TE OGH 1995/7/28 1Ob32/95

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Veröffentlicht am 28.07.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Friedrich Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Entlassung aus der Strafhaft, über den Unterbrechungsantrag der klagenden und gefährdeten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag der klagenden und gefährdeten Partei vom 12.Juli 1995 auf Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens bis zur Erledigung des deren Behauptung zufolge präjudiziellen MRK Beschwerdeverfahrens No. 23.888/1994 wird zurückgewiesen, weil über das Rechtsmittel bereits mit Beschluß vom 28.Juni 1995 vollständig entschieden wurde und demnach kein Rechtsmittelverfahren mehr anhängig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB00032.95.0728.000

Dokumentnummer

JJT_19950728_OGH0002_0010OB00032_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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