TE OGH 1986/3/5 3Ob15/86

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Veröffentlicht am 05.03.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei L*** B***, 7700 Eisenstadt, Neusiedler

Straße 33, vertreten durch Dr. Günther Philipp, Rechtsanwalt in Mattersburg, und beigetretener Gläubiger wider die verpflichteten Parteien Stefan und Anna W***, 7301 Deutschkreutz, Hauptstraße 24 bis 26, vertreten durch Dr. Anton Pokorny, Dr. Franz Withoff und Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1,218.211,53 S samt Nebengebühren, und beigetretener Forderungen, infolge Revisionsrekurses der Gemeinde Deutschkreutz, 7301 Deutschkreutz, Rathaus, vertreten durch Dr. Johann Kölly, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgerichtes vom 13.Dezember 1985, GZ R 470/85-72, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 30. Oktober 1985, GZ E 76/83-69, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten E 76/83 des Bezirksgerichtes Oberpullendorf (samt Beiakten) und R 470/85 des Landesgerichtes Eisenstadt werden dem

Landesgericht Eisenstadt

zur amtswegigen Berichtigung seines Beschlusses vom 13. Dezember 1985, GZ R 470/85-72, durch Beisetzen des nach § 78 EO und den §§ 526 Abs.3, 528 Abs.2 und 500 Abs.3 ZPO nötigen Ausspruchs, ob der Rekurs nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist, und einer kurzen Begründung dieses Ausspruchs zurückgestellt.

Text

Begründung:

Im Meistbotsverteilungsbeschluß wurden der Gemeinde Deutschkreutz lediglich 6.702,95 S zugewiesen.

Dagegen, daß ihr nicht (weitere?) 185.050,57 S zugewiesen wurden, erhob die genannte Gemeinde Rekurs, dem nicht Folge gegeben wurde.

Gegen den Beschluß der zweiten Instanz richtet sich der auf Zuweisung von 185.050,57 S gerichtete Revisionsrekurs der erwähnten Gemeinde.

Rechtliche Beurteilung

Da diesbezüglich in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet ist, - § 239 Abs.3 EO schließt ja nur die im § 528 Abs.1 Z 1 ZPO verfügte Revisionsrekursbeschränkung aus (SZ 16/34; JBl.1962, 455; EvBl.1984/77 ua; Heller-Berger-Stix I 666) - sind für die Zulässigkeit dieses Revisionsrekurses nach § 78 EO die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung anzuwenden.

Daher galt für die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß § 526 Abs.3 ZPO "der § 500 sinngemäß". Da der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, im Zulassungsbereich liegt, hätte das Rekursgericht auszusprechen, ob der Rekurs nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen (§ 500 Abs.3 ZPO). Nach § 528 Abs.2 ZPO ist in allen nicht schon im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle genannten Fällen der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 ZPO vorliegen. Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der Rekurs nicht zulässig sei, so kann dagegen gemäß § 528 Abs.2 ZPO nur ein außerordentlicher Rekurs erhoben werden, für den sinngemäß die Bestimmungen über die außerordentliche Revision (§ 505 Abs.3 ZPO) gelten.

Das Rekursgericht hat den hier mit Rücksicht auf den 300.000 S nicht übersteigenden Gegenstand seiner Entscheidung nach den vorstehenden Ausführungen gemäß den §§ 78 EO und 526 Abs.3, 528 Abs.2 und 500 Abs.3 ZPO zwingenden Ausspruch, ob der Rekurs nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist, unterlassen (ÖBl.1984, 50 ua.). Dies stellt eine offenkundige Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichtes dar, die nach den gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden §§ 430 und 419 ZPO berichtigt werden kann und wegen der Notwendigkeit des übergangenen Ausspruches auch berichtigt werden muß (EvBl.1984/15 ua.). Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Rekurs nicht nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig sei, dann wäre der bereits erstattete Revisionsrekurs der Rechtsmittelwerberin nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im sinngemäß anzuwendenden § 506 Abs.1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.

Anmerkung

E07754

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00015.86.0305.000

Dokumentnummer

JJT_19860305_OGH0002_0030OB00015_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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