- RS0010522">1 Ob 10/88
Veröff: SZ 61/88 = JBl 1988,594
- RS0010522">1 Ob 34/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 34/90
Vgl auch; nur: Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn in Wahrheit der beklagten Republik Österreich hoheitliches Handeln untersagt werden soll. (T1)
- RS0010522">1 Ob 28/91
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Bestimmung des
§ 1 Abs 1 AHG schließt es aus, dass Gerichte dem Rechtsträger ein Unterlassen auftragen. (T2)
Veröff: JBl 1992,532 = GRURInt 1992,930
- RS0010522">1 Ob 2/92
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es ist ausgeschlossen, dass Gerichte einem Rechtsträger ein bestimmtes Tun oder eine bestimmte Unterlassung auftragen (hier: Widerrufsbegehren (Widerrufsveröffentlichungsbegehren) und schadensvorbeugendes Unterlassungsbegehren). (T3)
- RS0010522">1 Ob 27/92
Auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Es ist ausgeschlossen, dass Gerichte einem Rechtsträger ein bestimmtes Tun oder eine bestimmte Unterlassung auftragen. (T4)
Beisatz: Einem solchen Begehren steht der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung entgegen. (T5)
- RS0010522">1 Ob 5/94
Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Erteilung von Aufträgen an Rechtsträger zu bestimmtem hoheitlichen Tun oder Unterlassen durch Gerichte ist generell abzulehnen, wobei sowohl der Eingriff in verwaltungsbehördliche wie in gerichtliche Kompetenzen unzulässig ist. (T6)
- RS0010522">1 Ob 32/95
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6
- RS0010522">9 ObA 81/95
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
Beisatz:
§ 48 ASGG. (T7)
- RS0010522">1 Ob 49/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
Vgl; Beis wie T6
Veröff: SZ 68/220
- RS0010522">6 Ob 2023/96k
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 2023/96k
Auch
- RS0010522">4 Ob 10/96
Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ein Gericht kann einer Verwaltungsbehörde mit einstweiliger Verfügung weder auftragen, Verwaltungsangelegenheiten in bestimmter Weise zu behandeln und zu entscheiden, noch verbieten, in eigenen Angelegenheiten tätig zu werden. (T8)
Veröff: SZ 69/59
- RS0010522">5 Ob 173/99y
Vgl auch; nur T1
- RS0010522">1 Ob 71/01z
Ähnlich; Beis wie T4
Veröff: SZ 74/56
- RS0010522">16 Ok 3/03
Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn ein privatrechtlicher Anspruch behauptet wird, mit dem jedoch ein unmittelbarer Eingriff in das hoheitliche Handeln eines Rechtsträgers angestrebt wird, sei es durch Beseitigung der Folgen hoheitlichen Handelns durch Vornahme oder Rückgängigmachung eines Verwaltungsaktes, sei es durch Untersagung hoheitlichen Handelns. (T9)
Beisatz: Hier: Streichung eines Medikamentes aus dem Heilmittelverzeichnis. (T10)
- RS0010522">10 Ob 86/05b
Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsweg ist - im Hinblick auf den Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung - immer unzulässig, wenn mit dem begehrten gerichtlichen Vorgehen in Wirklichkeit die Vornahme oder Rückgängigmachung eines Hoheitsaktes einer Verwaltungsbehörde angestrebt wird oder sonst auf deren hoheitliches Handeln Einfluss genommen werden soll. (T11)
Beis ähnlich wie T5
- RS0010522">3 Ob 190/05w
Vgl auch; Beis wie T11
- RS0010522">1 Ob 34/07t
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T11
- RS0010522">8 Ob 43/08v
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Einem Rechtsträger. (T12)
Beis ähnlich wie T5; Beis wie T11
- RS0010522">4 Ob 83/09y
Vgl auch; Beis wie T11
- RS0010522">6 Ob 63/09x
Vgl; Beisatz: Hier: Einhebung von Parkgebühren durch eine Gemeinde. (T13)
Beisatz: Aus § 25 iVm
§ 94d StVO ergibt sich, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Gemeinde eine Kurzparkzone im eigenen Wirkungsbereich verordnen kann. Nach § 1 Abs 1 Vorarlberger Parkabgabegesetz sind die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben. Nach § 2 Abs 1 leg cit hat die Gemeindevertretung durch Verordnung zu bestimmen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten das Abstellen von Fahrzeugen abgabepflichtig ist. Bei derartigen Parkabgaben handelt es sich nach völlig einhelliger Auffassung um eine Maßnahme der Hoheitsverwaltung. (T14)
Beisatz: Wenngleich aus den zitierten Bestimmungen keine Verpflichtung zur Abgabeneinhebung folgt, vermag dies doch nichts daran zu ändern, dass es sich jedenfalls seit Inkrafttreten des Vorarlberger Parkabgabegesetzes bei der Entscheidung, ob und wo eine derartige Abgabe eingehoben wird, um eine Maßnahme der Hoheitsverwaltung handelt. (T15)
Beisatz: Soweit der Kläger daher die Feststellung begehrt, die beklagte Partei sei dem Kläger gegenüber verpflichtet, auf bestimmten Flächen keine Parkuhren aufzustellen oder andere Gebühren einzuheben, zielt die Feststellung in Wahrheit auf die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Hoheitsakts, nämlich der Einhebung von Parkabgaben nach § 1 Abs 1 Vorarlberger Parkabgabegesetz, ab. Insoweit ist der Rechtswegnicht zulässig. (T16)
