TE OGH 1988/6/30 7Ob598/88

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Helga H***, Arbeiterin, Taufkirchen an der Pram, Gadern 33, vertreten durch Dr. Gerhard Stranzinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider den Antragsgegner Walter H***, Tapezierer, St.Marienkirchen, Dietrichshofen 15, vertreten durch Dr. Walter Brandt und Dr. Karl Wagner, Rechtsanwälte in Schärding, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 9. Februar 1988, GZ R 2/88-45, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schärding vom 24.September 1987, GZ F 3/86-35, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit S 16.310,25 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin S 1.482,75 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die am 14.5.1971 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 21.7.1986 aus dem alleinigen Verschulden des Antragsgegners geschieden.

Die Antragstellerin begehrt, ihr gemäß den §§ 81 ff EheG den Hälfteanteil des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 484 KG Taufkirchen an der Pram gegen Übernahme aller grundbücherlichen Lasten ins Eigentum zu übertragen. Es handle sich um ein Einfamilienhaus mit Garten, dessen andere Hälfte im Eigentum der Antragstellerin stehe und das die Parteien während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam gebaut hätten. Die Antragstellerin sei auf dieses Haus, das die Ehewohnung darstelle, für sich und die beiden ehelichen Kinder Christian und Sonja, die 14 bzw. 13 Jahre alt seien, angewiesen.

Der Antragsgegner beantragt die Abweisung dieses Antrages. Er benötige das Haus, in dem ohne weiteres zwei Familien ohne gegenseitige Berührung wohnen könnten, zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Tapezierer, weil er darin eine Werkstätte eingerichtet habe. Die Antragstellerin könnte überdies in ihrem Elternhaus wohnen.

Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Es ging von folgendem Sachverhalt aus:

Die Antragstellerin brachte einen Bausparvertrag mit einer Ansparsumme von ungefähr S 30.000,--, einen "Wäschesparvertrag" mit etwa S 10.000,-- sowie eine Schlafzimmereinrichtung in die Ehe ein, während der seit 1962 als Tapezierer beschäftigte Antragsgegner nichts einbrachte. Nach der Geburt des ersten Kindes im Mai 1972 war die Antragstellerin eine Zeit lang nicht berufstätig, arbeitete dann bis zur Geburt des zweiten Kindes im November 1973 bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von S 9.000,-- bis S 10.000,-- in der Bundesrepublik Deutschland und war in weiterer Folge bis 1985 als Hausfrau im ehelichen Haushalt tätig. Seit Sommer 1985 verdient die Antragstellerin als Hilfsarbeiterin S 7.000,-- bis S 8.000,-- netto monatlich. Der Antragsgegner verdiente im Jahr 1973 um etwa S 1.500,-- bis S 2.000,-- weniger als die Antragstellerin, wurde 1982 von seinem langjährigen Arbeitgeber gekündigt und fand in der Folge keinen festen Arbeitsplatz mehr. Seit 1985 ist der Antragsgegner ohne Beschäftigung und erhält derzeit Notstandshilfe von etwa S 2.100,-- monatlich.

Im Jahr 1972 kauften die Parteien unter Verwendung des von der Antragstellerin in die Ehe eingebrachten Bausparvertrages je zur Hälfte die Liegenschaft EZ 484 KG Taufkirchen an der Pram und begannen 1973 mit dem Bau eines ursprünglich als Zweifamilienhaus konzipierten Hauses, wobei Verwandte der Antragstellerin und Bekannte mithalfen. Entgegen dem genehmigten Einreichplan wurde unter anderem im Erdgeschoß anstelle des vorgesehenen Kinderzimmers über Wunsch des Antragsgegners ein größeres Badezimmer errichtet. Im Jahr 1975 zogen die Parteien mit ihren beiden Kindern in das bis 1985 als Ehewohnung dienende Haus ein, das bei einer verbauten Fläche von 158,78 m2, einschließlich einer Garage im Rohbauzustand, einen Verkehrswert von S 1,352.560,-- darstellt. Zur Finanzierung des Hausbaues hatten die Parteien ein grundbücherlich sichergestelltes Bauspardarlehen der Österreichischen Sparkassen von S 83.000,-- in Anspruch genommen, das Ende 1984 mit S 63.315,37 und Ende 1986 mit S 57.772,45 aushaftete, wobei die Antragstellerin im Jahr 1986 eine monatliche Tilgungszahlung von S540,-- geleistet hatte. Die Rückzahlungsverpflichtung für ein Darlehen der Raiffeisenbausparkasse von S 143.000,-- betrug Ende 1984 S 128.772,82. Für dieses Darlehen zahlte die Antragstellerin im Jahr 1986 insgesamt S 12.012,-- zurück. Aus einem weiteren Wohnbaudarlehen von S 160.000,-- waren am 1.1.1985 noch S 80.544,74 und zum 31.10.1986 S 58.651,08 offen. Für weitere, vom Antragsgegner im Jahr 1985 aufgenommene Kredite sind ob der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners Höchstbetragshypotheken von insgesamt S 281.000,-

- einverleibt, die seit 10.9.1987 noch mit S 273.531,-- aushaften.

