TE OGH 2021/9/16 12Os78/21v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2021
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lampret in der Strafsache gegen ***** S***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Jugendschöffengericht vom 17. März 2021, GZ 29 Hv 39/20i-27, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung, GZ 29 Hv 39/20i-28 (iVm -31), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lampret in der Strafsache gegen ***** S***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Jugendschöffengericht vom 17. März 2021, GZ 29 Hv 39/20i-27, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung, GZ 29 Hv 39/20i-28 in Verbindung mit -31), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** S***** mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** S***** mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er in A***** und E***** im Zeitraum vom 24. Oktober 2018 bis zum November 2019 mit unmündigen Personen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er Nachgenannte auf der nackten Scheide streichelte und jeweils seinen Zeigefinger in deren Vagina einführte, und zwar

I./ der am ***** 2013 geborenen ***** G***** in zumindest drei Angriffen,römisch eins./ der am ***** 2013 geborenen ***** G***** in zumindest drei Angriffen,

II./ der am ***** 2013 geborenen ***** W***** in insgesamt zwei Angriffen im Sommer 2019 und im November 2019.römisch zwei./ der am ***** 2013 geborenen ***** W***** in insgesamt zwei Angriffen im Sommer 2019 und im November 2019.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 10a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 10 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]            Die Verfahrensrüge (Z 3) geht schon deshalb ins Leere, weil das Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) in der Formulierung, dass der Angeklagte die Taten zu I./ und II./ „im Zeitraum vom 24. Oktober 2018 bis November 2019“ gesetzt habe, und in der näheren zeitlichen Präzisierung der Taten zum Nachteil der ***** W***** (II./) „im Sommer 2019 und im November 2019“ entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs widersprüchlich ist. [4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) geht schon deshalb ins Leere, weil das Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) in der Formulierung, dass der Angeklagte die Taten zu römisch eins./ und römisch zwei./ „im Zeitraum vom 24. Oktober 2018 bis November 2019“ gesetzt habe, und in der näheren zeitlichen Präzisierung der Taten zum Nachteil der ***** W***** (römisch zwei./) „im Sommer 2019 und im November 2019“ entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs widersprüchlich ist.

[5]       Im Übrigen ist das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§  [5] Im Übrigen ist das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (Paragraph 

260 Abs 1 Z 1 StPO) dann nichtig aus Z 3, wenn es die Tat nicht hinreichend individualisiert oder die ihm – in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion – zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt (RIS-Justiz RS0117402 [T20]), wovon hier keine Rede sein kann.260 Absatz eins, Ziffer eins, StPO) dann nichtig aus Ziffer 3,, wenn es die Tat nicht hinreichend individualisiert oder die ihm – in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion – zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt (RIS-Justiz RS0117402 [T20]), wovon hier keine Rede sein kann.

[6]       Die Diversionsrüge (Z 10a) macht nicht deutlich, aus welchem Grund bei der hier vorliegenden Fallkonstellation (Begehung von insgesamt zumindest fünf Taten zum Nachteil von zwei fünf und sechs Jahre alten Opfern und die durch die Taten hervorgerufene (massive) psychische Beeinträchtigung der ***** G***** und der ***** W***** die Schuld des Angeklagten als nicht schwer anzusehen sein soll (§ 7 Abs 2 Z 1 JGG, vgl zu diesem Erfordernis eingehend Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 13 ff; zur methodisch korrekten Darstellung einer Diversionsrüge vgl RIS-Justiz RS0124801). Damit erübrigt sich aber ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Diversionsvoraussetzungen. [6] Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) macht nicht deutlich, aus welchem Grund bei der hier vorliegenden Fallkonstellation (Begehung von insgesamt zumindest fünf Taten zum Nachteil von zwei fünf und sechs Jahre alten Opfern und die durch die Taten hervorgerufene (massive) psychische Beeinträchtigung der ***** G***** und der ***** W***** die Schuld des Angeklagten als nicht schwer anzusehen sein soll (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, JGG, vergleiche zu diesem Erfordernis eingehend Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 198, Rz 13 ff; zur methodisch korrekten Darstellung einer Diversionsrüge vergleiche RIS-Justiz RS0124801). Damit erübrigt sich aber ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Diversionsvoraussetzungen.

[7]       Entgegen dem Einwand der Sanktionsrüge liegt in der erschwerenden Berücksichtigung des „zarte[n] Alter[s]“ der zur Tatzeit fünf- und sechsjährigen Opfer (US 6 iVm US 3 f) kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil bei § 206 Abs 1 StGB die Unmündigkeit, also die Nichtvollendung des 14. Lebensjahres (§ 74 Abs 1 Z 1 StGB), den Strafsatz bestimmt (vgl RIS-Justiz RS0090958). [7] Entgegen dem Einwand der Sanktionsrüge liegt in der erschwerenden Berücksichtigung des „zarte[n] Alter[s]“ der zur Tatzeit fünf- und sechsjährigen Opfer (US 6 in Verbindung mit US 3 f) kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil bei Paragraph 206, Absatz eins, StGB die Unmündigkeit, also die Nichtvollendung des 14. Lebensjahres (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), den Strafsatz bestimmt vergleiche RIS-Justiz RS0090958).

[8]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Erledigung der Berufungen und der (impliziten) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Erledigung der Berufungen und der (impliziten) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[9]       Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E132818

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00078.21V.0916.000

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten