RS OGH 2026/1/27 4Nd503/91; 3Nd501/93; 2Nd501/95; 8Nd2/95; 8Nd2/00; 6Nd516/00; 7Nd503/02; 8Nc41/03a;

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Norm

JN §47 Abs1
  1. JN § 47 heute
  2. JN § 47 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Bei der Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen, haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zuständigkeit und an Überweisungsbeschlüsse (§ 46 Abs 1 JN; Art XXXIV EGZPO; § 261 Abs 6 ZPO; § 474 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 499 ZPO) den Zweck, Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen. Dabei nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass allenfalls auch ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden wird.Bei der Entscheidung nach Paragraph 47, Absatz eins, JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen, haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zuständigkeit und an Überweisungsbeschlüsse (Paragraph 46, Absatz eins, JN; Artikel römisch 34 , EGZPO; Paragraph 261, Absatz 6, ZPO; Paragraph 474, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 499, ZPO) den Zweck, Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen. Dabei nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass allenfalls auch ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden wird.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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