später - "T*****" HandelsGesmbH und einer Reihe weiterer Unternehmungen in der BRD und in der Schweiz. Die gesamte Finanzgebarung wurde vom Angeklagten teils als eingetragener, teils als tatsächlicher Geschäftsführer geleitet (Band XLIV/232 ff). Im Lauf des dritten Quartals 1985 wurden (ua) der Angeklagte (und seine Einzelfirma A*****) sowie die Firmen N*****, Leder-M*****, L*****, C***** und T***** zahlungsunfähig; dies war für den Angeklagten spätestens Ende September 1985, bei den Firmen Leder-M***** und T***** spätestens Ende Oktober 1985 erkennbar. Dessenungeachtet ging er ab diesen Zeitpunkten bis zur endgültigen Zahlungseinstellung durch sämtliche Firmen am 28. März 1986 und der nachfolgenden nicht rechtzeitig (§ 159 Abs. 1 Z 2, letzter Fall StGB) bzw. nicht fristgerecht beantragten Eröffnung von Insolvenzverfahren (§ 69 KO), insbesondere durch die im Urteilsspruch bezeichneten Warengeschäfte und Wechselkreditverpflichtungen, neue Schulden ein und bezahlte alte Schulden, wobei er fahrlässig die Befriedigung seiner persönlichen Gläubiger und der Gläubiger der genannten Firmen schmälerte (Band XLIV/, 144, 152, 160, 163 f, 170 f, 179, 236 bis 264).Nach den in diesem Zusammenhang wesentlichen Urteilsfeststellungen baute der Angeklagte Mag. Michael M***** im Lauf der Jahre ein in sich verflochtenes, teilweise durch Treuhandschaften gehaltenes Unternehmensimperium auf. Es bestand im wesentlichen aus der Einzelfirma A***** Lederbekleidungsfabrik Josef K*****, der N*****-Gruppe, zusammengesetzt aus der N***** HandelsGesmbH als Holdinggesellschaft sowie der C***** Leder-Pelz-BekleidungsGesmbH (C***** alt) bzw. (nach Veräußerung an die später in "O*****" umbenannte Firma S***** Investment Limited) C***** Leder-Pelze-HandelsGesmbH (C***** neu), W***** Leder-Loden-PelzbekleidungsGesmbH & Co KG, C***** Leder-Loden- und BekleidungsGesmbH und C***** BekleidungsGesmbH, ferner der M***** Modewaren GesmbH, der M***** Modewarenhandels GesmbH, der Firma "Leder-M*****" Leder- und PelzwarenhandelsGesmbH mit einer Reihe sogenannter Franchise-Betriebe, insbesondere der Firmen K***** Leder und Pelze HandelsGesmbH und "L*****" Leder und PelzwarenhandelsGesmbH sowie der T***** AG bzw. - aus steuerlichen Gründen später - "T*****" HandelsGesmbH und einer Reihe weiterer Unternehmungen in der BRD und in der Schweiz. Die gesamte Finanzgebarung wurde vom Angeklagten teils als eingetragener, teils als tatsächlicher Geschäftsführer geleitet (Band XLIV/232 ff). Im Lauf des dritten Quartals 1985 wurden (ua) der Angeklagte (und seine Einzelfirma A*****) sowie die Firmen N*****, Leder-M*****, L*****, C***** und T***** zahlungsunfähig; dies war für den Angeklagten spätestens Ende September 1985, bei den Firmen Leder-M***** und T***** spätestens Ende Oktober 1985 erkennbar. Dessenungeachtet ging er ab diesen Zeitpunkten bis zur endgültigen Zahlungseinstellung durch sämtliche Firmen am 28. März 1986 und der nachfolgenden nicht rechtzeitig (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2,, letzter Fall StGB) bzw. nicht fristgerecht beantragten Eröffnung von Insolvenzverfahren (Paragraph 69, KO), insbesondere durch die im Urteilsspruch bezeichneten Warengeschäfte und Wechselkreditverpflichtungen, neue Schulden ein und bezahlte alte Schulden, wobei er fahrlässig die Befriedigung seiner persönlichen Gläubiger und der Gläubiger der genannten Firmen schmälerte (Band XLIV/, 144, 152, 160, 163 f, 170 f, 179, 236 bis 264).

