TE OGH 1987/3/4 1Ob714/86

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Leopold P***, Angestellter, Wien 21., Leopoldauerstraße 68/2/3/17, vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Brigitte P***, Angestellte, Wiener Neudorf, Bründelgasse 35, vertreten durch Dr.Joachim Meixner und Dr.Josef Schima, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 30.September 1986, GZ 47 R 527/86-87, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 9.Mai 1986, GZ 1 F 9/83-78, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Antragsgegnerin schuldig ist, dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung von 170.000 S bei sonstiger Exekution zu bezahlen; der Betrag von 100.000 S ist binnen zwei Monaten, der Restbetrag in Monatsraten a 2.000 S, beginnend mit 1.Juli 1987, bei Terminsverlust und fünftägigem Respiro zu bezahlen.

Die Verfahrenskosten aller drei Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Die Streitteile heiratetem am 24. Juli 1970. Die Antragsgegnerin brachte in die Ehe ein uneheliches Kind mit. Die Ehe selbst blieb kinderlos. Die Antragsgegnerin war während der Ehe immer als Bankangestellte berufstätig. Ihr monatliches Nettoeinkommen betrug 1972 4.114,02 S und 1981 10.583,02 S. Der Antragsteller ist gelernter Tischler, er war von 1970 bis 1976 Abteilungsleiter mit einem monatlichen Nettobezug von 4.010 S. Später brachte er rund 9.000 S monatlich netto ins Verdienen. Mehrere Male war er arbeitslos und bezog die Arbeitslosenunterstützung. Während der gesamten Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft war das Einkommen der Antragsgegnerin höher als das des Antragstellers. Die Eltern der Antragsgegnerin schenkten dieser am 29.Februar 1972 den neben ihrem Grundstück gelegenen Baugrund EZ 1463 KG Wiener Neudorf, auf dem in der Folge das als Ehewohnung dienende Einfamilienhaus Bründelgasse 35 errichtet wurde. Von 1972 bis 1974 wohnten die Streitteile gemeinsam mit der Schwester der Antragsgegnerin in einer Eigentumswohnung der Mutter der Antragsgegnerin. Zugunsten der Eltern der Antragsgegnerin wurde ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auf der EZ 1463 KG Wiener Neudorf eingeräumt. Die Eltern der Antragsgegnerin stimmten in der Folge der Belastung der Liegenschaft mit Pfandrechten für Kredite, die für den Hausbau aufgenommen worden waren, zu. Das Einfamilienhaus wurde zum Großteil in Eigenregie unter Zuhilfenahme von Pfuschern erbaut. Da es die Eltern der Antragsgegnerin ablehnten, dem Antragsteller Miteigentum an der EZ 1463 KG Wiener Neudorf einzuräumen, war dieser vorerst am Hausbau nicht interessiert. Mit zunehmender Fertigstellung des Baues fand er aber insbesondere deshalb daran Gefallen, weil er sich im Kellergeschoß einen Raum einrichten durfte. Der Antragsteller war trotzdem vom Hausbau nicht sehr angetan, er wollte lieber in der Eigentumswohnung der Mutter der Antragsgegnerin bleiben, diese Wohnung allenfalls kaufen oder eine andere gleichwertige Wohnung erwerben. Für den Antragsteller bedeutete der mittels Krediten erfolgte Hausbau einen von ihm nicht gewollten Konsumverzicht, eine Beschränkung in seinem Standard und den Verlust der Freizeit sowie seinen Einsatz bei Arbeitsleistungen am Wochenende. Dennoch erwarb er während der Ehe ein Boot um 47.000 S auf Kredit, den er in Monatsraten zu 1.500 S zurückzahlte. Über das Ausmaß seiner Mitarbeit hat das Beweisverfahren keine hinreichende Klärung erbracht. Was die Finanzierung des Hausbaues und die Deckung des Lebensunterhaltes betrifft, vereinbarten die Streitteile, daß die Antragsgegnerin aus ihrem Einkommen die Darlehensrückzahlungen leisten, der Antragsteller aber für den (gemeinsamen) Unterhalt aufkommen solle. In den Jahren 1975 und 1976 stellte der Antragsteller Wirtschaftsgeld von monatlich 3.000 S zur Verfügung. Der Antragsgegnerin standen unter Berücksichtigung ihres Einkommens und des vom Vater des unehelichen Kindes geleisteten Unterhaltes monatlich 10.000 S zur Verfügung, davon mußten 7.930 S für Darlehensrückzahlungen verwendet werden. Von den Sonderzahlungen mußten Heizmaterial, Autos und sonstiges bezahlt werden, sodaß die Eltern der Frau aber auch gelegentlich die des Mannes Geld zuschießen mußten. Die Eltern der Antragsgegnerin haben auch durch Einladungen zu einzelnen Mahlzeiten geholfen. Für den Bau des Hauses stellten sie der Antragsgegnerin 460.000 S zur Verfügung. Die Eltern des Antragstellers schossen 89.000 S zu, davon wurden 23.000 S als Geschenk zum Zwecke der Anschaffung des Schlafzimmers gegeben, die restlichen 66.000 S flossen in den Hausbau. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde am 18.Mai 1982 beendet. Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 26. April 1983, 18 Cg 322/81-23, rechtskräftig aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Unter Außerachtlassung des Grundwertes und der von der Antragsgegnerin nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorgenommenen Ausbauten des Hauses beträgt dessen Wert 1,609.500 S, der Wert der Einrichtung 34.670 S. Dem stehen zu berücksichtigende offene Darlehen, für die nur die Antragsgegnerin haftet, in der Höhe von 763.000 S gegenüber. Das monatliche Nettoeinkommen der Antragsgegnerin beträgt derzeit 13.500 S, das des Antragstellers 9.000 S.

