Norm
StGB §33Rechtssatz
Da die Altersgrenze des § 207 StGB bei vierzehn und die des § 212 StGB bei neunzehn Jahren liegt, ist das "zarte Alter" eines erst sechsjährigen Opfers erschwerend (keine unzulässige "Doppelverwertung").Da die Altersgrenze des Paragraph 207, StGB bei vierzehn und die des Paragraph 212, StGB bei neunzehn Jahren liegt, ist das "zarte Alter" eines erst sechsjährigen Opfers erschwerend (keine unzulässige "Doppelverwertung").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090958Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026