TE OGH 1987/7/1 3Ob78/87

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj.Zbynek P***, vertreten durch die Mutter Vera C***, Buchhalterin, Gottwaldov, Prilucka 4119, CSSR, vertreten durch Dr. Ruth Ernstberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Jaroslav P***, Fotograf, Wien 10., Hebbelplatz 3/13/auch 12/3/4, vertreten durch Dr. Viktor Chorinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (Rückstand: 11.600 S, laufender Unterhalt: 1.000 S monatlich) infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 12.März 1987, GZ 13 R 310/86-16, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 4.Juni 1986, GZ 50 Nc 77/86-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluß vom 12.3.1987, AZ 13 R 310/86, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.

Text

Begründung:

Auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels bewilligte das Erstgericht zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 11.600 S und eines laufenden Unterhaltes von 1.000 S monatlich seit 1.6.1986 die Exekution.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß, unterließ jedoch ohne Begründung einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Ausspruch ist aber gemäß § 78 EO iVm mit den §§ 526 Abs. 3 ZPO und 500 Abs. 3 ZPO vorgeschrieben. Die Bestimmung des § 83 Abs. 3 EO bezieht sich nur auf den Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO (SZ 24/30, EvBl 1962/326). Daran hat sich durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 nichts geändert (3 Ob 5/86, 3 Ob 24/87, EvBl 1985/131 für den gleichgelagerten Fall nach § 239 Abs. 3 EO).

Sollte die zweite Instanz aussprechen, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, muß der verpflichteten Partei gemäß § 84 Abs. 3 ZPO Gelegenheit gegeben werden, den Revisionsrekurs durch die gesonderte Anführung der Grunde zu verbessern, warum entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz der Revisionsrekurs nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für zulässig erachtet wird (EvBl 1984/15).

Anmerkung

E11562

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00078.87.0701.000

Dokumentnummer

JJT_19870701_OGH0002_0030OB00078_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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