TE OGH 1990/6/12 10ObS220/90

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Richard Bauer (Arbeitgeber) und Jürgen Mühlhauser (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Matthias Z***, Lagerarbeiter, 6306 Söll, Stockach 27, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagte Partei A***

U*** (Landesstelle Salzburg), 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Feber 1990, GZ 6 Rs 1/90-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 6. November 1989, GZ 46 Cgs 76/89-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die - wie im gegenständlichen Fall - in der Berufung nicht gerügt wurden, können auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68). Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso wie jene, ob ein Gutachten erschöpfend ist, in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160 ua). Folgen die Tatsacheninstanzen einem Sachverständigengutachten, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, so können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14 ua). Wenn der Kläger schließlich rügt, das Berufungsgericht hätte eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen müssen, ist ihm entgegenzuhalten, daß auch in Sozialrechtssachen eine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nur dann besteht, wenn eine solche in der Berufung (oder der Berufungsbeantwortung) beantragt wurde (SSV-NF 3/151).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Zuspruch von Kosten an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E21258

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00220.9.0612.000

Dokumentnummer

JJT_19900612_OGH0002_010OBS00220_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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