Norm
ZPO §84Rechtssatz
Spricht das Rekursgericht über Berichtigungsantrag des OGH aus, daß der Revisionsrekurs nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, dann ist der bereits erstattete Revisionsrekurs dem Revisionsrekurswerber zur Verbesserung durch Anführung der im sinngemäß anzuwendenden § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.Spricht das Rekursgericht über Berichtigungsantrag des OGH aus, daß der Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, dann ist der bereits erstattete Revisionsrekurs dem Revisionsrekurswerber zur Verbesserung durch Anführung der im sinngemäß anzuwendenden Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0036230Dokumentnummer
JJR_19830706_OGH0002_0030OB00102_8300000_002