TE OGH 1989/6/14 9ObS9/89

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Herbert Bauer und Dr. Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrud K***, Bedienerin, Mittertrixen, Kremschitz 16, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei A*** K***, Klagenfurt, Kumpfgasse 25, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 943,25 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. März 1989, GZ 8 Rs 18/89-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. November 1988, GZ 34 Cgs 300/88-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den Ausspruch gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 ASGG dahin zu ergänzen, ob die Revision nach § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zulässig ist.

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, wird der Klägerin die Möglichkeit zu geben sein, die Revision durch die substantiierte gesonderte Angabe der Gründe, warum sie das Rechtsmittel entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes für zulässig erachtet, zu verbessern.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wird eine Kostenforderung geltend gemacht, ist zu unterscheiden, ob diese akzessorischer Natur ist oder selbständig als Hauptforderung eingeklagt wird. Im ersten Fall erstreckt sich die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO auf sämtliche Entscheidungen, in denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (vgl. SZ 53/118 mwH). Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin aber die tarifmäßigen Prozeßkosten im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4 lit. d IESG selbständig und als Hauptforderung geltend, so daß das darüber ergangene Urteil des Berufungsgerichtes an sich mit Revision bekämpfbar ist (vgl. Fasching, Kommentar IV 458; SZ 47/107 und 150 ua).

Da der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 30.000 S nicht übersteigt, und ein Ausnahmefall des § 46 Abs. 4 ASGG nicht vorliegt, ist aber die Revision der Klägerin nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Das Berufungsgericht hat daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 ASGG in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zulässig ist.

Da ein solcher Ausspruch unterblieben ist, ist der Akt der zweiten Instanz zur Verbesserung (Ergänzung) seiner Entscheidung (§ 419 ZPO) zurückzustellen. Falls das Berufungsgericht ausspricht, daß die Revision nicht nach § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zulässig ist, ist der Klägerin zur Verbesserung ihrer Revisionsschrift Gelegenheit zu geben (9 Ob S 14/88).

Anmerkung

E17435

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBS00009.89.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19890614_OGH0002_009OBS00009_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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