TE OGH 1985/12/4 3Ob611/85

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Veröffentlicht am 04.12.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B C

WIEN, 1040 Wien, Operngasse 20 b, vertreten durch Dr. Hermann Gaigg, Dr. Karl Leitinger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Hans D, Verkaufsleiter, 1090 Wien, Pramergasse 30/2/4, vertreten durch Dr. Gunther Gahleitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 300.000,-- S s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14. Juni 1985, GZ. 11 R 111/85-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 31. Jänner 1985, GZ. 4 Cg 366/82-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Entscheidung vom 14. Juni 1985, GZ. 11 R 111/85, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt "300.500,-- S samt 14 % Verzugszinsen aus 300.000,-- S" mit der Begründung, der Beklagte habe für einen Betrag von 300.000,-- S die Haftung als Bürge übernommen und müsse daher für diesen Betrag, sowie für vereinbarte Verzugszinsen und "Spesen" von 500,-- S aufkommen.

Gemäß § 54 Abs. 2 JN bleiben für die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes Schäden und Kosten, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, unberücksichtigt, welche Bestimmung gemäß § 500 Abs. 2 ZPO auch für die Frage der Zulässigkeit einer Revision anzuwenden ist. Ob die Nebenforderung in einem gesondert im Klagebegehren ausgewiesenen Betrag begehrt wird oder zum Hauptsachenbetrag dazugezählt wird, spielt dabei keine Rolle, sofern die Kosten nur - wie dies im vorliegenden Rechtsstreit der Fall ist - "als Nebenforderung" geltend gemacht werden (Fasching, Komm. I, 341, SZ 12/314, u.a. in letzter Zeit 3 Ob 610/82; vgl. auch die Entsch. d. VwGH in AnwBl. 1984, 21, SZ 54/151).

Rechtliche Beurteilung

Der Wert des Streitgegenstandes übersteigt damit in der vorliegenden Sache, wie dies das Erstgericht auch zutreffend hinsichtlich der Zuständigkeit des Einzelrichters ausgesprochen hat (Beschluß ON 2) nicht 300.000,-- S, sodaß das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs. 3 ZPO auszusprechen hatte, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.

Hat das Berufungsgericht diesen Ausspruch unterlassen, stellt dies eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung des Berufungsurteiles dar, welche gemäß § 419 ZPO berichtigt werden muß, weshalb der im Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen war (MietSlg. 35.798, 35.814 ua.).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig sei, muß der klagenden Partei Gelegenheit gegeben werden, zu erklären, ob die Revision als außerordentliche Revision aufrechterhalten wird, und im Sinne des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO gesondert die Gründe auszuführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für zulässig erachtet wird (§ 84 Abs. 3 ZPO).

Anmerkung

E07040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00611.85.1204.000

Dokumentnummer

JJT_19851204_OGH0002_0030OB00611_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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