RS OGH 2025/5/27 7Ob631/92; 6Ob518/93; 1Ob562/93; 8Ob535/93; 1Ob574/94 (1Ob575/94); 7Ob573/95; 1Ob50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1992
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Norm

ZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 K
ZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z2 I
MRG §33 Abs2
MRG §33 Abs3
  1. MRG § 33 heute
  2. MRG § 33 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. MRG § 33 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 33 gültig von 01.01.1982 bis 30.09.2006
  1. MRG § 33 heute
  2. MRG § 33 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. MRG § 33 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 33 gültig von 01.01.1982 bis 30.09.2006

Rechtssatz

Durch die Formulierung "wenn dabei" im § 502 Abs 3 (nunmehr: Abs 5) Z 2 ZPO sollte ausgedrückt werden, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses. Solche anderen bestandrechtlichen Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrages meist so eng zusammen - oft ist der eine Anspruch für den anderen präjudiziell - dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre.Durch die Formulierung "wenn dabei" im Paragraph 502, Absatz 3, (nunmehr: Absatz 5,) Ziffer 2, ZPO sollte ausgedrückt werden, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses. Solche anderen bestandrechtlichen Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrages meist so eng zusammen - oft ist der eine Anspruch für den anderen präjudiziell - dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0042922

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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