Norm
JGG 1988 §13 Abs1Rechtssatz
Die Verlängerung der mit einer bedingten Verurteilung gemäß dem § 13 Abs 1 JGG aF (nicht anders wie mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe gemäß § 13 Abs 1 JGG 1988) bestimmten Probezeit ist im Gesetz nicht vorgesehen.Die Verlängerung der mit einer bedingten Verurteilung gemäß dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG aF (nicht anders wie mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG 1988) bestimmten Probezeit ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086985Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026