TE OGH 2024/2/21 13Os123/23x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2024
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Februar 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Strafsache gegen J* B* und eine Angeklagte wegen Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der * G* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten J* B* sowie die Berufungen der Angeklagten * G* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 9. August 2023, GZ 30 Hv 36/23d-129, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter-Longitsch LL.M., der Angeklagten J* B* und * G* sowie deren Verteidiger Rechtsanwalt Mag. Schirnhofer und Rechtsanwältin Mag. Scheed zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Februar 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Strafsache gegen J* B* und eine Angeklagte wegen Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der * G* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten J* B* sowie die Berufungen der Angeklagten * G* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 9. August 2023, GZ 30 Hv 36/23d-129, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter-Longitsch LL.M., der Angeklagten J* B* und * G* sowie deren Verteidiger Rechtsanwalt Mag. Schirnhofer und Rechtsanwältin Mag. Scheed zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch des J* B* (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

J* B* wird für die ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich die Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach §§ 2, 12 dritter Fall, 107b Abs 1 und 3a Z 1 StGB und der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 2, 12 dritter Fall, 86 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 86 Abs 2 StGB zu einerJ* B* wird für die ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich die Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraphen 2, 12, dritter Fall, 107b Absatz eins und 3 a Ziffer eins, StGB und der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 2, 12, dritter Fall, 86 Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 86, Absatz 2, StGB zu einer

Freiheitsstrafe von zehn Jahren

verurteilt.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die vom 26. Oktober 2022, 10:55 Uhr, bis zum 28. Oktober 2022, 17:00 Uhr, und vom 22. November 2022, 21:56 Uhr, bis zum 9. August 2023, 16:17 Uhr, erlittene Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die vom 26. Oktober 2022, 10:55 Uhr, bis zum 28. Oktober 2022, 17:00 Uhr, und vom 22. November 2022, 21:56 Uhr, bis zum 9. August 2023, 16:17 Uhr, erlittene Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte J* B* und die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Genannten auf die Strafneubemessung verwiesen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten * G*, nicht jedoch jener der Genannten wird Folge gegeben und die über * G* verhängte Freiheitsstrafe auf achtzehn Jahre erhöht.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden * G* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 3a Z 1 StGB (A I) und des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (A II) sowie J* B* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach §§ 2, 12 dritter Fall, 107b Abs 1 und 3a Z 1 StGB (B I) und des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 2, 12 dritter Fall, 86 Abs 2 StGB (B II) schuldig erkannt und hiefür zu Freiheitsstrafen verurteilt. [1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden * G* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 a Ziffer eins, StGB (A römisch eins) und des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (A römisch zwei) sowie J* B* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraphen 2, 12, dritter Fall, 107b Absatz eins und 3 a Ziffer eins, StGB (B römisch eins) und des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 2, 12, dritter Fall, 86 Absatz 2, StGB (B römisch zwei) schuldig erkannt und hiefür zu Freiheitsstrafen verurteilt.

[2]       Unter einem wurde die strafrechtliche Unterbringung der * G* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet. [2] Unter einem wurde die strafrechtliche Unterbringung der * G* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet.

[3]       Danach haben in S*

A) * G*

I) ab Ende September 2022 bis zum 21. Oktober 2022 gegen eine unmündige Person, nämlich gegen ihren am 4. September 2022 geborenen Sohn E* B*, eine längere Zeit hindurch dadurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, dass sie den Säugling mehrmals am Körper misshandelte und am Körper verletzte, indem sie ihm Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht versetzte, ihn schüttelte und ihn wiederholt mit der Hand am Hals erfasste, ihm die Luftzufuhr abschnitt, bis sich sein Gesicht bläulich verfärbte, dann losließ und den Vorgang mehrmals wiederholte, wodurch E* B* Schmerzen, ein Hämatom im Bereich des Auges und Blutungen unter die harte Hirnhaut und in die weichen Hirnhäute sowie durch den Sauerstoffmangel bedingte Hirnschädigungen erlitt, undrömisch eins) ab Ende September 2022 bis zum 21. Oktober 2022 gegen eine unmündige Person, nämlich gegen ihren am 4. September 2022 geborenen Sohn E* B*, eine längere Zeit hindurch dadurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, dass sie den Säugling mehrmals am Körper misshandelte und am Körper verletzte, indem sie ihm Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht versetzte, ihn schüttelte und ihn wiederholt mit der Hand am Hals erfasste, ihm die Luftzufuhr abschnitt, bis sich sein Gesicht bläulich verfärbte, dann losließ und den Vorgang mehrmals wiederholte, wodurch E* B* Schmerzen, ein Hämatom im Bereich des Auges und Blutungen unter die harte Hirnhaut und in die weichen Hirnhäute sowie durch den Sauerstoffmangel bedingte Hirnschädigungen erlitt, und

II) am 22. Oktober 2022 E* B* vorsätzlich (RIS-Justiz RS0089093, RS0089114 [T4] und RS0113270 [T1]) getötet, indem sie den Säugling sieben bis zehn Mal heftig schüttelte und ihm mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch dieser massive multiple Verletzungen der Hirnhäute und des Gehirns mit Einblutungen in wesentlichen Anteilen des Schädels mit terminaler Sauerstoffmangelschädigung erlitt, die seinen Tod zur Folge hatten, undrömisch zwei) am 22. Oktober 2022 E* B* vorsätzlich (RIS-Justiz RS0089093, RS0089114 [T4] und RS0113270 [T1]) getötet, indem sie den Säugling sieben bis zehn Mal heftig schüttelte und ihm mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch dieser massive multiple Verletzungen der Hirnhäute und des Gehirns mit Einblutungen in wesentlichen Anteilen des Schädels mit terminaler Sauerstoffmangelschädigung erlitt, die seinen Tod zur Folge hatten, und

B) J* B*

I) ab Ende September 2022 bis zum 21. Oktober 2022 zu der unter A I undrömisch eins) ab Ende September 2022 bis zum 21. Oktober 2022 zu der unter A römisch eins und

II) am 22. Oktober 2022 zu der unter A IIrömisch zwei) am 22. Oktober 2022 zu der unter A römisch zwei

dargestellten strafbaren Handlung der * G* durch Unterlassen deren ihm möglicher Verhinderung entgegen der ihm als Vater des Opfers zukommenden Erfolgsabwendungspflicht (§ 2 StGB) beigetragen, wobei zu B II sein Vorsatz darauf gerichtet war, dass die Genannte seinen Sohn E* B* verletzt und er hinsichtlich der Todesfolge fahrlässig handelte.dargestellten strafbaren Handlung der * G* durch Unterlassen deren ihm möglicher Verhinderung entgegen der ihm als Vater des Opfers zukommenden Erfolgsabwendungspflicht (Paragraph 2, StGB) beigetragen, wobei zu B römisch zwei sein Vorsatz darauf gerichtet war, dass die Genannte seinen Sohn E* B* verletzt und er hinsichtlich der Todesfolge fahrlässig handelte.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J* B*, die zutreffend einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot geltend macht. [4] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J* B*, die zutreffend einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot geltend macht.

[5]       J* B* wird die Begehung der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 3a Z 1 StGB und der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 Abs 2 StGB jeweils als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) durch Unterlassung (§ 2 StGB) angelastet. [5] J* B* wird die Begehung der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 a Ziffer eins, StGB und der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraph 86, Absatz 2, StGB jeweils als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) durch Unterlassung (Paragraph 2, StGB) angelastet.

[6]       Beitragstäterschaft durch Unterlassung im Sinn des § 2 StGB setzt voraus, dass dem Beitragstäter Garantenstellung zukommt (Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 91). Die Garantenstellung, aus der die Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung (Garantenpflicht) folgt, ist objektives Tatbestandsmerkmal der Unterlassungsdelikte nach § 2 StGB (Leukauf/Steininger/Stricker, StGB4 § 2 Rz 14 f; Lehmkuhl in WK² StGB § 2 Rz 68 mwN). [6] Beitragstäterschaft durch Unterlassung im Sinn des Paragraph 2, StGB setzt voraus, dass dem Beitragstäter Garantenstellung zukommt (Fabrizy in WK² StGB Paragraph 12, Rz 91). Die Garantenstellung, aus der die Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung (Garantenpflicht) folgt, ist objektives Tatbestandsmerkmal der Unterlassungsdelikte nach Paragraph 2, StGB (Leukauf/Steininger/Stricker, StGB4 Paragraph 2, Rz 14 f; Lehmkuhl in WK² StGB Paragraph 2, Rz 68 mwN).

