TE OGH 1985/12/11 1Ob693/85

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Veröffentlicht am 11.12.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Christine A, Angestellte, Linz, Tegetthoffstraße 26, vertreten durch Dr. Hans Hochleitner, Rechtsanwalt in Eferding, wider den Antragsgegner Bernhard B, Kfz-Mechanikermeister, Linz, Biberweg 22, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 30.November 1984, GZ 13 a R 704/84-46, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 16.August 1984, GZ 21 F 8/83-42, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß der Antragsgegner schuldig ist, an die Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 530.000 samt 4 % Zinsen seit 17.8.1982 binnen zwei Monaten bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Die Verfahrenskosten sämtlicher Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Die Streitteile schlossen am 17.7.1971 die Ehe. Sie waren immer berufstätig, die Antragstellerin von 1975 bis 1982 allerdings wegen der Erziehung eines gemeinsamen Pflegekindes nur halbtags. Der Wert der von beiden Teilen in die Ehe eingebrachten Sachen (hauptsächlich handelt es sich um Bausparverträge) war ungefähr gleich hoch. Mit Übergabsvertrag vom 8.7.1974 übergaben Bernhard und Anna B ihrem Sohn, dem Antragsgegner, die Liegenschaft EZ 222 KG Posch (Haus Linz, Zierersfeldstraße 28). Gleichzeitig wurde zu ihren Gunsten die Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes eingeräumt. Mit Notariatsakt vom selben Tag errichteten die Streitteile eine nur diese Liegenschaft umfassende besondere, bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft. Das Eigentumsrecht der Streitteile je zur Hälfte unter Beschränkung dieser Gütergemeinschaft wurde einverleibt. Mit Kaufvertrag vom 2.2.1976 veräußerten sie die Liegenschaft EZ 222 KG Posch unter Löschung des Wohnungsrechtes der Eltern des Antragsgegners um den Preis von S 850.000. Schon im Jahre 1975 hatten sie die Liegenschaft EZ 473 KG Posch (Linz, Biberweg 22) um den Betrag von S 420.000 erworben. Auf dieser Liegenschaft errichteten die Streitteile ein Einfamilienhaus, das als Ehewohnung diente; in ihm wurde vereinbarungsgemäß auch das Wohnrecht der Eltern des Antragsgegners an zwei Zimmern begründet. Sowohl die Familie der Antragstellerin als auch die des Antragsgegners arbeiteten maßgeblich am Bau des Hauses unentgeltlich mit. Das Verhältnis, in dem beide Familien zum Hausbau beitrugen, kann nicht exakt festgestellt werden. Der Beitrag der Verwandten des Antragsgegners überwog, wenn auch nicht gravierend. Das Haus wurde im Herbst 1980 fertiggestellt. Der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft EZ 222 KG Posch wurde von den Streitteilen zum Bau des Hauses verwendet. Der Vater des Antragsgegners übergab diesem während aufrechter Lebensgemeinschaft insbesondere für Zwecke des Hausbaues Bargeldbeträge von insgesamt S 580.000, der Vater der Antragstellerin ihr Beträge von insgesamt S 100.000. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Streitteile wurde am 17.8.1982 aufgehoben; ihre Ehe mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.11.1982, 11 a Cg 324/82-9, rechtskräftig aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden.

Zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft war an ehelichem Gebrauchsvermögen und an ehelichen Ersparnissen vorhanden: Liegenschaft EZ 473 KG Posch mit einem Verkehrswert unter Berücksichtigung des Wohnrechtes der Eltern des Antragsgegners von S 1,561.000; Prämiensparbuch bei der Sparkasse St.Florian mit einem Stand von S 102.945,40; Sparbriefe bei der Allgemeinen Sparkasse in Linz mit einem Wert von S 97.764; Sparbuch bei der Sparkasse Mauthausen mit einem Einlagestand von S 77.760; ein PKW Renault, der im Februar 1982 um S 103.000 aus Mitteln eines gemeinsamen Sparbuches von der Antragstellerin gekauft worden war; Hausrat mit einem Wert von S 167.000; 4.500 Liter im Tank des Hauses befindliches Heizöl mit einem Wert von S 29.250.

