TE OGH 1990/9/12 11Os82/90

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Veröffentlicht am 12.09.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hassenbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred T*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. Oktober 1989, GZ 11 E Vr 1.507/89-6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwalts Dr. Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hassenbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred T*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. Oktober 1989, GZ 11 E römisch fünf r 1.507/89-6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwalts Dr. Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. Oktober 1989, GZ 11 E Vr 1.507/89-6, verletzt, soweit er die Verlängerung der im Verfahren AZ 11 Vr 1.221/86 des Landesgerichtes Klagenfurt für die bedingte Verurteilung des Manfred T*** gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG aF bestimmten Probezeit auf fünf Jahre ausspricht, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 JGG 1988, 53 Abs. 2 StGB, 494 a Abs. 1 Z 1 und Abs. 7 StPO. Dieser Beschluß, der im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die Verlängerung der in Rede stehenden Probezeit aufgehoben.Der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. Oktober 1989, GZ 11 E römisch fünf r 1.507/89-6, verletzt, soweit er die Verlängerung der im Verfahren AZ 11 römisch fünf r 1.221/86 des Landesgerichtes Klagenfurt für die bedingte Verurteilung des Manfred T*** gemäß dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG aF bestimmten Probezeit auf fünf Jahre ausspricht, das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz eins, 15, Absatz 2, JGG 1988, 53 Absatz 2, StGB, 494 a Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 7, StPO. Dieser Beschluß, der im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die Verlängerung der in Rede stehenden Probezeit aufgehoben.

Zum Schuldspruch des Manfred T*** laut Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. Juli 1986, GZ 11 Vr 1.221/86-15, wird von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen (§ 15 Abs. 3 JGG 1988).Zum Schuldspruch des Manfred T*** laut Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. Juli 1986, GZ 11 römisch fünf r 1.221/86-15, wird von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen (Paragraph 15, Absatz 3, JGG 1988).

Text

Gründe:

Im Strafverfahren AZ 11 E Vr 1.507/89 des Landesgerichtes Klagenfurt faßte der Einzelrichter im Zusammenhang mit dem Schuldspruch des Manfred T*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen am 20. Oktober 1989 auch den Beschluß, daß gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO "vom Widerruf der zu 11 Vr 1.221/86 und 11 Vr 2.069/87 (zu ergänzen: des Landesgerichtes Klagenfurt) bedingt ausgesprochenen Strafnachsicht abgesehen und gemäß § 53 Abs. 2 StGB die Probezeit für diese Strafen auf fünf Jahre verlängert" wird (S 34). Im hier allein bedeutsamen Vorverfahren AZ 11 Vr 1.221/86 des Landesgerichtes Klagenfurt war mit (seit 1.August 1986 rechtskräftigem) Urteil vom 28.Juli 1986 gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG aF der Ausspruch und die Vollstreckung der wegen der dort urteilsgegenständlichen Jugendstraftaten über Manfred T*** zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben worden.Im Strafverfahren AZ 11 E römisch fünf r 1.507/89 des Landesgerichtes Klagenfurt faßte der Einzelrichter im Zusammenhang mit dem Schuldspruch des Manfred T*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen am 20. Oktober 1989 auch den Beschluß, daß gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO "vom Widerruf der zu 11 römisch fünf r 1.221/86 und 11 römisch fünf r 2.069/87 (zu ergänzen: des Landesgerichtes Klagenfurt) bedingt ausgesprochenen Strafnachsicht abgesehen und gemäß Paragraph 53, Absatz 2, StGB die Probezeit für diese Strafen auf fünf Jahre verlängert" wird (S 34). Im hier allein bedeutsamen Vorverfahren AZ 11 römisch fünf r 1.221/86 des Landesgerichtes Klagenfurt war mit (seit 1.August 1986 rechtskräftigem) Urteil vom 28.Juli 1986 gemäß dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG aF der Ausspruch und die Vollstreckung der wegen der dort urteilsgegenständlichen Jugendstraftaten über Manfred T*** zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben worden.

Rechtliche Beurteilung

Die Verlängerung der mit einer bedingten Verurteilung gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG aF (nicht anders wie mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe gemäß § 13 Abs. 1 JGG 1988) bestimmten Probezeit ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die den §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 JGG 1988 (Art IX Abs. 2 JGG 1988), § 53 Abs. 2 StGB und § 494 a Abs. 1 Z 1 und Abs. 7 StPO widerstreitende Verlängerung der in Rede stehenden Probezeit wirkte sich zum Nachteil des Verurteilten aus.Die Verlängerung der mit einer bedingten Verurteilung gemäß dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG aF (nicht anders wie mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG 1988) bestimmten Probezeit ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die den Paragraphen 13, Absatz eins, 15, Absatz 2, JGG 1988 (Artikel römisch neun, Absatz 2, JGG 1988), Paragraph 53, Absatz 2, StGB und Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 7, StPO widerstreitende Verlängerung der in Rede stehenden Probezeit wirkte sich zum Nachteil des Verurteilten aus.

In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden (und infolge zwischenzeitigen Ablaufs der gesetzlichen Frist für eine nachträgliche Straffestsetzung auszusprechen, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird - § 15 Abs. 3 JGG 1988).In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden (und infolge zwischenzeitigen Ablaufs der gesetzlichen Frist für eine nachträgliche Straffestsetzung auszusprechen, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird - Paragraph 15, Absatz 3, JGG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0110OS00082.9.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19900912_OGH0002_0110OS00082_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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