[7]       Die Garantenstellung des Angeklagten J* B* basiert nach dem Wahrspruch der Geschworenen allein auf seiner Vaterschaft (US 6 und 9) und der daraus gemäß § 137 ABGB resultierenden Personenfürsorgepflicht gegenüber seinem Kind (vgl Lehmkuhl in WK² StGB § 2 Rz 86 f). [7] Die Garantenstellung des Angeklagten J* B* basiert nach dem Wahrspruch der Geschworenen allein auf seiner Vaterschaft (US 6 und 9) und der daraus gemäß Paragraph 137, ABGB resultierenden Personenfürsorgepflicht gegenüber seinem Kind vergleiche Lehmkuhl in WK² StGB Paragraph 2, Rz 86 f).

[8]            Solcherart bestimmte seine Vaterschaft bereits die Subsumtion, weshalb die erschwerende Berücksichtigung der – durch die Vaterschaft begründeten (§ 72 Abs 1 StGB) – Angehörigeneigenschaft (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB, US 19) gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB verstößt (RIS-Justiz RS0130193 [insbesondere T11]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 711). [8] Solcherart bestimmte seine Vaterschaft bereits die Subsumtion, weshalb die erschwerende Berücksichtigung der – durch die Vaterschaft begründeten (Paragraph 72, Absatz eins, StGB) – Angehörigeneigenschaft (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB, US 19) gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB verstößt (RIS-Justiz RS0130193 [insbesondere T11]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 711).

[9]            Das angefochtene Urteil war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – wie aus dem Tenor ersichtlich aufzuheben und es war in diesem Umfang in der Sache selbst zu erkennen (§ 351 StPO). [9] Das angefochtene Urteil war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – wie aus dem Tenor ersichtlich aufzuheben und es war in diesem Umfang in der Sache selbst zu erkennen (Paragraph 351, StPO).

[10]     Bei der Strafneumessung wertete der Oberste Gerichtshof als mildernd, dass sich J* B* lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in Fällen, in denen das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolgs mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden (§ 34 Abs 1 Z 5 StGB), sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können (§ 34 Abs 1 Z 16 StGB), und dass er (hinsichtlich der von den Schuldsprüchen A I und B I umfassten Taten) wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB), als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), die Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) und die vorsätzliche Begehung je einer strafbaren Handlung nach dem ersten und dem dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB als Volljähriger gegen eine minderjährige Person (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB). [10] Bei der Strafneumessung wertete der Oberste Gerichtshof als mildernd, dass sich J* B* lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in Fällen, in denen das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolgs mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, StGB), sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 16, StGB), und dass er (hinsichtlich der von den Schuldsprüchen A römisch eins und B römisch eins umfassten Taten) wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB), als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), die Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) und die vorsätzliche Begehung je einer strafbaren Handlung nach dem ersten und dem dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB als Volljähriger gegen eine minderjährige Person (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, StGB).

[11]           Im Rahmen der Gewichtung der Schuld nach § 32 StGB war das äußerst geringe Alter des Opfers (vgl RIS-Justiz RS0090958) zum Nachteil in Rechnung zu stellen, zum Vorteil die – wenn auch nicht als reumütiges Geständnis im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu wertende – Schuldeinsicht. [11] Im Rahmen der Gewichtung der Schuld nach Paragraph 32, StGB war das äußerst geringe Alter des Opfers vergleiche RIS-Justiz RS0090958) zum Nachteil in Rechnung zu stellen, zum Vorteil die – wenn auch nicht als reumütiges Geständnis im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB zu wertende – Schuldeinsicht.

[12]           Davon ausgehend (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung der dargestellten besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich die verhängte Strafe als angemessen. [12] Davon ausgehend (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) sowie unter Berücksichtigung der dargestellten besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) erweist sich die verhängte Strafe als angemessen.

[13]           Die Anrechnung der Vorhaftzeiten beruht auf § 38 Abs 1 Z 1 StGB. Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in der Vorhaft (§ 38 StGB) zugebrachten Zeit hat gemäß § 400 StPO die Vorsitzende des Erstgerichts mit Beschluss zu entscheiden. [13] Die Anrechnung der Vorhaftzeiten beruht auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in der Vorhaft (Paragraph 38, StGB) zugebrachten Zeit hat gemäß Paragraph 400, StPO die Vorsitzende des Erstgerichts mit Beschluss zu entscheiden.

[14]           Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte J* B* und die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Genannten auf die Strafneubemessung zu verweisen.