Für diese für den Tatbestand nach dem § 159 Abs. 1 Z 2 StGB entscheidungswesentlichen Annahmen stellen ua die äußerst umfangreichen - schlüssigen - Gutachten des Buchsachverständigen Dkfm. Helmut N***** eine an sich unbedenkliche Beweisgrundlage dar. Hiebei ist es nicht Aufgabe der Tatrichter und des Rechtsmittelgerichtes, alle diese auf Grund wissenschaftlicher Analysemethoden gewonnenen Erkenntnisse des beeideten Experten an Hand der betriebswirtschaftlichen Fachliteratur und der darin vertretenen - allenfalls divergierenden - Lehrmeinungen in fachspezifischer Hinsicht zu überprüfen und sich im Detail mit allen die Meinung des Sachverständigen in inhaltlicher Beziehung kritisierenden Beschwerdeausführungen auseinanderzusetzen. Dies umsoweniger, als diese Kritik den untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang des gesamten Firmenimperiums punktuell unberücksichtigt läßt, ferner die Reaktionen des Sachverständigen auf die bereits in der Hauptverhandlung erhobenen Einwände vernachlässigt und auch die Mängel der Buchhaltung und Bilanzen der vom Angeklagten geführten Unternehmen verschweigt.Für diese für den Tatbestand nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB entscheidungswesentlichen Annahmen stellen ua die äußerst umfangreichen - schlüssigen - Gutachten des Buchsachverständigen Dkfm. Helmut N***** eine an sich unbedenkliche Beweisgrundlage dar. Hiebei ist es nicht Aufgabe der Tatrichter und des Rechtsmittelgerichtes, alle diese auf Grund wissenschaftlicher Analysemethoden gewonnenen Erkenntnisse des beeideten Experten an Hand der betriebswirtschaftlichen Fachliteratur und der darin vertretenen - allenfalls divergierenden - Lehrmeinungen in fachspezifischer Hinsicht zu überprüfen und sich im Detail mit allen die Meinung des Sachverständigen in inhaltlicher Beziehung kritisierenden Beschwerdeausführungen auseinanderzusetzen. Dies umsoweniger, als diese Kritik den untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang des gesamten Firmenimperiums punktuell unberücksichtigt läßt, ferner die Reaktionen des Sachverständigen auf die bereits in der Hauptverhandlung erhobenen Einwände vernachlässigt und auch die Mängel der Buchhaltung und Bilanzen der vom Angeklagten geführten Unternehmen verschweigt.

Im übrigen erweist sich die Argumentation des Beschwerdeführers, der Buchsachverständige hätte auch überprüfen müssen, ob bei Berücksichtigung seines Umstrukturierungskonzeptes den insolvenzgefährdeten Unternehmen eine positive Fortführungsprognose gestellt werden konnte, und er hätte allen Bewertungen und Wertberichtigungen in den Bilanzen eine ex ante-Betrachtung zugrundeliegen müssen, als verfehlt:

