TE OGH 1991/11/14 15Os140/91

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Veröffentlicht am 14.11.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.November 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sonja W***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. November 1990, GZ 8 c E Vr 9216/90-39, nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. November 1990, GZ 8 c E Vr 9216/90-39, verletzt durch den Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs. 2 JGG 1988.

Dieser Beschluß wird, soweit er den bezeichneten Ausspruch betrifft, aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem - in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 8.September 1987, GZ 25 U 250/87-7, wurde die am 26.Jänner 1971 geborene, demnach damals noch jugendliche Beschuldigte Sonja W***** der Vergehen des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB (aF) und des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs. 1 JGG 1961 wurde der Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben; die Probezeit ist am 8.September 1990 abgelaufen.

Mit dem (gemäß §§ 458 Abs. 3, 488 Abs. 7 StPO in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.November 1990, GZ 8 c E Vr 9216/90-35, wurde Sonja W***** wegen des am 9.März 1990, sohin während der Probezeit begangenen Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Unter einem faßte der Einzelrichter (der Sache nach gemäß § 494 a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 StPO) den Beschluß, daß vom nachträglichen Ausspruch der Strafe zum obigen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien abgesehen werde, ordnete jedoch gleichzeitig die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre (S 198) an. Dieser Beschluß,

der - verfehlt - unter Verwendung des StPOForm. BedV 5 "Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht - Verlängerung der Probezeit ..." ausgefertigt wurde (ON 39), ist in Rechtskraft erwachsen.

Rechtliche Beurteilung

Soweit damit die Probezeit verlängert wurde, verletzt der Beschluß das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs. 2 JGG 1988. Die Verlängerung der mit einer bedingten Verurteilung gemäß § 13 Abs. 1 JGG 1961 wie auch nunmehr mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 Abs. 1 JGG 1988 bestimmten Probezeit ist nämlich im Gesetz - anders als nach § 53 Abs. 2 StGB im Fall der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - nicht vorgesehen (SSt. 47/86; 14 Os 14/91 ua; Jesionek-Held JGG 1988 § 15 Erl. 1 zu Abs. 2).

In Stattgebung der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die zum Nachteil der Verurteilten unterlaufene Gesetzesverletzung wie im Spruch festzustellen und nach § 292 letzter Satz StPO zu beheben. Der Anregung des Generalprokurators, sogleich auszusprechen, daß gemäß § 15 Abs. 3 JGG von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird, konnte nicht nähergetreten werden, weil die derzeitige Aktenlage - die jüngste (im Akt 8 c E Vr 9216/90 unter ON 27 erliegende) Strafregisterauskunft stammt vom 1. Oktober 1990 - eine Überprüfung der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht zuläßt; hierüber wird vielmehr der Jugendgerichtshof Wien zu entscheiden haben.

Anmerkung

E27064

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00140.91.1114.000

Dokumentnummer

JJT_19911114_OGH0002_0150OS00140_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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