TE OGH 1985/6/12 3Ob46/85

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Veröffentlicht am 12.06.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A B C D E F AG.

1030 Wien, Beatrixgasse 27, vertreten durch Dr. Klaus Galle, Rechtsanwalt in Wien, und anderer beigetretener betreibende Gläubiger, wider die verpflichteten Parteien 1) Herbert G, Lehrer, und 2) Vera G, Angestellte, beide wohnhaft in 2630 Ternitz, Pottschacherstraße 59, wegen 251.529,18 S s.A. und andere betriebene Forderungen infolge Revisionsrekurses der H I, vertreten durch Dr. Ernst Fasan, Dr. Wolfgang Weinwurm, Dr. Erwin Lorenz, Rechtsanwälte in Neunkirchen, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 18.Februar 1985, GZ. R 57/85-42, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 10.Jänner 1985, GZ. E 50/83-39, teilweise abgeändert wurde, folgenden Beschluß gefaßt:1030 Wien, Beatrixgasse 27, vertreten durch Dr. Klaus Galle, Rechtsanwalt in Wien, und anderer beigetretener betreibende Gläubiger, wider die verpflichteten Parteien 1) Herbert G, Lehrer, und 2) Vera G, Angestellte, beide wohnhaft in 2630 Ternitz, Pottschacherstraße 59, wegen 251.529,18 S s.A. und andere betriebene Forderungen infolge Revisionsrekurses der H römisch eins, vertreten durch Dr. Ernst Fasan, Dr. Wolfgang Weinwurm, Dr. Erwin Lorenz, Rechtsanwälte in Neunkirchen, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 18.Februar 1985, GZ. R 57/85-42, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 10.Jänner 1985, GZ. E 50/83-39, teilweise abgeändert wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Kreisgericht Wiener Neustadt mit dem Auftrag zurückgestellt, die Entscheidung vom 18.2.1985, R 57/85, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs zulässig ist.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da der Wert des im Rekursverfahren noch strittigen Teiles des Meistbotes zwar 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt, die Sache also im sog.Zulassungsbereich liegt, muß die Rekursentscheidung gemäß §§ 78 EO, 526 Abs.3, 528 Abs.2 ZPO den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses enthalten. Dies gilt auch für einen Verteilungsbeschluß; denn die Sondernorm des § 239 Abs.3 EO schafft nur eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung gemäß § 528 Abs.1 Z 1 ZPO, nicht aber bezüglich der übrigen Beschränkungen des § 528 ZPO.Da der Wert des im Rekursverfahren noch strittigen Teiles des Meistbotes zwar 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt, die Sache also im sog.Zulassungsbereich liegt, muß die Rekursentscheidung gemäß Paragraphen 78, EO, 526 Absatz 3, 528, Absatz 2, ZPO den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses enthalten. Dies gilt auch für einen Verteilungsbeschluß; denn die Sondernorm des Paragraph 239, Absatz 3, EO schafft nur eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, nicht aber bezüglich der übrigen Beschränkungen des Paragraph 528, ZPO.

Sollte das Gericht zweiter Instanz aussprechen, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, muß der Revisionsrekurswerberin Gelegenheit gegeben werden, ihren Revisionsrekurs ON 43 durch die gesonderte Anführung der Gründe zu verbessern, warum entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz der Revisionsrekurs gemäß §§ 528 Abs.2 (502 Abs.4 Z 1) ZPO für zulässig erachtet wird.Sollte das Gericht zweiter Instanz aussprechen, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, muß der Revisionsrekurswerberin Gelegenheit gegeben werden, ihren Revisionsrekurs ON 43 durch die gesonderte Anführung der Gründe zu verbessern, warum entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz der Revisionsrekurs gemäß Paragraphen 528, Absatz 2, (502 Absatz 4, Ziffer eins,) ZPO für zulässig erachtet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00046.85.0612.000

Dokumentnummer

JJT_19850612_OGH0002_0030OB00046_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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