[15]           Mit den Berufungen der Angeklagten * G* und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Genannten strebt Erstere eine Reduktion, Zweitere eine Erhöhung der Freiheitsstrafe an. Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu:

[16]           Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte * G* unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 19 Abs 4 Z 1 JGG nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen zweier Verbrechen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), die einschlägige Vorstrafe (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), das Ausnützen der Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers (§ 33 Abs 1 Z 7 StGB) und die vorsätzliche Begehung je einer strafbaren Handlung nach dem ersten und dem dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB als Volljährige gegen eine minderjährige Person (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB) sowie gegen einen Angehörigen im Sinn des § 72 Abs 1 StGB (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es die Einschränkung der Dispositionsfähigkeit durch die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung und die Begehung der Taten nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB). [16] Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte * G* unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen zweier Verbrechen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), die einschlägige Vorstrafe (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), das Ausnützen der Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 7, StGB) und die vorsätzliche Begehung je einer strafbaren Handlung nach dem ersten und dem dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB als Volljährige gegen eine minderjährige Person (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) sowie gegen einen Angehörigen im Sinn des Paragraph 72, Absatz eins, StGB (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB) als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es die Einschränkung der Dispositionsfähigkeit durch die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung und die Begehung der Taten nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, StGB).

[17]           Im Rahmen der Gewichtung der Schuld nach § 32 StGB stellte es das äußerst geringe Alter des Opfers (vgl RIS-Justiz RS0090958) zum Nachteil in Rechnung. [17] Im Rahmen der Gewichtung der Schuld nach Paragraph 32, StGB stellte es das äußerst geringe Alter des Opfers vergleiche RIS-Justiz RS0090958) zum Nachteil in Rechnung.

[18]           Dem Rechtsmittelvorbringen der Angeklagten * G* zuwider hat das Erstgericht schon aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. H*, wonach die Angeklagte immer gewusst habe, was Unrecht ist, und sich entscheiden konnte, „das zu tun oder nicht zu tun“, und wonach ihr aufgrund der Impulsivität und der Gesamtstörung „eine gewisse Herabminderung der Steuerungsfähigkeit zuzubilligen“ wäre (ON 120 S 22 ff, insbesondere S 27), den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB zu Recht nicht in Anschlag gebracht. [18] Dem Rechtsmittelvorbringen der Angeklagten * G* zuwider hat das Erstgericht schon aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. H*, wonach die Angeklagte immer gewusst habe, was Unrecht ist, und sich entscheiden konnte, „das zu tun oder nicht zu tun“, und wonach ihr aufgrund der Impulsivität und der Gesamtstörung „eine gewisse Herabminderung der Steuerungsfähigkeit zuzubilligen“ wäre (ON 120 S 22 ff, insbesondere S 27), den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB zu Recht nicht in Anschlag gebracht.

[19]     Zutreffend zeigt hingegen die Staatsanwaltschaft auf, dass die Tatbegehung auf eine grausame und für das Opfer qualvolle Weise (§ 33 Abs 1 Z 6 StGB) aggravierend zu berücksichtigen ist. [19] Zutreffend zeigt hingegen die Staatsanwaltschaft auf, dass die Tatbegehung auf eine grausame und für das Opfer qualvolle Weise (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, StGB) aggravierend zu berücksichtigen ist.

[20]     Ausgehend vom außerordentlich hohen Schuldgehalt (§ 32 Abs 1 StGB), der sich in der wochenlangen, äußerst brutalen Tatbegehung gegenüber dem eigenen Säugling manifestiert (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) sowie unter Berücksichtigung der – zum Nachteil der Angeklagten korrigierten – besonderen Eschwerungs- und Milderungsgründe (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich die vom Erstgericht ausgesprochene Sanktion einer Reduktion keinesfalls zugänglich, sondern war sie wie im Tenor ersichtlich angemessen zu erhöhen. [20] Ausgehend vom außerordentlich hohen Schuldgehalt (Paragraph 32, Absatz eins, StGB), der sich in der wochenlangen, äußerst brutalen Tatbegehung gegenüber dem eigenen Säugling manifestiert (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB) sowie unter Berücksichtigung der – zum Nachteil der Angeklagten korrigierten – besonderen Eschwerungs- und Milderungsgründe (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) erweist sich die vom Erstgericht ausgesprochene Sanktion einer Reduktion keinesfalls zugänglich, sondern war sie wie im Tenor ersichtlich angemessen zu erhöhen.

[21]     Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [21] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E140785

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00123.23X.0221.000

Im RIS seit

18.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten