TE OGH 1984/3/29 8Ob533/84

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Veröffentlicht am 29.03.1984
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Gerald C. E*****, vertreten durch Dr. Klaus Galle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und gefährdete Partei Adolfine A. E*****, vertreten durch Dr. Martha Friedmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen einstweiliger Verfügung, infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. Februar 1984, GZ 15 R 14/84-72, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. November 1983, GZ 5 Cg 72/81-63, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss hinsichtlich der Entscheidung Punkt 2) (einstweiliger Unterhalt) durch den nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO erforderlichen Ausspruch zu ergänzen.

Text

Begründung:

Die beklagte und gefährdete Partei begehrte im Rahmen des von ihrem Mann eingeleiteten Scheidungsverfahrens, ihrem Mann mittels einstweiliger Verfügung die Bezahlung vorläufigen Unterhalts in der Höhe von 5.000 S monatlich aufzutragen (ON 12 der Akten) und ihr den PKW Volkswagen Rabbit-Diesel (W *****) zur ausschließlichen Benützung zuzuweisen (ON 39 der Akten) sowie ihren Mann zu verhalten, der Umschreibung des Zulassungsscheins auf sie zuzustimmen und ihr diese Urkunde auszufolgen (ON 49 der Akten).

Das Erstgericht trug dem Gegner der gefährdeten Partei die Leistung einstweiligen Unterhalts von 700 S monatlich unter Abweisung des Mehrbegehrens auf (Punkte I. und II.1.); den auf Zuweisung des PKW und Umschreibung sowie Ausfolgung des Zulassungsscheins gerichteten Antrag wies es ebenfalls ab (Punkte II.2. und 3.).

Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen die Abweisung des Antrags auf Zuweisung des PKW und Umschreibung sowie Ausfolgung des Zulassungsscheins (Punkte II.2. und 3.) gerichteten Rekurs der gefährdeten Partei nicht Folge. Dem gegen die Bewilligung einstweiligen Unterhalts (Punkt I.) erhobenen Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei hingegen gab es dahin Folge, dass es den Antrag auf Zuspruch einstweiligen Unterhalts zur Gänze abwies. Außerdem sprach das Rekursgericht unter Hinweis auf die §§ 500, 528 ZPO aus, dass der von der Entscheidung über den Rekurs der gefährdeten Partei betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S nicht übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts in seinem bestätigenden und abändernden Teil richtet sich das als „Revisionsrekurs bzw außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete, einfach eingebrachte Rechtsmittel der gefährdeten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Wiederherstellung der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung und Erlassung der auf Zuweisung des PKW sowie Umschreibung und Auslieferung des Zulassungsscheins gerichteten einstweiligen Verfügung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Über das Rechtsmittel in Ansehung der Entscheidung über den begehrten einstweiligen Unterhalt (Punkt 2 der rekursgerichtlichen Entscheidung) kann derzeit noch nicht angesprochen werden.

Wie sich aus den gemäß den §§ 402 und 78 EO anzuwendenden Bestimmungen der §§ 526 Abs 3 iVm 500 Abs 3 und 528 Abs 2 ZPO (in der hier maßgeblichen Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983) ergibt, hat das Rekursgericht, wenn es die Entscheidung des Erstgerichts über einen in Geld bestehenden Streitgegenstand in einer 15.000 S übersteigenden Höhe abändert und der Wert des in Geld bestehenden Streitgegenstandes 300.000 S nicht übersteigt, auszusprechen, ob der Rekurs gegen seine Entscheidung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands 25.200 S beträgt (§ 58 Abs 1 JN) und das Rekursgericht diesen erforderlichen Ausspruch unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Ergänzung des Spruchs seiner Entscheidung und durch Nachtrag der erforderlichen Begründung aufzutragen.

Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, dann wäre der diesbezüglich bereits erstattete Revisionsrekurs der gefährdeten Partei zur allfälligen Ergänzung zurückzustellen (§§ 506 Abs 1 Z 5, 528 Abs 2 ZPO).

Textnummer

E122531

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00533.840.0329.000

Im RIS seit

30.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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