Norm
EO §78Rechtssatz
Hat das Gericht zweiter Instanz den gemäß § 500 Abs 3 ZPO zwingenden Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 zulässig ist, unterlassen, so stellt diese Unterlassung eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz dar, die nach den gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden §§ 430 und 419 ZPO berichtigt werden kann und wegen der Notwendigkeit des übergangenen Ausspruches auch berichtigt werden muss.Hat das Gericht zweiter Instanz den gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO zwingenden Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, zulässig ist, unterlassen, so stellt diese Unterlassung eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz dar, die nach den gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraphen 430 und 419 ZPO berichtigt werden kann und wegen der Notwendigkeit des übergangenen Ausspruches auch berichtigt werden muss.
Entscheidungstexte