TE OGH 2018/6/11 4Ob87/18z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2018
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin H***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagten 1. E***** GmbH & Co KG, 2. E***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Liebenwein Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. März 2018, GZ 15 R 152/17h-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftige Schäden aus der rechtswidrigen Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Betriebsliegenschaft der Klägerin durch die Bauwerke der Beklagten. Die Beklagte habe ihr Bauprojekt in einer gegen den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan verstoßenden Form eingereicht.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.

Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Der Rechtsweg wäre ausgeschlossen, wenn ein unmittelbarer Eingriff in das hoheitliche Handeln eines Rechtsträgers angestrebt werde. Hier liege aber die behauptete Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten in der Einreichung des Bauprojekts in seiner konkreten Ausgestaltung sowie in einem Verstoß gegen die Baubewilligung. Das Klagebegehren ziele damit weder auf die Vornahme eines Hoheitsakts noch auf die Rückgängigmachung des Baubewilligungsbescheids ab.

Den Wert des Entscheidungsgegenstands bemaß das Rekursgericht mit 30.000 EUR übersteigend, den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig.

Die Beklagten machen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend, die Klägerin versuche, die Beurteilung der Baubehörde einer Überprüfung durch ein Zivilgericht zuzuführen. Damit zeigen sie jedoch aus nachfolgenden Gründen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn zwar ein privatrechtlicher Anspruch behauptet wird, in Wirklichkeit jedoch die Vornahme oder Rückgängigmachung eines Hoheitsakts einer Verwaltungsbehörde angestrebt wird (RIS-Justiz RS0010522 [T9, T11]).

2. Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs sind dabei ausschließlich die Klagsbehauptungen maßgeblich (RIS-Justiz RS0005896). Die Klägerin behauptet einen Schaden, der aus einer nicht dem Baubewilligungsbescheid entsprechenden Bauführung resultiere. Damit wird kein Eingriff in einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde, wie etwa die Rückgängigmachung der Baubewilligung, angestrebt, sondern die Klägerin geht ausdrücklich von der Bindung an die entsprechenden Verwaltungsakte bzw deren Gültigkeit aus. Eine solche Bindung an rechtskräftige Verwaltungsbescheide schließt aber gerade eine Prüfung aus, ob sie durch das Gesetz gedeckt sind (RIS-Justiz RS0036864).

3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass Schadenersatzansprüche, die aus der Nichterfüllung einer bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung abgeleitet werden, auf den Rechtsweg gehören (1 Ob 48/81, RIS-Justiz RS0045865). Auch in einer mit dem hier zu beurteilenden Fall vergleichbaren Konstellation (Klage auf Schadenersatz wegen Nichteinhaltung baubehördlicher Vorschriften) wurde zu 3 Ob 70/03w eine inhaltliche Prüfung vorgenommen. Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung.

4. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E122015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00087.18Z.0611.000

Im RIS seit

16.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten