RS OGH 2017/4/4 10Os48/82; 14Os119/88; 14Os124/89; 14Os127/89; 14Os23/90; 13Os20/90; 14Os91/90 (14Os

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Veröffentlicht am 14.09.1982
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Rechtssatz

Der unzutreffenden rechtlichen Beurteilung eines mängelfrei festgestellten Verhaltens bloß in Bezug auf die Täterschaftsform (Beitragstäterschaft statt unmittelbarer Täterschaft und umgekehrt) kommt angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der in § 12 StGB angeführten Täterschaftsformen keine Bedeutung (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) zu (SSt 50/2 ua).Der unzutreffenden rechtlichen Beurteilung eines mängelfrei festgestellten Verhaltens bloß in Bezug auf die Täterschaftsform (Beitragstäterschaft statt unmittelbarer Täterschaft und umgekehrt) kommt angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der in Paragraph 12, StGB angeführten Täterschaftsformen keine Bedeutung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) zu (SSt 50/2 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0090648

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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