TE OGH 2011/5/5 2Ob241/10w

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Veröffentlicht am 05.05.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz M*****, vertreten durch Heinke Skribe + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W***** Versicherung AG *****, 2. Stadt W*****, beide vertreten durch Dr. Günter Romauch, Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in Wien, wegen 51.350,27 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. November 2010, GZ 11 R 148/10f-51, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Begründung des Beschlusses vom 3. März 2011 wird in ihrem Punkt 1. letzter Satz dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge „eine Beeinträchtigung“ nach den Worten „in einer konkreten Situation“ eingefügt wird.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der letzte Satz des Punktes 1. der Begründung des Beschlusses vom 3. März 2011 blieb, wie unschwer ersichtlich, irrtümlich unvollständig, was gemäß § 419 ZPO zu berichtigen war.

Textnummer

E97188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00241.10W.0505.000

Im RIS seit

18.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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