Der Antragsteller begehrt die Festsetzung einer Ausgleichszahlung von 250.000 S. Das Einfamilienhaus habe nur kraft seiner tatkräftigen finanziellen und persönlichen Mitwirkung gebaut werden können.

Die Antragsgegnerin wendete vorerst ein, unter Berücksichtigung der vom Antragsteller und dessen Eltern erbrachten finanziellen Leistungen sei lediglich eine Ausgleichszahlung von 50.000 S angemessen. Das Haus sei ausschließlich durch sie und ihre Eltern finanziert worden, Kreditrückzahlungen seien nur von ihr durchgeführt worden. Die Mitarbeit des Antragstellers sei minimal gewesen. Es sei zu berücksichtigen, daß sie immer berufstätig, der Antragsteller aber jeweils längere Zeit arbeitslos gewesen sei. Der Antragsteller habe lediglich die gemeinsame Haushaltsführung mitfinanziert, er habe keine finanziellen Leistungen für die Errichtung des Hauses erbracht. Bei der Ermittlung des Wertes des Hauses sei das zugunsten ihrer Eltern einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot zu berücksichtigen. Aufrechnungsweise machte die Antragsgegnerin eine Gegenforderung von 50.000 S als ihr zediertes Mietentgelt für das Bewohnen der Eigentumswohnung der Schwester in den Jahren 1972 bis 1974 und einen ihr vom Antragsteller in der Höhe von 80.000 S zugefügten Schaden geltend; der Antragsteller habe eine Vorstrafe ihrem Dienstgeber mitgeteilt, sie habe dadurch den Arbeitsplatz verloren.

