RS OGH 2023/3/21 6Ob702/81; 5Ob788/81; 1Ob534/82; 3Ob551/82; 7Ob591/82; 7Ob573/82; 7Ob720/82; 7Ob667

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Veröffentlicht am 29.07.1981
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Norm

EheG §94
  1. EheG § 94 heute
  2. EheG § 94 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die bei Festsetzung der Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG zu beachtende Billigkeit hat auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse eine wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung für beide Teile, soweit dies möglich ist, gesichert bleibe. Dabei müssen grundsätzlich die Interessen beider vormaligen Ehegatten veranschlagt werden. Aber jede Zahlungsverpflichtung eines vormaligen Ehegatten, die diesen selbst in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, widerspräche der nach § 94 Abs 1 EheG zu beachtenden Billigkeit.Die bei Festsetzung der Ausgleichszahlung nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG zu beachtende Billigkeit hat auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse eine wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung für beide Teile, soweit dies möglich ist, gesichert bleibe. Dabei müssen grundsätzlich die Interessen beider vormaligen Ehegatten veranschlagt werden. Aber jede Zahlungsverpflichtung eines vormaligen Ehegatten, die diesen selbst in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, widerspräche der nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG zu beachtenden Billigkeit.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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