Beim Tatbestand der fahrlässigen Krida (EvBl. 1978/42 = ÖJZ-LSK 1977/317) kommt es grundsätzlich nur auf die Zahlungsunfähigkeit an. Sie ist nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes dann gegeben, wenn der Gemeinschuldner seine Zahlungen tatsächlich einstellt oder mangels flüssiger Mittel nicht imstande ist, binnen angemessener Frist und bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung alle Verbindlichkeiten nach Fälligwerden zu begleichen. So kann Zahlungsunfähigkeit auch vorliegen, wenn keine Gläubiger andrängen, wenn noch keine Exekutionsverfahren laufen oder wenn der Schuldner die Forderungen einzelner Gläubiger noch ganz oder teilweise zu befriedigen vermag, wenn zwar ausreichendes, aber nicht liquides Vermögen vorhanden ist. Wohl reicht ein bloß vorübergehender Mangel an Liquidität, der voraussichtlich alsbald behoben werden kann, für den Tatbestand nicht hin. Von einer solchen Zahlungsstockung kann aber nur gesprochen werden, wenn der Gemeinschuldner über entsprechende eigene Aktiven zur Abdeckung aller Verbindlichkeiten verfügt und sie zwar augenblicklich nicht flüssig machen, aber doch daraus - und nicht etwa wie hier durch Eingehen neuer Schulden (Zuführung weiterer Fremdmittel) - in Kürze ausreichende Mittel zur Überwindung der momentanen Illiquidität gewinnen kann (ÖJZ-LSK 1977/318, 1981/57). Umstrukturierungspläne sind zunächst nicht geeignet, den objektiven Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hinauszuschieben. Auch die Inanspruchnahme der dem insolventen Schuldner mehrerer Gläubiger seit dem IRÄG 1982, BGBl. Nr. 370, in § 69 Abs. 2 KO nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingeräumten 60-tägigen Antragstellungsfrist ändert nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn es am Vorliegen bei pflichtgemäßer Sorgfalt als aussichtsreich und realisierbar erscheinender (vgl. SZ 60/244, 61/26 ua) Sanierungsversuche mangelt (vgl. hiezu ua den JAB, 1147, BlgNR XV. GP 21 f sowie Steininger in: Jelinek, Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht 106 f); davon, daß innerhalb dieser Frist abgeschlossene, vom Schuldspruch zu Pkt. C/1./ bis 4./ und 6./ erfaßte Rechtsgeschäfte zur Erhaltung und Fortführung der in Frage kommenden Unternehmen notwendig und mit der ratio des § 69 Abs. 2 KO zu vereinbaren gewesen wären, kann hier keine Rede sein.Beim Tatbestand der fahrlässigen Krida (EvBl. 1978/42 = ÖJZ-LSK 1977/317) kommt es grundsätzlich nur auf die Zahlungsunfähigkeit an. Sie ist nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes dann gegeben, wenn der Gemeinschuldner seine Zahlungen tatsächlich einstellt oder mangels flüssiger Mittel nicht imstande ist, binnen angemessener Frist und bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung alle Verbindlichkeiten nach Fälligwerden zu begleichen. So kann Zahlungsunfähigkeit auch vorliegen, wenn keine Gläubiger andrängen, wenn noch keine Exekutionsverfahren laufen oder wenn der Schuldner die Forderungen einzelner Gläubiger noch ganz oder teilweise zu befriedigen vermag, wenn zwar ausreichendes, aber nicht liquides Vermögen vorhanden ist. Wohl reicht ein bloß vorübergehender Mangel an Liquidität, der voraussichtlich alsbald behoben werden kann, für den Tatbestand nicht hin. Von einer solchen Zahlungsstockung kann aber nur gesprochen werden, wenn der Gemeinschuldner über entsprechende eigene Aktiven zur Abdeckung aller Verbindlichkeiten verfügt und sie zwar augenblicklich nicht flüssig machen, aber doch daraus - und nicht etwa wie hier durch Eingehen neuer Schulden (Zuführung weiterer Fremdmittel) - in Kürze ausreichende Mittel zur Überwindung der momentanen Illiquidität gewinnen kann (ÖJZ-LSK 1977/318, 1981/57). Umstrukturierungspläne sind zunächst nicht geeignet, den objektiven Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hinauszuschieben. Auch die Inanspruchnahme der dem insolventen Schuldner mehrerer Gläubiger seit dem IRÄG 1982, BGBl. Nr. 370, in Paragraph 69, Absatz 2, KO nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingeräumten 60-tägigen Antragstellungsfrist ändert nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn es am Vorliegen bei pflichtgemäßer Sorgfalt als aussichtsreich und realisierbar erscheinender vergleiche SZ 60/244, 61/26 ua) Sanierungsversuche mangelt vergleiche hiezu ua den JAB, 1147, BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 21 f sowie Steininger in: Jelinek, Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht 106 f); davon, daß innerhalb dieser Frist abgeschlossene, vom Schuldspruch zu Pkt. C/1./ bis 4./ und 6./ erfaßte Rechtsgeschäfte zur Erhaltung und Fortführung der in Frage kommenden Unternehmen notwendig und mit der ratio des Paragraph 69, Absatz 2, KO zu vereinbaren gewesen wären, kann hier keine Rede sein.

Auch die vom Beschwerdeführer geforderte ex ante-Betrachtungsweise ist nur für die objektive Sorgfaltswidrigkeit der zur Zahlungsunfähigkeit führenden Handlungen im Rahmen des ersten Deliktsfalls der fahrlässigen Krida entscheidend (SSt. 54/82 = ÖJZ-LSK 1984/27 ua). Sie hat aber nichts mit dem Begriff der Zahlungsunfähigkeit zu tun. Den in der Beschwerde enthaltenen Vorwurf, Bewertungen und Wertberichtigungen den geltenden Bewertungsgrundsätzen zuwider ex post (also nicht nach dem im Zeitpunkt der Bewertung gegebenen Wissensstand) vorgenommen zu haben, konnte der Sachverständige Dkfm. Helmut N***** im übrigen in schlüssiger Weise entkräften (vgl. insbesondere Band XLIII/, 21 f, Band XLIV/, 23 f, 75). Die - entgegen der Auffassung dieses Sachverständigen - in der Rechtsmittelschrift allgemein behaupteten angeblich "wesentlichen Auswirkungen" der horizontalen Bilanzkennzahlen auf die Liquiditätsanalyse finden in den angeführten Literaturstellen keine verfahrensrelevante Deckung.Auch die vom Beschwerdeführer geforderte ex ante-Betrachtungsweise ist nur für die objektive Sorgfaltswidrigkeit der zur Zahlungsunfähigkeit führenden Handlungen im Rahmen des ersten Deliktsfalls der fahrlässigen Krida entscheidend (SSt. 54/82 = ÖJZ-LSK 1984/27 ua). Sie hat aber nichts mit dem Begriff der Zahlungsunfähigkeit zu tun. Den in der Beschwerde enthaltenen Vorwurf, Bewertungen und Wertberichtigungen den geltenden Bewertungsgrundsätzen zuwider ex post (also nicht nach dem im Zeitpunkt der Bewertung gegebenen Wissensstand) vorgenommen zu haben, konnte der Sachverständige Dkfm. Helmut N***** im übrigen in schlüssiger Weise entkräften vergleiche insbesondere Band XLIII/, 21 f, Band XLIV/, 23 f, 75). Die - entgegen der Auffassung dieses Sachverständigen - in der Rechtsmittelschrift allgemein behaupteten angeblich "wesentlichen Auswirkungen" der horizontalen Bilanzkennzahlen auf die Liquiditätsanalyse finden in den angeführten Literaturstellen keine verfahrensrelevante Deckung.

