Norm
ABGB §139Rechtssatz
Trifft der Kinder- und Jugendhilfeträger (bei Annahme von Gefahr in Verzug) Maßnahmen der Pflege und Erziehung selbst, wird er privatrechtlich (und nicht hoheitlich) tätig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133567Im RIS seit
07.05.2021Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025