Beisatz: Daran vermag auch das Vorliegen einer seinerzeitigen Vereinbarung nichts zu ändern. Eine bindende vertragliche Regelung von sonst hoheitlich zu besorgenden Aufgaben im Wege eines verwaltungsrechtlichen Vertrags ist nur dann zulässig, wenn dafür eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht. (T17)
Beisatz: Das Klagebegehren, auf Feststellung der Pflicht zur Verwendung bestimmter Flächen als Parkplatz zielt nicht auf die Vornahme eines Hoheitsakts im Sinne einer ausdrücklichen Widmung der betreffenden Flächen als öffentliche (Gemeinde-)Straße im Sinne des § 9 Abs 1 VbgStrG ab, sondern kann auch zwanglos dahin verstanden werden, dass diese Fläche als jedermann unter gleichen Voraussetzungen zugänglicher Parkplatz zu verwenden ist. Dass eine derartige faktische Verwendung durch langjährige Übung zur Begründung eines Gemeingebrauchs im Rechtssinne führen kann, steht der Natur dieses Begehrens als rein privatrechtlich nicht entgegen. Insoweit ist der Rechtsweg zulässig. (T18)
- RS0010522">1 Ob 139/10p
Vgl; Beisatz: Maßnahmen der Hoheitsverwaltung, wie die Regelung und Sicherung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen, können mit den privatrechtlichen Mitteln des Nachbarrechts nicht erzwungen werden. (T19)
- RS0010522">8 Ob 128/09w
Vgl auch; Beisatz: Von der Zuständigkeit der Gerichte ausgenommen sind jene Fälle, in denen zwar ein nachbarrechtlicher Eingriff behauptet wird, in denen es aber im Ergebnis um ein Begehren auf Unterlassung hoheitlichen Handelns oder der Beseitigung der Folgen hoheitlichen Handelns geht, das den Verwaltungsbehörden zugewiesen ist. Insoweit fehlt es an der Zuständigkeit der Gerichte. (T20)
Veröff: SZ 2010/112
- RS0010522">1 Ob 227/10d
Auch; nur T1; Beis wie T12
- RS0010522">1 Ob 135/12b
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 135/12b
Auch; nur T1
- RS0010522">8 Ob 28/13w
Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 28/13w
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T20
- RS0010522">9 ObA 117/14t
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 117/14t
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10
- RS0010522">10 Ob 94/15v
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 94/15v
Auch; nur T1
- RS0010522">4 Ob 87/18z
Beis wie T9; Beis wie T11
- RS0010522">6 Ob 208/18h
Vgl auch
- RS0010522">3 Ob 199/21t
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: „Flyer“ als ein dem Landeshauptmann zuzurechnendes Handeln im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (Gesundheitswesen) und damit hoheitliches Handeln. (T21)
- RS0010522">1 Ob 96/22g
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 96/22g
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Der bloße Umstand, dass Immissionen im Bereich der "Daseinsvorsorge" verursacht werden, reicht zur Qualifikation als "hoheitlich" nicht aus. (T22)
- RS0010522">7 Ob 93/22k
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zuweisungsverfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde. (T23)
- RS0010522">7 Ob 35/22f
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
- RS0010522">4 Ob 133/22w
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Dem Schadenersatzbegehren gegenüber dem Straßenerhalter wegen unterlassener Unterbindung des Schwerverkehrs (Untersagung hoheitlichen Handelns) fehlt es an der Zulässigkeit des Rechtswegs. (T24)
- RS0010522">1 Ob 46/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 1 Ob 46/23f
vgl aber; Beisatz: Hier: Bei Auftreten des Kinder- und Jugendhilfeträgers als Vertreter des Vaters oder des Kindes nach
§ 208 Abs 3 ABGB liegt kein hoheitliches Handeln vor. (T25)
Anm: Vgl
RS0133567.
- RS0010522">4 Ob 62/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.09.2023 4 Ob 62/23f
vgl; Beisatz wie T11
Beisatz: Hier: Dem Feststellungsbegehren gegenüber der beklagten Gebietskörperschaft, dass die von ihr im Verlassenschaftsverfahren angemeldete und auf § 24 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) gestützte Forderung nicht zu Recht bestehe, fehlt es an der Zulässigkeit des Rechtswegs. (T26)
- RS0010522">1 Ob 172/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 172/23k
vgl; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch gegen Verwahrer gem
§ 30 Abs 1 TSchG. Rechtswegszulässigkeit verneint. (T27)
- RS0010522">1 Ob 161/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 161/24v
vgl; Beisatz: Der Rechtsweg ist jedoch – im Hinblick auf den Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung – ausgeschlossen, wenn ein privatrechtlicher Anspruch behauptet wird, damit jedoch ein unmittelbarer Eingriff in das hoheitliche Handeln eines Rechtsträgers angestrebt wird, sei es durch Beseitigung der Folgen dieses hoheitlichen Handelns durch Vornahme oder Rückgängigmachung eines Verwaltungsakts, sei es durch Untersagung hoheitlichen Handelns. (T28)
Beisatz: Hier: Begehren auf Herausgabe eines von der Bezirkshauptmannschaft abgenommenen und von Tierschutzverein weitervermittelten Schlittenhundes. (T29)