TE OGH 1985/11/21 7Ob648/85

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Veröffentlicht am 21.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Darrel A, Boston Manor Road, Brentford, Middlessex, England, vertreten durch Jean Ann A und Leonhard Charles A, diese vertreten durch Dr.Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Johann B, Hotelier, Seefeld, Grins 1, vertreten durch Dr.Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 238.668,-

- samt Anhang und Feststellung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 19.Juli 1985, GZ.3 a R 371/85-54, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 19.Juni 1985, GZ.14 C 289/83-48, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgeleitet, den fehlenden Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes nachzutragen.

Text

Begründung:

Nach Urteilsfällung verfügte das Erstgericht auf Antrag der klagenden Partei die Berichtigung des Verhandlungsprotokolls vom 25. April 1985. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei Folge und wies den Protokollberichtigungsantrag ab. Zur Frage der Zulässigkeit des abgesonderten Rekurses kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (JBl.1956, 53 = EvBl.1956/10; vgl. auch Fasching II 1003).

Rechtliche Beurteilung

Soweit Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes nicht schon nach § 528 Abs.1 Z.1 bis 6 ZPO unzulässig sind, müssen nach der Zivilverfahrensnovelle 1983 die Voraussetzungen der Zulässigkeit im Sinne des § 502 Abs.4 ZPO vorliegen (§ 528 Abs.2 ZPO). Da nach § 526 Abs.3 ZPO für die Ausfertigung und die Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes der § 500 ZPO sinngemäß anzuwenden ist und der Streitgegenstand im vorliegenden Fall nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, fehlt im angefochtenen Beschluß der Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z.3 ZPO, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil S 300.000,-- übersteigt. Wird letzteres vom Rekursgericht verneint, ist gemäß § 500 Abs.3 ZPO in Verbindung mit § 526

Abs.3 ZPO auch auszusprechen, ob der Revisionsrekurs in sinngemäßer Anwendung des § 502 Abs.4 Z.1 ZPO zulässig ist (1 Ob 752/83 u.a.). Spricht das Rekursgericht aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dann ist der bereits erstattete Revisionsrekurs dem Revisionsrekurswerber zur Verbesserung durch Anführung der im sinngemäß anzuwendenden § 506 Abs.1 Z.5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum entgegen der Meinung des Rekursgerichtes, nach § 502 Abs.4 Z.1 ZPO der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zurückzustellen (EvBl.1985/15).

Anmerkung

E06970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00648.85.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19851121_OGH0002_0070OB00648_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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