Das Erstgericht setzte die binnen zwei Monaten zu bezahlende Ausgleichszahlung mit 250.000 S fest. Die qualitativen und quantitativen Beiträge der Antragsgegnerin zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens seien höher als die des Antragstellers gewesen, sodaß eine Aufteilung im Verhältnis 2 : 3 zugunsten der Antragsgegnerin vorzunehmen sei. Die zu berücksichtigende Wertschöpfung betrage 871.170 S. Darin sei aber ein Betrag von 460.000 S enthalten, den die Eltern der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt hätten. Dadurch verringere sich die Wertschöpfung auf 420.000 S. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen seien die Leistungen der Eltern der Antragsgegnerin als ihr Beitrag anzusehen und daher zur Gänze in Abzug zu bringen. Anderseits seien die dem Hausbau zugeflossenen Leistungen der Eltern des Antragstellers von 66.000 S als Abgeltung seines Erbteiles ebenfalls als sein alleiniger Beitrag anzusehen, der ihm nach Auflösung der Ehegemeinschaft zustehe. Zufolge der Geldentwertung sei der von den Eltern des Antragstellers zur Verfügung gestellte Betrag auf 118.800 S aufzuwerten. 40 % des Aufteilungsbetrages von 420.000 S ergäben 168.000 S. Selbst wenn der rückzuerstattende Anteil mit nur 82.000 S dem Antragsteller zugerechnet werde, sei der vom Antragsteller begehrte Betrag gedeckt. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot sei bei der Wertermittlung nicht zu berücksichtigen. Das Einfamilienhaus solle nicht verwertet werden, es diene der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Antragsgegnerin, es solle als Familienvermögen erhalten bleiben. Die Beiträge der Eltern der Antragsgegnerin seien jedoch um 50 % höher anzusetzen als die der Eltern des Antragstellers. Der Einwand der Vermögenseinbuße von 80.000 S durch das Verhalten des Antragstellers müsse unberücksichtigt bleiben, die Strafverfügung des Jahres 1975 habe der Antragsteller im Jahr 1982 dem Dienstgeber der Antragsgegnerin zur Kenntnis gebracht. Das Dienstverhältnis der Antragsgegnerin sei erst am 31.März 1984 gelöst worden. Es sei daher eher anzunehmen, daß andere Gründe für die Lösung des Dienstverhältnisses maßgebend gewesen seien. Auch ein Abzug für die Nutzung der Eigentumswohnung während der Bauzeit durch die Streitteile sei nicht in Anschlag zu bringen, da diese Wohnung beiden Teilen durch die Eltern der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt worden sei und die Betriebskosten, die erst im Laufe des Verfahrens aufgezeigt worden seien, vom Wirtschaftsgeld, das der Antragsteller für die Wirtschaftsführung zur Verfügung gestellt habe, erfaßt gewesen seien. Der Antragsgegnerin als Bankangestellter sei es zumutbar, für die Leistung der Ausgleichszahlung einen günstigen Kredit mit längerer Laufzeit aufzunehmen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin, mit dem sie die gänzliche Abweisung des Antrages anstrebte, nicht Folge. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Bei einer Aufteilung von 40 : 60 zu Lasten des Antragstellers habe das Erstgericht auf den geringerwertigen Beitrag des Antragstellers gebührend Rücksicht genommen. Das Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Eltern der Antragsgegnerin habe außer Betracht zu bleiben, da das Einfamilienhaus ausschließlich der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Antragsgegnerin dienen und als Familienvermögen erhalten werden solle. Im übrigen solle die Ausgleichszahlung den weichenden Ehegatten bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützen. Eine Verminderung des Verkehrswertes durch das Verbot der ohnehin nicht beabsichtigten Veräußerung der Liegenschaft wäre daher unbeachtlich. Mit einem Einkommen von rund 17.000 S monatlich netto könne die Antragsgegnerin ein Darlehen in der Höhe der Ausgleichszahlung zu ihr zumutbaren Rückzahlungskonditionen auch dann erhalten, wenn ihr die Aufnahme eines Hypothekardarlehens mangels Zustimmung ihrer Eltern unmöglich wäre.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist teilweise berechtigt. Gemäß § 232 Abs 2 AußStrG kann der Rekurs gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Soweit die Antragsgegnerin die von den Vorinstanzen festgestellten Tatsachengrundlagen bekämpft, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf diese Ausführungen einzugehen.

Nach § 83 Abs 1 EheG ist die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Sind beide Teile einer kinderlosen Ehe berufstätig, wird der Vergleich des Umfanges des Beitrages jedes einzelnen von der Intensität des Arbeits- und Kapitaleinsatzes, der kausal zum Erwerb der zur Verteilung stehenden Sachen führte, abhängen (Schwind, Eherecht 2 319 f). Dem Revisionsrekurs ist zu folgen, daß die Vorinstanzen den quantitativ und qualitativ geringeren Beitrag des Antragstellers zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens mit der von ihnen vorgenommenen Aufteilung von 3 : 2 zu seinen Ungunsten nicht gebührend würdigten. Nach dem vorliegenden Sachverhalt war der Antragsteller, nachdem sein Wunsch, Miteigentümer der Liegenschaft zu werden, abgeschlagen worden war, vorerst am Bau nicht interessiert, er war vom Hausbau nicht sehr angetan. Erst als es ihm erlaubt wurde, im Kellergeschoß einen Hobbyraum einzurichten, fand er mit zunehmender Fertigstellung am Hausbau Gefallen. Der Antragsteller wollte insbesondere die Schaffung des gemeinsamen Gebrauchsvermögens nicht durch einen übermäßigen Konsumverzicht, der sehr wohl als Beitrag im Sinn des § 83 Abs 1 EheG zu werten gewesen wäre (SZ 55/163; SZ 55/45; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu §§ 83, 84 EheG; Schwind aaO 320), beschleunigen, hat er doch ein Motorboot auf Raten gekauft, wodurch er auch fortlaufend mit Erhaltungskosten belastet wurde. Sein Beitrag zum Unterhalt, der ihm vereinbarungsgemäß oblag, war jedenfalls derart gering, daß die Streitteile auf Zuwendungen der jeweiligen Eltern und auf die Verwendung ihrer Sonderzahlungen angewiesen waren. Die Pflege des unehelichen Kindes der Antragsgegnerin kann allerdings nach der eindeutigen gesetzlichen Vorschrift des § 83 Abs 2 EheG nicht als ihr Beitrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens gewertet werden. Die vom Antragsteller an den Tag gelegte Interesselosigkeit, seine geringere Mitarbeit am Hausbau und die nicht ausreichende Beistellung von Wirtschaftsgeld führen dazu, seinen Beitrag an der Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens nur mit einem Viertel anzunehmen.

Die Streitteile sind sich einig, daß Ehewohnung und Hausrat der Antragsgegnerin verbleiben soll. Strittig ist nur, ob und in welcher Höhe dem Antragsteller gemäß § 94 EheG eine Ausgleichszahlung gebührt. Die Höhe der Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es soll ein für beide Teile tragbarer, den Umständen des Einzelfalles gerecht werdendes Ergebnis gefunden werden, durch das der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte angemessen, aber in einer dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbaren Weise abgefunden wird (EFSlg 43.800). Die einem Ehegatten auferlegte Zahlungsverpflichtung muß ihn in seiner wirtschaftlichen Lage, wenn auch unter äußerster Anspannung seiner Kräfte, wohl bestehen lassen können (EFSlg 46.403, 43.806 ua). Wird eheliches Gebrauchsvermögen zum Teil durch Zuwendungen Dritter (wie hier der Eltern der Streitteile) finanziert, unterliegt das so geschaffene Vermögen zwar weiterhin der Aufteilung, im Rahmen der Billigkeit ist aber auf eine derart vorgenommene Finanzierung Bedacht zu nehmen (EFSlg 43.768; SZ 56/42; EFSlg 38.860; 1 Ob 693/85). Der Wertzuwachs des ehelichen Gebrauchsvermögens bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrug 871.170 S. Das zugunsten der Eltern der Antragsgegnerin intabulierte Veräußerungs- und Belastungsverbot kann dabei nicht als wertmindernd angesehen werden; es soll gerade dazu dienen, das Haus der Antragsgegnerin und ihrem Kind zu erhalten. Es vermindert sich daher durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot der Ertragswert der Liegenschaft nicht. Die bisher mit Zustimmung der Eltern der Antragsgegnerin erfolgten Belastungen der Liegenschaft zeigen auch deutlich, daß sie, sollte es aus zugunsten ihres Kindes ausschlagenden wirtschaftlichen Gründen erforderlich sein, mit der Zuwendung des gesamten Verkehrswertes an ihre Tochter durchaus einverstanden sind. In der Aufteilungsmasse von 871.170 S sind Zuwendungen von Seiten der Eltern der Antragsgegnerin in der Höhe von 460.000 S, von Seiten der des Antragstellers in der Höhe von 89.000 S enthalten. Zieht man diese Zuwendungen ab, verbleibt ein der Aufteilung unterliegender Betrag von 322.170 S. Ein Viertel davon sind 80.542,50 S. Zuzüglich der Zuwendungen der Eltern des Antragstellers von 89.000 S ergibt sich daraus eine zu bestimmende Ausgleichszahlung von aufgerundet 170.000 S.

Die von der Antragsgegnerin zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderungen können im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht berücksichtigt werden. Dem außerstreitigen Verfahren ist eine dem § 391 Abs 3 ZPO entsprechende Bestimmung fremd. Eine verfahrensrechtliche (Eventual-)Aufrechnung kann daher schon aus diesem Grund dem hier allein geltend gemachten Anspruch auf Bestimmung einer Ausgleichszahlung nicht entgegengehalten werden (EFSlg 44.401; RZ 1981/76; RZ 1956, 15). Eine außergerichtliche, zur Schuldtilgung führende Aufrechnung wurde nicht behauptet. Die Ausgleichszahlung ist auf 170.000 S herabzusetzen. Wegen der angespannten Vermögens- und Einkommenslage der Antragsgegnerin ist nur ein Betrag von 100.000 S binnen zwei Monaten zahlbar zu stellen. Der Restbetrag von 70.000 S wird von der Antragstellerin unter Anspannung ihrer Kräfte aus dem laufenden Einkommen beglichen werden können.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen gründet sich auf § 234 AußStrG.

Anmerkung

E10294

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00714.86.0304.000

Dokumentnummer

JJT_19870304_OGH0002_0010OB00714_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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