RS OGH 1984/1/31 2Ob2/84, 8Ob24/84, 8Ob39/86, 8Ob73/86, 2Ob45/88, 2Ob138/88, 2Ob4/89 (2Ob5/89), 2Ob1

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Veröffentlicht am 31.01.1984
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Norm

EKHG §9 Abs2

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2/84
    Entscheidungstext OGH 31.01.1984 2 Ob 2/84
    Veröff: ZVR 1984/297 S 308
  • 8 Ob 24/84
    Entscheidungstext OGH 17.01.1985 8 Ob 24/84
    Auch
  • 8 Ob 39/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 39/86
    Beisatz: Hier: Abrutschen auf glatter Fahrbahn. (T1)
  • 8 Ob 73/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1987 8 Ob 73/86
    Veröff: ZVR 1988/64 S 140
  • 2 Ob 45/88
    Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 45/88
    Veröff: ZVR 1989/65 S 104
  • 2 Ob 138/88
    Entscheidungstext OGH 28.02.1989 2 Ob 138/88
  • 2 Ob 4/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 2 Ob 4/89
  • 2 Ob 151/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 151/89
    Veröff: ZVR 1991/157 S 374
  • 2 Ob 46/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 46/90
    Veröff: ZVR 1991/40 S 117
  • 2 Ob 54/92
    Entscheidungstext OGH 25.11.1992 2 Ob 54/92
    Veröff: ZVR 1993/120 S 272
  • 2 Ob 98/95
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 2 Ob 98/95
    Veröff: SZ 69/1
  • 2 Ob 2433/96z
    Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 2433/96z
  • 2 Ob 57/98s
    Entscheidungstext OGH 20.01.1998 2 Ob 57/98s
    Vgl auch; Beisatz: Außergewöhnliche Betriebsgefahr bejaht. (T2); Beisatz: Hier: Zum Stehenkommen eines Fahrzeuges nach einem Vorunfall bei Dunkelheit auf einer zwei Fahrstreifen breiten Fahrbahn einer Autobahn in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrbahnlängsachse, wobei es in beide Fahrstreifen ragte. (T3)
  • 2 Ob 359/99d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 2 Ob 359/99d
    Beisatz: Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn auch nur zum Teil zum Stillstand gebrachtes mehrspuriges Fahrzeug schafft ohne Zweifel eine äußerst gefährliche Situation, die weit über die vom gewöhnlichen Betrieb ausgehende Gefahr hinausgeht. (T4)
  • 2 Ob 42/00s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 42/00s
  • 2 Ob 339/00t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 339/00t
    Auch
  • 2 Ob 43/01i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 2 Ob 43/01i
    Auch; Beisatz: Wenn ein Auto durch einen Anprall unkontrolliert auf das davor stehende Fahrzeug geschoben wird, tritt zur gewöhnlichen Betriebsgefahr ein Moment hinzu, das nach dem normalen Lauf der Dinge nicht bereits dadurch gegeben ist, dass das Fahrzeug überhaupt in Betrieb ist. (T5)
  • 2 Ob 229/01t
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 2 Ob 229/01t
    Beisatz: Hier: Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn zum Stillstand gekommener LKW-Zug. (T6)
  • 2 Ob 151/03z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 151/03z
    Beisatz: Hier: Es macht für die Bejahung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr und für die Schadensteilung keinen entscheidenden Unterschied, ob sich ein mehrspuriges Fahrzeug zum Teil auf einem Fahrstreifen einer Autobahn im Stillstand befindet, oder ob es - wie hier - wegen eines Reifenplatzers mit einer Geschwindigkeit von unter 10 km/h und mit 2 Meter seiner Breite auf dem ersten Fahrstreifen einer Schnellstraße und mit 0,5 m seiner Breite auf dem Pannenstreifen fährt. Auch in einem solchen Fall ist ein Fahrstreifen im Wesentlichen blockiert und besteht eine fast genauso große Geschwindigkeitsdifferenz zu nachfolgenden Fahrzeugen wie bei Stillstand. (T7); Beis wie T4
  • 2 Ob 252/03b
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 2 Ob 252/03b
    Beisatz: Der Unfall ist auf eine haftungsbegründende, von einem Tier ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen, wenn ein mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit fahrender Motorradfahrer wegen eines die Straße plötzlich überquerenden Wildschweines zu Sturz kommt und Maschine samt Fahrer und Beifahrer eine längere Strecke ausschlittern (Haftpflichtansprüche des Beifahrers). (T8)
  • 2 Ob 259/03g
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 2 Ob 259/03g
    Beisatz: Die Unbeherrschbarkeit des Fahrzeuges ist kein notwendiges Merkmal für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr. (T9)
  • 2 Ob 100/04a
    Entscheidungstext OGH 18.05.2006 2 Ob 100/04a
    Vgl auch; Beisatz: Ein bei Dunkelheit und sehr schlechten Sichtbedingungen auf dem Gleisbereich feststeckendes Fahrzeug löst eine außergewöhnliche Betriebsgefahr aus. (T10)
  • 2 Ob 215/07t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 215/07t
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Starke Seilbahnschwingung mit Riss des Klemmapparates einer Seilbahngondel auf Grund eines von einem über die Seilbahn fliegenden Hubschrauber auf den Förderstrang herabfallenden Lastenkübels. (T11)
  • 2 Ob 238/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
    Auch; Beisatz: Hier: Loslösen eines LKW-Rads während der Fahrt und das anschließende Rollen auf die Gegenfahrbahn. (T12)
  • 2 Ob 122/08t
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t
    Auch; Beisatz: Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde. (T13)
  • 2 Ob 210/09k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 210/09k
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Gerät ein Kraftfahrzeug ins Schleudern, sodass es von seinem Lenker nicht mehr voll beherrscht werden kann, so wird die von ihm ausgehende Gefahr in der Regel als außergewöhnliche Betriebsgefahr qualifiziert. (T14)
  • 4 Ob 146/10i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 146/10i
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Unfallbedingte Gefahr eines Brandes. (T15)
  • 2 Ob 80/10v
    Entscheidungstext OGH 07.02.2011 2 Ob 80/10v
    Vgl; Beis wie T14
  • 2 Ob 241/10w
    Entscheidungstext OGH 03.03.2011 2 Ob 241/10w
    Beisatz: Die Tatsache, dass eine bauartgemäße und zulässige Ausstattung eines KFZ (hier erhöhter Lenkersitz eines LKW) in einer konkreten Situation eine Beeinträchtigung (hier ungünstigerer Blickwinkel auf einen ? für PKW optimierten ? Verkehrsspiegel) nach sich zieht, führt per se zu keiner außergewöhnlichen Betriebsgefahr des LKW. (T16)
  • 2 Ob 112/11a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 112/11a
    Vgl Beis wie T8; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Kann ein Fahrzeug nach dem Kontakt mit einem Reh, wodurch dieses weggeschleudert wird und gegen ein anderes Fahrzeug prallt, ohne Verreißen, Ausbrechen oder Schleudern zum Stillstand gebracht werden, so ist eine diesem Fahrzeug zuzurechnende außergewöhnliche Betriebsgefahr nicht anzunehmen. (T17)
  • 2 Ob 181/11y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 181/11y
    Auch; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T7; Beisatz: Eine - durch höhere Gewalt (Glatteis) ausgelöste - außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Sattelkraftfahrzeugs liegt vor, wenn dieses auf einer Bundesstraße bei Dunkelheit und auf eisiger Fahrbahn auf einer Steigung „hängen bleibt“, sodass es sich mehrere Minuten lang nur mit einer Geschwindigkeit von weniger als 6,5 km/h fortbewegen kann. Trotz eingeschalteter Warnblinkanlage entsteht dadurch eine besonders gefährliche Situation, zumal im Freilandgebiet grundsätzlich auch mit höheren Geschwindigkeiten gefahren werden darf. (T18)
  • 2 Ob 170/12g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 170/12g
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T14
    Beisatz: Liegt Unbeherrschbarkeit des Fahrzeugs vor, so ist regelmäßig eine außergewöhnliche Betriebsgefahr anzunehmen. (T19)
    Vgl auch Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T4; Vgl auch Beis wie T5; Vgl auch Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T7; Vgl auch Beis wie T18
    Beisatz: Hier: Verkehrsbedingtes Anhalten eines Kraftfahrzeugs auf der Autobahn begründet ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine außergewöhnliche Betriebsgefahr. (T20)
    Bem: Siehe RS0128726. (T21)
  • 2 Ob 117/16v
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 117/16v
    Auch; Veröff: SZ 2017/69
  • 2 Ob 135/17t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 135/17t
    Vgl
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
    Auch; Beis wie T13
  • 2 Ob 47/19d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 2 Ob 47/19d
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T22)
  • 2 Ob 18/20s
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 2 Ob 18/20s
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: Sessellift. (T23)
  • 2 Ob 163/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 163/20i
    Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T19; Beis wie T20; Beisatz: Hier: keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei leicht schlingernden und kontrollierten Weiterfahren, um am Pannenstreifen zum Stillstand zu kommen. (T24)
  • 2 Ob 217/20f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 217/20f
    Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr durch plötzlichen Stillstand des PKW unter gefahrerhöhenden Umständen. (T25)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058467

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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