TE OGH 1990/5/2 1Ob558/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.05.1990
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** DER S*** M***, Mistelbach, Hauptplatz 1, vertreten durch Dr.Rudolf Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Michael G***, Rechtsanwalt, Wien 1., Freyung 6/11, wegen S 128.887,50 samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19. Dezember 1989, GZ 11 R 211/89-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29. Mai 1989, GZ 12 Cg 25/89-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag rückgemittelt, den Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO nachzutragen, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist (§ 419 ZPO).

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Betrages von S 128.887,50 samt Anhang.

Das stattgebende Urteil des Erstgerichtes vom 31.5.1988, ON 22, wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20.12.1988, 11 R 243/88-27, ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben. Auf Grund der bindend ausgesprochenen Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wies das Erstgericht das Klagebegehren mit Urteil vom 29.5.1989, ON 32, ab.

Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der klagenden Partei nicht Folge.

Dagegen richtet sich die (ordentliche) Revision der klagenden Partei.

Rechtliche Beurteilung

Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt zwar S 15.000 (§ 502 Abs 3 zweiter Satz ZPO), nicht aber den Betrag von S 300.000. Das Berufungsgericht wäre daher verpflichtet gewesen, gemäß § 500 Abs 3 ZPO auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Diesen Ausspruch wird es nachzutragen haben. Würde die Revision nicht für zulässig erklärt werden, wäre die bereits erstattete Revision der Revisionswerberin zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum entgegen diesem Ausspruch die Revision dennoch für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.

Anmerkung

E20565

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00558.9.0502.000

Dokumentnummer

JJT_19900502_OGH0002_0010OB00558_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten