RS OGH 2024/12/17 13Os93/75; 12Os120/76; 10Os151/78; 9Os88/81; 13Os91/81; 13Os23/83; 9Os147/83; 11Os

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Veröffentlicht am 19.09.1975
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Rechtssatz

Ist die Schuldform der Vorsätzlichkeit im Gesetzestext (hier: § 75, § 76 StGB) nicht ausdrücklich angeführt, dann kann (im Hinblick auf § 7 Abs 1 StGB) eine Erwähnung derselben ohne Verletzung der Vorschrift des § 312 Abs 1 StPO auch bei der Formulierung der entsprechenden, an die Geschwornen zu richtenden Fragen im allgemeinen unterbleiben, da nach dem Gesetz subintelligierten Merkmalen des in Betracht kommenden Tatbestandes nicht zu fragen ist (es sei denn, dass das Unterbleiben der Anführung der subintelligierten Schuldform in der Schuldfrage in concret geeignet wäre, bei den Geschwornen zu Unklarheiten über die Schuldform zu führen).Ist die Schuldform der Vorsätzlichkeit im Gesetzestext (hier: Paragraph 75,, Paragraph 76, StGB) nicht ausdrücklich angeführt, dann kann (im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz eins, StGB) eine Erwähnung derselben ohne Verletzung der Vorschrift des Paragraph 312, Absatz eins, StPO auch bei der Formulierung der entsprechenden, an die Geschwornen zu richtenden Fragen im allgemeinen unterbleiben, da nach dem Gesetz subintelligierten Merkmalen des in Betracht kommenden Tatbestandes nicht zu fragen ist (es sei denn, dass das Unterbleiben der Anführung der subintelligierten Schuldform in der Schuldfrage in concret geeignet wäre, bei den Geschwornen zu Unklarheiten über die Schuldform zu führen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089093

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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