Diesen Vermögemswerten standen damit im Zusammenhang stehende Schulden und Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhingen, gegenüber: Darlehen des Oberösterreichischen Landes- Wohnungs- und Siedlungsfonds S 49.999; Kredit bei der Bausparkasse der Österreichischen Sparkassen S 75.538,77; Darlehen bei der Bausparkasse Wüstenrot S 86.269,60; Girokonto bei der Allgemeinen Sparkasse in Linz mit einem Sollstand von S 47.460. Die Streitteile erhielten nach dem rechtskräftig gewordenen Beschlußteil an Gebrauchsvermögen und Ersparnissen zugeteilt bzw. mußten Schulden zur Alleinzahlung übernehmen: Die Antragstellerin den PKW Renault, das Prämiensparbuch mit einem Betrag von S 102.945,40. Hausrat im Wert von S 17.100 abzüglich der Abdeckung des Kontos bei der Allgemeinen Sparkasse in Linz von S 47.460. Dies ergibt (richtig) einen Betrag von S 175.629. Der Antragsgegner erhielt zugeteilt die Liegenschaft EZ 473 KG Posch, außerdem die Sparbriefe bei der Allgemeinen Sparkasse in Linz, den Guthabensstand des Kontos bei der Sparkasse Mauthausen, Hausrat und Heizöl im Wert von S 179.250. Er hat die offenen Darlehen bei der Bausparkasse Wüstenrot, des Oberösterreichischen Landes- Wohnungs- und Siedlungsfonds und der Bausparkasse der Sparkassen mit einem Betrag von S 211.806,60 zu übernehmen, er erhält daher an Werten zugeteilt S 1,710.967,40.

Strittig ist nur mehr die Höhe der vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszahlung.

Das Erstgericht bestimmte diese mit S 150.000 samt Anhang. Es ging davon aus, daß es Ziel des Aufteilungsverfahrens sei, jene Vermögenswerte zwischen den Ehegatten aufzuteilen, die die Ehegatten während der Ehe erarbeitet hätten. Daraus folge, daß auch die Schenkung eines Vermögenswertes, der an sich als eingebracht oder von dritter Seite geschenkt nicht in die Aufteilung einzubeziehen wäre, an den anderen Ehegatten nichts daran ändere, daß diese Gegenstände wertmäßig bei der Aufteilung zugunsten dessen, der den Gegenstand in die Ehe eingebracht oder dem er von dritter Seite geschenkt worden sei, zu berücksichtigen sei. Der Wert der Liegenschaft Zierersfeldstraße 28 sei daher bei der Aufteilung zur Gänze zugunsten des Antragsgegners als diesem von dritter Seite geschenktes Gut zu behandeln. Dabei sei vom erzielten Kaufpreis von S 850.000 auszugehen. Von den der Antragstellerin zugekommenen Vermögenswerten im Betrag von S 175.629 seien die ihr gemachten Schenkungen von dritter Seite im Betrag von S 100.000 abzuziehen, so daß sie aus dem aufzuteilenden Vermögen S 75.629 erhalten habe. Von den dem Antragsgegner zugeteilten Vermögenswerten von S 1,710.967,40 seien aus demselben Grunde S 1,430.000 in Abzug zu bringen; dies ergäbe einen Betrag von S 280.967,40 und damit zu seinen Gunsten einen Überhang von S 205.338,40. Zugunsten der Antragstellerin spreche aber, daß sie sich völlig von ihrem gewohnten Lebensbereich, ihrer gewohnten Umgebung und nahezu dem gesamten Hausrat und dem gemeinsam erbauten Haus habe trennen müssen, die Ehe aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden worden sei und sie während aufrechter ehelicher Gemeinschaft nicht nur ständig berufstätig gewesen sei, sondern darüber hinaus auch noch den Haushalt geführt habe. Daher erscheine die Bemessung der vom Antragsgegner zu leistenden Ausgleichszahlung mit einem Betrag von S 150.000 angemessen.

Gegen diesen Beschluß erhob die Antragstellerin Rekurs mit dem Antrag, die vom Antragsgegner zu leistende Ausgleichszahlung mit S 800.000 festzusetzen.

Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es die vom Antragsgegner binnen zwei Monaten zu leistende Ausgleichszahlung mit S 800.000 festsetzte. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Die Begründung einer besonderen Gütergemeinschaft an einer Liegenschaft, die ein Ehegatte allein von dritten Personen erworben habe, sei zwar keine Schenkung, in der Begründung dieser besonderen Gütergemeinschaft liege aber eine Widmung der Liegenschaft für Zwecke der Ehewohnung und der ehelichen Ersparnisse. Der Erlös der Liegenschaft EZ 222 KG Posch sei für den Bau des auf der Liegenschaft EZ 473 KG Posch errichteten Einfamilienhauses verwendet worden, von dem beide Ehegatten Hälfteeigentum erworben hätten. Gerade diese Widmung des Verkaufserlöses aus dem auf Grund der Ehepakte im Miteigentum der Streitteile gestandenen Objekt für Zwecke der neuen Ehewohnung bedeute, daß keinesfalls mehr die Aufteilungsausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG zum Tragen kommen könne. Die von den Eltern jeweils erhaltenen Bargeldbeträge seien zur Finanzierung des Baues des Einfamilienhauses verwendet worden. Die Leistungen der Eltern seien daher nicht mehr klar abgrenzbar vorhanden. Durch die Verwendung aller Mittel gleich welcher Herkunft für den Bau des im Miteigentum stehenden Einfamilienhauses, das dann auch als Ehewohnung gedient habe, seien diese nicht von der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG ausgenommen. Es sei daher ein Vermögenssaldo der Antragstellerin von S 175.629 dem Vermögenssaldo des Antragsgegners von S 1,710.967,40 gegenüberzustellen. Daraus errechne sich ein Überhang zugunsten des Antragsgegners von S 1,535.338,40. Unter Berücksichtigung der vom Erstgericht zutreffend herangezogenen und deutlich für eine geringfügige Besserstellung der Antragstellerin bei der Aufteilung sprechenden Kriterien erscheine es berechtigt, den Antragsgegner zu einer Ausgleichszahlung von S 800.000 zu verpflichten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners, der die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes anstrebt, ist teilweise berechtigt.

Nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterliegen der Aufteilung nicht Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat. Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre sind aber auch jene Sachen und Vermögenswerte ausgenommen, die mit einem nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG der Aufteilung nicht unterliegenden Bargeldbetrag erworben oder durch Veräußerung des ausgenommenen Gegenstandes und allfällige Wiederveranlagung erlangt wurden (SZ 53/52; 1 Ob 533/85;

1 Ob 562/84; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu §§ 81, 82 EheG;

Schwind, Eherecht 2 314; Koziol-Welser 7 II 211; Honsell in Ostheim, Familienrechtsreform 175; Bydlinski in FS Schwind 39). Wird eheliches Gebrauchsvermögen nur zum Teil durch Vermögenswerte finanziert, die gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG der Aufteilung nicht unterliegen, führt dies aber nicht dazu, daß dieser Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens der Aufteilung entzogen wäre. Es ist vielmehr im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung auf eine derart vorgenommene Finanzierung Bedacht zu nehmen (EFSlg 43.768; SZ 56/42;

EFSlg 38.860).

Im Revisionsrekursverfahren ist strittig, ob der Betrag von S 850.000,--, der von den Streitteilen für den Verkauf der Liegenschaft EZ 222 KG Posch erzielt wurde, wegen der seinerzeit an den Antragsgegner erfolgten Übergabe dieser Liegenschaft durch seine Eltern nur zu seinen Gunsten in Anschlag gebracht werden kann und ob die verschieden hohen Bargeldzuwendungen der Väter der Streitteile gleichfalls im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen seien. Die Streitteile hatten über die Liegenschaft EZ 222 KG Posch eine besondere, nur diese Liegenschaft umfassende, bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft errichtet. Nach einhelliger Rechtsprechung und überwiegender Lehre sind die Aufteilungsvorschriften der §§ 81 ff EheG nicht nur allein bei Geltung des gesetzlichen Güterstandes der Gütertrennung anzuwenden, sie gehen vielmehr als Spezialnormen auch dann, wenn die Eheleute eine Gütergemeinschaft unter Lebenden eingegangen waren der Regelung des ABGB vor (SZ 56/90; EFSlg 41.400; 1 Ob 506/84; Grillberger, Ehel. Gütergemeinschaft 172; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 1266; Koziol-Welser 7 II 216). Unterliegen aber die in Gütergemeinschaft stehenden Vermögenswerte nicht der Aufteilung oder ist der Aufteilungsanspruch verfristet, kommt im Fall der Scheidung die Vorschrift des § 1266 ABGB wieder zur Geltung (Petrasch aaO, Koziol-Welser aaO). Im vorliegenden Fall wäre die dem ehelichen Gebrauch gewidmete Liegenschaft EZ 222 KG Posch. nicht in die Aufteilungsmasse gefallen; diese Liegenschaft wurde nämlich dem Antragsgegner von seinen Eltern gegen Vorbehalt eines Wohnungsrechtes unentgeltlich übertragen, unterlag daher gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung. An dieser Rechtslage änderte sich durch die im Abschluß des Gütergemeinschaftsvertrages gelegene unentgeltliche Zuwendung der Hälfte der Liegenschaft an die Antragstellerin nichts. Hätten die Streitteile die Liegenschaft EZ 222 KG Posch nicht veräußert und den Erlös für die Erbauung eines größeren, als Ehewohnung dienenden Hauses verwendet, wäre die Antragstellerin als an der Ehescheidung schuldloser Teil gemäß § 1266 ABGB nach dem Wegfall der Beschränkung durch das Band der Gütergemeinschaft schlichte Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 222 KG Posch geworden. Das Eigentum an ihrer Liegenschaftshälfte wäre ihr endgültig erhalten geblieben. Durch die gemeinsame Veräußerung der Liegenschaft EZ 222 KG Posch und die gemeinsame Verwendung des Verkaufserlöses zur Erbauung eines auf einer gemeinsamen Liegenschaft errichteten neuen Hauses darf die Antragstellerin dann aber bei der nunmehr gemäß § 81 ff EheG. erfolgten Aufteilung nicht so gestellt werden, als hätte die besondere Gütergemeinschaft nicht bestanden. Entschied sie sich, den Vermögenswert, der sonst endgültig in ihren Händen geblieben wäre, der Erbauung eines Hauses und somit der Schaffung anderen ehelichen Gebrauchsvermögens zu widmen, sind die von ihr auf diese Weise eingebrachten Vermögenswerte bei der Bemessung der Ausgleichszahlung billigerweise zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.

Dem Rekursgericht kann allerdings nicht gefolgt werden, daß die verschieden hohen Zuwendungen der Väter der Streitteile in der Aufteilungsmasse nicht mehr klar abgrenzbar (SZ 53/52) vorhanden wären und daher nicht zu Gunsten des Antragsgegners berücksichtigt werden könnten. Diese Vermögenswerte sind in der Liegenschaft EZ 473 KG Posch angelegt worden und damit auch heute noch vorhanden. Dies muß nach Billigkeit dazu führen, daß die höhere Zuwendung des Vaters des Antragsgegners von S 580.000,-- bei einer Zuwendung des Vaters der Antragstellerin von S 100.000,-- bei Ausmessung der Ausgleichszulage zu Gunsten des Antragsgegners in Anschlag zu bringen sind.

Der reine Wert der Aufteilungsmasse beträgt S 1,886.596,40. Davon erhalten unter Berücksichtigung der übernommenen Schulden auf Grund der rechtskräftig gewordenen Beschlußteile die Antragstellerin Gebrauchsvermögen und Ersparnisse im Wert von S 175.629 und der Antragsgegner S 1,710.967,40. Zöge man von diesem Betrag die Zuwendungen von dritter Seite im Ausmaß von S 680.000 ab, verringerte sich die Aufteilungsmasse auf S 1,206.596,40. Auf jeden Teil entfielen dann S 603.298,20. Zu diesem Wert kommt dann zugunsten der Antragstellerin noch die Zuwendung ihres Vaters von S 100.000. Eine Zuteilung an die Antragstellerin im Gesamtwert von S 703.298,20 erschiene dann billig und angemessen. Die Antragstellerin erhielt aber nur Gebrauchsvermögen und Ersparnisse im Wert von S 175.629. Es ist daher dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung im aufgerundeten Betrag von S 530.000 aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen gründet sich auf § 234 AußStrG. Da kein Teil mit dem von ihm eingenommenen Verfahrensstandpunkt zur Gänze durchdrang, entspricht es der Billigkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Anmerkung

E07143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00693.85.1211.000

Dokumentnummer

JJT_19851211_OGH0002_0010OB00693_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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