RS OGH 1990/2/6 10ObS22/90, 10ObS82/90, 10ObS220/90, 10ObS390/90, 10ObS349/88, 10ObS19/91, 10ObS71/9

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Norm

ZPO §503 Abs1 Z2 C3b
ZPO §503 Abs1 Z4 E4c5

Rechtssatz

Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten ist mittels Revision nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043404

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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