Seit seiner Ausweisung aus der ehelichen Wohnung im Zuge des Scheidungsverfahrens (Einstweilige Verfügung vom 19.12.1986, ON 9) wohnt der Antragsgegner (kostenfrei) in der Küche der Wohnung seiner Mutter, wo beide gemeinsam nächtigen, wenn der Antragsgegner nicht gerade in Fremdenzimmern, bei Bekannten oder in Bahnhofswarteräumen Quartier nimmt. Das Schlafzimmer in der Wohnung der Mutter wird nicht benützt, weil es nicht beheizbar und überdies das Sterbezimmer des Vaters des Antragsgegners ist. Als gelernter Tapezierer ist der arbeitsuchend gemeldete Antragsgegner nicht bereit, einen ähnlichen oder anderen Beruf auszuüben.

Derzeit wird das eheliche Haus von der Antragstellerin und den beiden 13 und 15 Jahre alten Kindern bewohnt. Die Antragstellerin hat die Räume im Erdgeschoß zur Verfügung, die Kinder benützen zwei Zimmer im Obergeschoß. Das im Obergeschoß befindliche, nicht als solches eingerichtete "Badezimmer" wird als Waschküche verwendet. Im Kellergeschoß befindet sich unter anderem eine vom Antragsgegner eingerichtete Tapeziererwerkstätte.

Die elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der beiden Kinder stehen der Antragstellerin allein zu. Dem derzeit zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 1.000,-- bzw. S 560,-- verpflichteten Vater wurde das Recht auf persönlichen Verkehr mit den Kindern untersagt, zumal sich die Kinder vor ihm fürchten. Im Mai 1985 wohnte die Antragstellerin mit den Kindern aus Angst vor dem Antragsgegner kurzzeitig bei ihren Eltern; sie hatte bei diesen zwei Zimmer zur Verfügung.

Durch den Einbau von Wohnungsabschlüssen zwischen Stiegenhaus und Vorraum, die Errichtung von zwei getrennten Heizkreisen und Heizzählern sowie eines eigenen Strom- und Wasserzählers könnte zwar das Obergeschoß des Hauses getrennt bewohnt werden, doch würde auch dann weiterhin ein gemeinsamer Hauseingang und Stiegenaufgang bestehen.

Seit Jänner 1986 trägt die Antragstellerin alle das Haus betreffenden Aufwendungen einschließlich der Rückzahlung sämtlicher für den Hausbau in Anspruch genommener Darlehen allein. In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß die Antragstellerin unter Berücksichtigung der von ihr in die Ehe eingebrachten Sachwerte sowie der Führung des ehelichen Haushalts einen zumindest gleichwertigen Beitrag zum Grunderwerb und zur Errichtung des Hauses geleistet habe. Bei den im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigenden Billigkeitsgründen sei insbesondere im Hinblick auf das Wohl der bei der Antragstellerin befindlichen ehelichen Kinder die eheliche Wohnung der Antragstellerin zuzuweisen, zumal dem schuldlos geschiedenen Ehegatten ein Wahlrecht im Aufteilungsverfahren zukomme. Ein Umbau des Hauses zur Schaffung zweier getrennter Wohnbereiche sei nicht zumutbar, weil weiterhin Berührungspunkte (Eingang, Stiegenhaus, Heizraum) gegeben wären. Eine Ausgleichszahlung sei der Antragstellerin nicht aufzuerlegen gewesen, weil die Aufteilung nicht streng rechnerisch vorzunehmen sei und dem schuldlos geschiedenen Ehegatten eine gewisse Besserstellung zukomme. Die Antragstellerin sei jedoch mit der Rückzahlung der noch mit etwa S 230.000,-- aushaftenden, gemeinsam aufgenommenen Darlehen und der vom Antragsgegner aufgenommenen Kredite von S 273.531,-- belastet. Die zweite Instanz gab dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge und trug der Antragstellerin die Leistung einer Ausgleichszahlung von S 150.000,-- binnen drei Monaten auf. Sie sprach aus, daß gegen ihre Entscheidung der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es bestehe kein Anlaß, von der grundsätzlichen Regelung des Erstgerichtes - in der Form einer Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Antragstellerin - abzugehen.

Im Hinblick auf die relativ beengten räumlichen Verhältnisse im Haus ihrer Eltern könne der Antragstellerin nicht zugemutet werden, auf Dauer bei diesen Unterkunft zu finden. Eine Teilung des gegenständlichen Hauses in zwei Wohnbereiche wäre mit baulichen Schwierigkeiten verbunden, ohne daß damit alle Berührungspunkte beseitigt werden könnten. Eine Trennung der Lebensbereiche sei jedoch auch erforderlich, weil dem Antragsgegner der Verkehr mit den ehelichen Kindern untersagt worden sei. Mit Recht fordere allerdings der Antragsgegner die Leistung einer Ausgleichszahlung an ihn. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin nicht nur die Rückzahlung der gemeinsam aufgenommenen Darlehen übernommen habe - die Antragstellerin komme bereits seit Jänner 1986 für die Darlehensrückzahlungen auf, die sohin insgesamt mit S 255.000,-- zu veranschlagen seien - , sondern auch der vom Antragsgegner nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft aufgenommenen, mit S 273.531,-- aushaftenden Darlehen. Es stünden sohin einem Schätzwert der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners von S 676.280,-- die von der Antragstellerin zurückzuzahlenden Schulden des Antragsgegners, nämlich die Hälfte der gemeinsam eingegangenen Schulden - das seien S 127.500,-- - und der gesamte Betrag der vom Antragsgegner allein eingegangenen Schulden, zusammen rund S 401.000,--, gegenüber; hinzu kämen 50 % der von der Antragstellerin in die Ehe eingebrachten Bauspar- bzw. "Wäschespar"Verträge. Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sei nach Billigkeit vorzunehmen. Dem Verschulden an der Ehescheidung komme zwar nur eine untergeordnete Rolle zu, doch sei im gegenständlichen Fall auch zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin während aufrechter Ehe nicht nur den Haushalt geführt und die Kinder betreut habe, sondern zum Teil auch berufstätig gewesen sei. Die Auferlegung einer Ausgleichszahlung von S 150.000,-- sei den Umständen angemessen.

Der Antragsgegner bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Aktenwidrigkeit (auf die der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 232 Abs2 AußStrG allerdings nicht gegründet werden kann) mit dem Antrag, den Antrag der Antragstellerin abzuweisen, in eventu der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 416.922,-- aufzuerlegen, in eventu, ihm selbst für den Fall der Antragsstattgebung die Benützung seiner Haushälfte zu ermöglichen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Antragstellerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Der Antragsgegner macht geltend, er habe bei seiner Mutter nur ein Notquartier. Das Objekt, in dem die Mutter des Antragsgegners wohne, sei darüber hinaus vom Abbruch bedroht, so daß die Mutter des Antragsgegners ebenso wie er selbst von Obdachlosigkeit bedroht sei. Das - zweigeschoßige - Wohnhaus der Parteien könne als Zweifamilienhaus, werde ein Wohnbereich von der Terrasse her, der zweite durch den Keller betreten, sogar ohne Schaffung eines zweiten Hauseinganges geteilt werden. Eine völlige Trennung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten werde vom Gesetz nicht verlangt. Es entspreche nicht der Billigkeit, ein Zweifamilienhaus mit 160 m2 Wohnfläche einem Eheteil ins Alleineigentum zu übertragen, nur weil dieser jede andere Lösung ablehne. Der Antragsgegner benötige insbesondere auch die im Keller des Hauses eingerichtete Tapeziererwerkstätte, um einem Vollerwerb nachgehen zu können.

Nach § 83 Abs1 EheG ist die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Sie soll nach § 84 EheG so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Doch darf die (in § 86 Abs1 EheG vorgesehene) Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann (§ 90 Abs1 EheG).

Auch für den Antragsgegner ist es - ungeachtet seiner Hinweise auf das Haus der Eltern der Antragstellerin und die dort vorhandenen Wohnmöglichkeiten - keine Streitfrage, daß die Antragstellerin gemeinsam mit den beiden Kindern der Parteien weiterhin in dem Haus, das den Gegenstand des Aufteilungsverfahrens bildet, wohnen soll. Nach einhelliger Ansicht in Lehre und Rechtsprechung (vgl. SZ 55/45 mwN) ist es als ein Gebot der Billigkeit anzusehen, innerhalb der wertmäßigen Aufteilung dem an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teil gewisse Optionsmöglichkeiten auf jene Gegenstände zu geben, die er behalten oder zugewiesen haben will. Wenn nicht andere schwererwiegende Gründe - etwa ein existentielles Bedürfnis des an der Eheauflösung schuldigen Teils, das sonst nicht befriedigt werden kann - berücksichtigungswürdiger erscheinen, so soll doch der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teils Anerkennung finden.

