TE OGH 1995/11/7 14Os168/95

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.November 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus B***** wegen der Vergehen nach §§ 15 StGB, 16 Abs 2 Z 1; 16 Abs 1 SGG, AZ 4 a E Vr 2.973/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 3.April 1995 (ON 9) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Dr.Zehetner, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 7.November 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus B***** wegen der Vergehen nach Paragraphen 15, StGB, 16 Absatz 2, Ziffer eins,; 16 Absatz eins, SGG, AZ 4 a E römisch fünf r 2.973/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 3.April 1995 (ON 9) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Dr.Zehetner, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. April 1995, GZ 4 a E Vr 2.973/95-9, soweit damit die Probezeit hinsichtlich des im Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 3. November 1993, GZ 2 a E Vr 434/93-24, vorbehaltenen Ausspruchs über die zu verhängende Strafe verlängert wurde, ist das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG verletzt worden.Durch den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. April 1995, GZ 4 a E römisch fünf r 2.973/95-9, soweit damit die Probezeit hinsichtlich des im Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 3. November 1993, GZ 2 a E römisch fünf r 434/93-24, vorbehaltenen Ausspruchs über die zu verhängende Strafe verlängert wurde, ist das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, JGG verletzt worden.

Der Beschluß wird in diesem Umfang aufgehoben.

Text

Gründe:

Der am 1.Februar 1974 geborene Markus B***** wurde mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.November 1993, GZ 2 a E Vr 434/93-24, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Der am 1.Februar 1974 geborene Markus B***** wurde mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.November 1993, GZ 2 a E römisch fünf r 434/93-24, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3.April 1995, GZ 4 a E Vr 2.973/95-9, wurde Markus B***** wegen innerhalb der Probezeit begangener Vergehen nach §§ 15 StGB, 16 Abs 1 und Abs 2 Z 1 SGG schuldig erkannt und zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Unter einem faßte der Richter den Beschluß, daß gemäß § 494 a Abs 1 Z 1 StPO der nachträgliche Ausspruch der Strafe zum Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.November 1993, AZ 2 a E Vr 434/93, unterbleibt, gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit (weiterem) Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 12. Jänner 1994, AZ 2 a Vr 738/93, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wird und gemäß § 494 a Abs 6 StPO die in diesen Urteilen bestimmten Probezeiten auf jeweils fünf Jahre verlängert werden.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3.April 1995, GZ 4 a E römisch fünf r 2.973/95-9, wurde Markus B***** wegen innerhalb der Probezeit begangener Vergehen nach Paragraphen 15, StGB, 16 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, SGG schuldig erkannt und zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Unter einem faßte der Richter den Beschluß, daß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer eins, StPO der nachträgliche Ausspruch der Strafe zum Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.November 1993, AZ 2 a E römisch fünf r 434/93, unterbleibt, gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der mit (weiterem) Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 12. Jänner 1994, AZ 2 a römisch fünf r 738/93, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wird und gemäß Paragraph 494, a Absatz 6, StPO die in diesen Urteilen bestimmten Probezeiten auf jeweils fünf Jahre verlängert werden.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang, soweit damit die Probezeit hinsichtlich des im Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 3. November 1993, GZ 2 a E Vr 434/93-24, vorbehaltenen Strafausspruchs verlängert wurde. Die Verlängerung einer nach § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit ist nämlich im Gesetz - anders als nach § 53 Abs 2 StGB im Falle der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - nicht vorgesehen (Jesionek JGG 1988 Anm 9 zu § 13 Abs 1, Leukauf-Steininger Komm3 RN 7 zu § 53; 14 Os 62/95).Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang, soweit damit die Probezeit hinsichtlich des im Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 3. November 1993, GZ 2 a E römisch fünf r 434/93-24, vorbehaltenen Strafausspruchs verlängert wurde. Die Verlängerung einer nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmten Probezeit ist nämlich im Gesetz - anders als nach Paragraph 53, Absatz 2, StGB im Falle der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - nicht vorgesehen (Jesionek JGG 1988 Anmerkung 9 zu Paragraph 13, Absatz eins,, Leukauf-Steininger Komm3 RN 7 zu Paragraph 53,; 14 Os 62/95).

Die dem Verurteilten nachteilige Gesetzesverletzung war gemäß § 292 letzter Satz StPO zu korrigieren.Die dem Verurteilten nachteilige Gesetzesverletzung war gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO zu korrigieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00168.95.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19951107_OGH0002_0140OS00168_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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