Für die Beurteilung der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 2 StGB bedurfte es nach Lage des Falles demnach auch keiner Erörterung der Zeugenaussage des Dkfm. Heinz P*****, des Richard F***** und des Dr. Walter W***** über das für die Faktengruppe C/ irrelevante Umstrukturierungskonzept (vgl. Band XLIV/, 294) des Angeklagten, dessen Erfolgschancen und die Gründe für sein Scheitern, sowie der - vom Beschwerdeführer im übrigen gar nicht begehrten - Vernehmung informierter Vertreter der Firmen S*****, Loden-F***** und S*****. Es liegt daher insoweit weder ein Begründungsmangel (Z 5) vor, noch ergeben sich erhebliche Bedenken gegen die - im Rechtsmittel nur im Faktum C/5./ spezifiziert bekämpfte - Richtigkeit der auf Grund der Gutachten des Sachverständigen Dkfm. N***** getroffenen Feststellungen über die Zeitpunkte und die Erkennbarkeit der beim Angeklagten und bei den von ihm repräsentierten Unternehmen eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (Z 5 a).Für die Beurteilung der fahrlässigen Krida nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB bedurfte es nach Lage des Falles demnach auch keiner Erörterung der Zeugenaussage des Dkfm. Heinz P*****, des Richard F***** und des Dr. Walter W***** über das für die Faktengruppe C/ irrelevante Umstrukturierungskonzept vergleiche Band XLIV/, 294) des Angeklagten, dessen Erfolgschancen und die Gründe für sein Scheitern, sowie der - vom Beschwerdeführer im übrigen gar nicht begehrten - Vernehmung informierter Vertreter der Firmen S*****, Loden-F***** und S*****. Es liegt daher insoweit weder ein Begründungsmangel (Ziffer 5,) vor, noch ergeben sich erhebliche Bedenken gegen die - im Rechtsmittel nur im Faktum C/5./ spezifiziert bekämpfte - Richtigkeit der auf Grund der Gutachten des Sachverständigen Dkfm. N***** getroffenen Feststellungen über die Zeitpunkte und die Erkennbarkeit der beim Angeklagten und bei den von ihm repräsentierten Unternehmen eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (Ziffer 5, a).

Da der Angeklagte wegen seiner zur kurzfristigen Geld- bzw. Liquiditätsbeschaffung für sein Unternehmensimperium ab Mitte 1985 in Szene gesetzten "Transaktionen" im Weg von Wechsel-(Eskompt-)Geschäften entgegen dem Anklagevorwurf nicht wegen Betruges (in Form betrügerischer Wechselreitereien) schuldig erkannt wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf die wirtschaftlichen Überlegungen und Hintergründe dieses (vom Beschwerdeführer ua als "Pelzeigenmanipulation" bezeichneten) Finanzierungsmodells und auf die darauf bezughabenden Beweisergebnisse. Für die rechtliche Beurteilung unter dem Aspekt fahrlässiger Krida ist - abgesehen von der nicht fristgerecht beantragten Eröffnung von Insolvenzverfahren - wesentlich, daß nach Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit entgegen jeder Verantwortung und Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf die vom Erstgericht zu Punkt C (1./ bis 4./ und 6./) festgestellte Weise neue rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten begründet wurden, welche - für den Angeklagten auf Grund der Insolvenz der von ihm geführten Unternehmen vorhersehbar - eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung, und sei es auch nur zufolge Verschiebung des den Wechsel ausstellenden Firmen gemeinsamen Befriedigungsfonds zugunsten einzelner Gläubiger zur Folge haben konnten (Band XLIV/, 247). Nähere Feststellungen über die Gläubigerbenachteiligung und deren Ausmaß waren entbehrlich; eine solche könnte nur bei Vorhandensein einer zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger zureichenden Masse ausgeschlossen werden (JBl. 1988, 732).

Soweit im vorliegenden Fall der (nur beispielsweisen) Anführung bestimmter Kridahandlungen, wodurch jeweils eine neue Schuld begründet oder auf andere Weise (etwa durch Ankauf von Geschäftsanteilen zu überhöhtem Preis) die Gläubigerbefriedigung fahrlässig beeinträchtigt wurde, bloß illustrativer Charakter beizumessen ist, fehlt dem Beschwerdeführer, der sich im Faktum der Firma L***** (Faktum C/4./) der fahrlässigen Krida ausdrücklich schuldig bekannt (Band XLIV, 30) und im übrigen für "manche Handlungen" Fahrlässigkeit eingeräumt hat (Band XXXVI/, 219), die Rechtsmittellegitimation (vgl. abermals JBl. 1988, 732). Einer selbständigen Beurteilung unterliegen die in den Punkten C/1./ bis 6./ aufgegliederten, dem Angeklagten als fahrlässige Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 2 StGB angelasteten Verhaltensweisen nur insofern, als die Tatbestandsvoraussetzungen in bezug auf die verschiedenen Gemeinschuldner gesondert zu prüfen sind und für jeden Gemeinschuldner einzeln zu untersuchen ist, ob den Angeklagten, soweit er nicht selbst Gemeinschuldner ist (wie im Urteilsfaktum C/1./), eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß dem § 161 Abs. 1 StGB trifft. Nur in diesem Umfang muß also auf die einzelnen Kridafakten noch näher eingegangen werden.Soweit im vorliegenden Fall der (nur beispielsweisen) Anführung bestimmter Kridahandlungen, wodurch jeweils eine neue Schuld begründet oder auf andere Weise (etwa durch Ankauf von Geschäftsanteilen zu überhöhtem Preis) die Gläubigerbefriedigung fahrlässig beeinträchtigt wurde, bloß illustrativer Charakter beizumessen ist, fehlt dem Beschwerdeführer, der sich im Faktum der Firma L***** (Faktum C/4./) der fahrlässigen Krida ausdrücklich schuldig bekannt (Band XLIV, 30) und im übrigen für "manche Handlungen" Fahrlässigkeit eingeräumt hat (Band XXXVI/, 219), die Rechtsmittellegitimation vergleiche abermals JBl. 1988, 732). Einer selbständigen Beurteilung unterliegen die in den Punkten C/1./ bis 6./ aufgegliederten, dem Angeklagten als fahrlässige Krida nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB angelasteten Verhaltensweisen nur insofern, als die Tatbestandsvoraussetzungen in bezug auf die verschiedenen Gemeinschuldner gesondert zu prüfen sind und für jeden Gemeinschuldner einzeln zu untersuchen ist, ob den Angeklagten, soweit er nicht selbst Gemeinschuldner ist (wie im Urteilsfaktum C/1./), eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß dem Paragraph 161, Absatz eins, StGB trifft. Nur in diesem Umfang muß also auf die einzelnen Kridafakten noch näher eingegangen werden.

Seine Subjektqualität bestreitet der Beschwerdeführer bei der C***** Leder Loden BekleidungsGesmbH (C/5./) und bei der T***** HandelsGesmbH (C/6./). Den Urteilsfeststellungen zufolge wurde die tatsächliche Geschäftsführung der T***** HandelsGesmbH zumindest seit der Umwandlung aus einer AG am 31.Oktober 1985 in sämtlichen finanziellen Angelegenheiten vom Angeklagten ausgeübt (Band XLIV/, 160 bis 164, 257 bis 260, 263). Die Bejahung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Eingehung neuer Schulden dieses Unternehmens ist daher frei von Rechtsirrtum (Z 9 lit. a). Inwiefern dies auf die T***** AG zutrifft, bei welcher der Angeklagte eine bloße Beraterfunktion ausgeübt haben will, kann mangels eines entsprechenden Schuldvorwurfes in dieser Richtung dahingestellt bleiben.Seine Subjektqualität bestreitet der Beschwerdeführer bei der C***** Leder Loden BekleidungsGesmbH (C/5./) und bei der T***** HandelsGesmbH (C/6./). Den Urteilsfeststellungen zufolge wurde die tatsächliche Geschäftsführung der T***** HandelsGesmbH zumindest seit der Umwandlung aus einer AG am 31.Oktober 1985 in sämtlichen finanziellen Angelegenheiten vom Angeklagten ausgeübt (Band XLIV/, 160 bis 164, 257 bis 260, 263). Die Bejahung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Eingehung neuer Schulden dieses Unternehmens ist daher frei von Rechtsirrtum (Ziffer 9, Litera a,). Inwiefern dies auf die T***** AG zutrifft, bei welcher der Angeklagte eine bloße Beraterfunktion ausgeübt haben will, kann mangels eines entsprechenden Schuldvorwurfes in dieser Richtung dahingestellt bleiben.

Zur C***** Leder Loden BekleidungsGesmbH ging das Erstgericht gleichfalls davon aus, daß der Angeklagte Mag. Michael M***** als tatsächlicher Geschäftsführer fungierte (Band XLIV/, 168). Hiebei blieben aber, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, Verfahrensergebnisse ungewürdigt, nach denen die Anteile der N***** an der C***** am 15.November 1985 an Dkfm. Gernot T***** (als Treuhänder des Angeklagten zum Zweck des Weiterverkaufes dieser Anteile) abgetreten wurden (Band XX/, 63, Band XXXV/, 94 f), die C***** im Zug von Umstrukturierungsmaßnahmen aus der N*****-Gruppe ausschied (Band XXXV/, 466, Band XLIII/, 27 c und c verso) und der Angeklagte - seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung zufolge - seit diesem Zeitpunkt auf die Geschäftsführung keinen Einfluß mehr ausgeübt habe und nicht mehr für das Rechnungswesen zuständig gewesen sei (Band XLIV/, 49, 50). Damit könnte ihm aber allenfalls die allein inkriminierte Annahme von Warenlieferungen der N***** und die Akzeptierung von Wechseln über 3,511.349,30 S (durch den Geschäftsführer Ludwig L*****) in der Zeit vom 4. bis 12.Dezember 1985 (Band XLIV/, 262 f) nicht mehr angelastet werden (vgl. allerdings ua die Ausführungen des Sachverständigen Dkfm. N***** in Band XLIII/, 27 c verso, wonach sich der Angeklagte noch im Februar 1986 um die Agenden der Firma C***** gekümmert haben soll).Zur C***** Leder Loden BekleidungsGesmbH ging das Erstgericht gleichfalls davon aus, daß der Angeklagte Mag. Michael M***** als tatsächlicher Geschäftsführer fungierte (Band XLIV/, 168). Hiebei blieben aber, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, Verfahrensergebnisse ungewürdigt, nach denen die Anteile der N***** an der C***** am 15.November 1985 an Dkfm. Gernot T***** (als Treuhänder des Angeklagten zum Zweck des Weiterverkaufes dieser Anteile) abgetreten wurden (Band XX/, 63, Band XXXV/, 94 f), die C***** im Zug von Umstrukturierungsmaßnahmen aus der N*****-Gruppe ausschied (Band XXXV/, 466, Band XLIII/, 27 c und c verso) und der Angeklagte - seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung zufolge - seit diesem Zeitpunkt auf die Geschäftsführung keinen Einfluß mehr ausgeübt habe und nicht mehr für das Rechnungswesen zuständig gewesen sei (Band XLIV/, 49, 50). Damit könnte ihm aber allenfalls die allein inkriminierte Annahme von Warenlieferungen der N***** und die Akzeptierung von Wechseln über 3,511.349,30 S (durch den Geschäftsführer Ludwig L*****) in der Zeit vom 4. bis 12.Dezember 1985 (Band XLIV/, 262 f) nicht mehr angelastet werden vergleiche allerdings ua die Ausführungen des Sachverständigen Dkfm. N***** in Band XLIII/, 27 c verso, wonach sich der Angeklagte noch im Februar 1986 um die Agenden der Firma C***** gekümmert haben soll).

Zu diesem Punkt des Schuldspruches (C/5./) erweist sich sohin das Verfahren als ergänzungsbedürftig.

Im übrigen stellen sich die den Schuldspruch des Angeklagten wegen fahrlässiger Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 2 StGB betreffenden Beschwerdeeinwände - wie dargelegt - als unbegründet dar.Im übrigen stellen sich die den Schuldspruch des Angeklagten wegen fahrlässiger Krida nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB betreffenden Beschwerdeeinwände - wie dargelegt - als unbegründet dar.

Zu A/I/1/ des Schuldspruchs

Nach den Urteilsfeststellungen verwendete der Angeklagte Mag. M***** die in der Zeit vom 13.März 1985 bis 21.Jänner 1986 seiner Firma A***** Lederbekleidungsfabrik Josef K***** entnommenen, in der Buchhaltung und in der Bilanz (nachträglich) als Zahlungen an Dritte getarnten 5,197.500 S für private Zwecke. Seine Verantwortung in der Hauptverhandlung, er habe hievon 300.000 S an Ludwig L***** für dessen Beteiligung an der Firma M*****, ca. 550.000 S an Dkfm. P***** für die Einzahlung des Stammkapitals der L***** Leder- und PelzwarenhandelsGesmbH und weitere Geldbeträge an Dkfm. Gernot T***** als Honorarzahlungen im Zusammenhang mit dem Aufbau einer ausländischen Firmenstruktur und dem Erwerb von Anteilen der Firma T***** (950.000 S, 1,5 Mio S; 400.000 S) sowie für den zum Teil treuhändigen Erwerb von verschiedenen weiteren Firmenanteilen (850.000 S und 250.000 S) übergeben, werteten die Tatrichter als Zugeständnis, diese Geldbeträge der Firma A***** nicht in Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen, sondern zu anderen Zwecken zugeführt zu haben; die Berufung des Angeklagten auf die Bezahlung einer Provisionsforderung der Firma CIF in S***** im Betrag von 780.000 S wurde als unglaubwürdig abgelehnt (Band XLIV/, 191 bis 193).

Damit ging das Erstgericht, wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zutreffend aufzeigt, ersichtlich von der unrichtigen Auffassung aus, daß Privatentnahmen in Kenntnis einer bevorstehenden und in der Folge auch eingetretenen Zahlungsunfähigkeit jedenfalls schon eine auf Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung gerichtete Verringerung des gemeinschuldnerischen Vermögens iS des § 156 StGB begründen: Bei einem Einzelkaufmann bilden aber Privat- und Betriebsvermögen einen einheitlichen Haftungsfonds, der weder durch Befriedigung von Privatgläubigern noch durch Erwerb von Wirtschaftsgütern, Forderungen oder Beteiligungen mit Hilfe von Privatentnahmen zwangsläufig gemindert wird. Aus diesem Grund ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Angeklagte die dem Betriebsvermögen der Firma A***** entnommenen Geldbeträge durch Verbrauch für private Zwecke (Band IX/, 653) dem Zugriff seiner Gläubiger entzog oder im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit einsetzte (Band XXXVI/, 16 ff). Da betrügerische Krida auf der inneren Tatseite Vorsatz in bezug auf die Schädigungsmittel und auf die Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger erfordert, wäre bei Vermögensverschiebungen innerhalb des Firmenimperiums des Angeklagten eine einheitliche Betrachtung der wirtschaftlichen Gesamtsituation geboten gewesen. Zudem kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß jene Umstrukturierungsmaßnahmen, für deren Finanzierung der Angeklagte ua die in Rede stehenden (entnommenen) Gelder aufgewendet haben will, von vornherein nicht auf eine Sanierung des insolvenzgefährdeten Unternehmenskomplexes, sondern nur auf eine Verschiebung von Vermögen ins Ausland abzielten.Damit ging das Erstgericht, wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zutreffend aufzeigt, ersichtlich von der unrichtigen Auffassung aus, daß Privatentnahmen in Kenntnis einer bevorstehenden und in der Folge auch eingetretenen Zahlungsunfähigkeit jedenfalls schon eine auf Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung gerichtete Verringerung des gemeinschuldnerischen Vermögens iS des Paragraph 156, StGB begründen: Bei einem Einzelkaufmann bilden aber Privat- und Betriebsvermögen einen einheitlichen Haftungsfonds, der weder durch Befriedigung von Privatgläubigern noch durch Erwerb von Wirtschaftsgütern, Forderungen oder Beteiligungen mit Hilfe von Privatentnahmen zwangsläufig gemindert wird. Aus diesem Grund ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Angeklagte die dem Betriebsvermögen der Firma A***** entnommenen Geldbeträge durch Verbrauch für private Zwecke (Band IX/, 653) dem Zugriff seiner Gläubiger entzog oder im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit einsetzte (Band XXXVI/, 16 ff). Da betrügerische Krida auf der inneren Tatseite Vorsatz in bezug auf die Schädigungsmittel und auf die Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger erfordert, wäre bei Vermögensverschiebungen innerhalb des Firmenimperiums des Angeklagten eine einheitliche Betrachtung der wirtschaftlichen Gesamtsituation geboten gewesen. Zudem kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß jene Umstrukturierungsmaßnahmen, für deren Finanzierung der Angeklagte ua die in Rede stehenden (entnommenen) Gelder aufgewendet haben will, von vornherein nicht auf eine Sanierung des insolvenzgefährdeten Unternehmenskomplexes, sondern nur auf eine Verschiebung von Vermögen ins Ausland abzielten.

Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hätte von der vom Beschwerdeführer beantragten zeugenschaftlichen Vernehmung des im Ausland (Fürstentum Liechtenstein) wohnhaften Dkfm. Gernot T***** - durch das erkennende Gericht oder im Rechtshilfeweg in Vaduz (ua) - zum Beweis, daß der Angeklagte dem Zeugen bzw. dem von ihm repräsentierten Büro Walter M***** aus Privatentnahmen der Firma A***** Zahlungen für geschuldete Honorare sowie Zahlungen an Ludwig L***** und an die Firma CIF in S***** geleistet habe, nicht Abstand genommen werden dürfen (Band XLI/, 136 bis 138). Der zur Hauptverhandlung für den 22.März 1990 geladene Zeuge entschuldigte sich mit nicht aufschiebbaren geschäftlichen Auslandsreisen und ersuchte bei dieser Gelegenheit um allfällige Einvernahme durch den Rechtshilferichter (Band XLI/, 101 und Beilage ./B zu ON 463), sodaß die Durchführbarkeit dieser Beweisaufnahme auf Grund neuerlicher

vor das erkennende Gericht trotz Fehlens jeglicher Zwangsmittel nicht ausgeschlossen werden konnte. Da der Zeuge im Vorverfahren bei seiner Vernehmung im Rechtshilfeweg zum Beweisthema speziell nicht befragt wurde, hätte sich das Gericht keinesfalls mit einer Verlesung dieser Zeugenaussage begnügen dürfen, sondern allenfalls - um nicht gegen den Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit zu verstoßen (§ 252 Abs. 1 Z 1 StPO) - eine ergänzende Vernehmung im Rechtshilfeweg veranlassen müssen. Angesichts der bisherigen Angaben des Zeugen über Geldtransaktionen im Zug seiner Kooperation mit dem Angeklagten (Band XII/197, 219, 229), der Zeugenaussage des Dkfm. Heinz P*****, aus einem Gespräch mit Dkfm. T***** von Zahlungen der behaupteten Art zu wissen (Band XLI/, 96), und der in der Hauptverhandlung vorgelegten - in den Urteilsgründen aber mit Stillschweigen übergangenen (Z 5) - Provisionsabrechnung CIF der V***** HandelsGesmbH vom 23.August 1985 (Beilage D/ zum Band XXXVI/, ON 395) war auch nicht auszuschließen, daß die begehrte Beweisaufnahme ein verwertbares und für die Wahrheitsfindung relevantes Ergebnis erbringen werde. Durch das Zwischenerkenntnis vom 22.März 1990 (Band XLI/, 138) wurden demnach Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt (Z 4). vor das erkennende Gericht trotz Fehlens jeglicher Zwangsmittel nicht ausgeschlossen werden konnte. Da der Zeuge im Vorverfahren bei seiner Vernehmung im Rechtshilfeweg zum Beweisthema speziell nicht befragt wurde, hätte sich das Gericht keinesfalls mit einer Verlesung dieser Zeugenaussage begnügen dürfen, sondern allenfalls - um nicht gegen den Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit zu verstoßen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) - eine ergänzende Vernehmung im Rechtshilfeweg veranlassen müssen. Angesichts der bisherigen Angaben des Zeugen über Geldtransaktionen im Zug seiner Kooperation mit dem Angeklagten (Band XII/197, 219, 229), der Zeugenaussage des Dkfm. Heinz P*****, aus einem Gespräch mit Dkfm. T***** von Zahlungen der behaupteten Art zu wissen (Band XLI/, 96), und der in der Hauptverhandlung vorgelegten - in den Urteilsgründen aber mit Stillschweigen übergangenen (Ziffer 5,) - Provisionsabrechnung CIF der V***** HandelsGesmbH vom 23.August 1985 (Beilage D/ zum Band XXXVI/, ON 395) war auch nicht auszuschließen, daß die begehrte Beweisaufnahme ein verwertbares und für die Wahrheitsfindung relevantes Ergebnis erbringen werde. Durch das Zwischenerkenntnis vom 22.März 1990 (Band XLI/, 138) wurden demnach Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt (Ziffer 4,).

Überdies haften dem Ausspruch, der Angeklagte habe, indem er aus dem Betriebsvermögen der Firma A***** stammende Privatentnahmen nicht für "geschäftskonforme" Zahlungen verwendete, eine als logische Folge seiner Handlungsweise eingetretene Schädigung seiner Gläubiger zumindest billigend in Kauf genommen (Band XLIV/, 194), Begründungsmängel (Z 5) an: Das Erstgericht hätte sich nicht mit der sinngemäßen Wiedergabe der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung begnügen dürfen, sondern auch die Gründe darlegen müssen, aus denen es nicht der in der Hauptverhandlung gegebenen Ver

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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