Gerade ein existentielles Bedürfnis, einen Teil des Hauses und zwar das Obergeschoß und die Werkstätte im Keller, zu benützen, macht der Antragsgegner allerdings geltend und meint, es sei unbillig und geradezu ein Ermessensmißbrauch, ihm - wiewohl die Teilbarkeit des Hauses technisch durchaus gegeben sei - diese Benützung nicht zuzugestehen.

Wesentlich erscheint jedoch nicht nur der Grad des Interesses, das der Antragsgegner an der Benützung eines Teiles des Hauses hat, sondern ob ein weiteres Zusammenleben der geschiedenen Ehegatten, wie es auch bei Einbau von Wohnungsabschlüssen zwischen Stiegenhaus und Vorraum schon mit Rücksicht auf das Stiegenhaus, das jedenfalls gemeinsam benützt werden müßte - von den weiteren Möglichkeiten einer Berührung der Lebensbereiche der Parteien, wie sie bei der gemeinsamen Benützung einer Liegenschaft wie der gegenständlichen immer wieder gegeben sind, ganz abgesehen - , in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß unvermeidlich wäre, möglich und zumutbar ist. Gewiß tritt die Erwägung des § 84 EheG in den Hintergrund, wenn der an der Scheidung schuldlose Teil ein weiteres Zusammenleben mit dem geschiedenen Ehegatten in Kauf nimmt (1 Ob 506/84). Die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten sollen sich jedoch insbesondere dann möglichst wenig berühren, wenn zwischen ihnen tiefgreifende persönliche Differenzen bestehen (4 Ob 517/81 u.a.), wie dies hier zutrifft, weil es sogar zu tätlichen Auseinandersetzungen und Bedrohungen der Antragstellerin durch den Antragsgegner gekommen ist. Da diese Differenzen so weit gehen, daß sie auch die Kinder umfassen, und deshalb dem Antragsgegner die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr mit den Kindern untersagt wurde und die Kinder sich vor dem Antragsgegner fürchten, muß eine fernere Berührung der Lebensbereiche der Parteien vermieden werden. Der in § 90 Abs1 EheG ausgedrückte Bewahrungsschutz hat hinter dem leitenden Grundgedanken der gesetzlichen Aufteilungsregelung, daß die häufig eine ständige Quelle für Auseinandersetzungen bildenden vermögensrechtlichen Bindungen der früheren Ehegatten nach Möglichkeit vollkommen aufgehoben werden sollen (§ 84 EheG), zurückzutreten (SZ 55/45). Eine Aufrechterhaltung des Hälfteeigentums und Vornahme einer Benützungsregelung entsprechend den Vorstellungen des Antragsgegners ist daher nicht möglich und der Antragstellerin und den ehelichen Kindern nicht zumutbar.

Die Höhe der vom Rekursgericht gemäß § 94 EheG bestimmten Ausgleichszahlung erscheint nach den Umständen angemessen. Der Verkehrswert einer Liegenschaftshälfte wurde mit S 676.280,-- ermittelt. Durch die Übernahme der gemeinsam eingegangenen Schulden von restlich rund S 255.000,-- - wovon auf die Hälfte des Antragsgegners S 127.500,-- entfielen - sowie der Darlehensschuld des Antragsgegners von rund S 273.500,-- hat die Antragstellerin für den Antragsgegner bereits eine Rückzahlungsverpflichtung von rund S 401.000,-- übernommen. Mit einem Betrag von S 150.000,-- sollte der Antragsgegner in der Lage sein, eine seinen Bedürfnissen entsprechende Wohngelegenheit zu erwerben und darin auch eine Werkstätte mit dem vorhandenen Tapeziererwerkzeug einzurichten. Durch die Auferlegung einer höheren Ausgleichszahlung käme die an der Ehescheidung schuldlose Antragstellerin, deren finanzielle Lage durch die Übernahme der auf der Liegenschaft lastenden Verbindlichkeiten mit Rücksicht auf die geringe Höhe ihrer Einkünfte aufs äußerste angespannt ist, in unzumutbare Bedrängnis (MietSlg35.694 ua).

Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 234 ZPO, wobei als Bemessungsgrundlage der Wert einer Liegenschaftshälfte angenommen wurde.

Anmerkung

E14907

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00598.88.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19880630_OGH0002_0070OB00598_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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