TE OGH 2011/1/19 7Ob238/10s

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Veröffentlicht am 19.01.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** M***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Ortner Rechtsanwalts KG in Gmunden, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Welzl Schuster Schenk Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 14.879,21 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 28. Juli 2010, GZ 22 R 145/10w-25, womit das Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 24. Februar 2010, GZ 2 C 1194/08d-20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Bezahlung von Bestandzins und Betriebskosten in der Höhe von 14.879,21 EUR sA.

Die Beklagte wendet dagegen ein, dass die Streitteile vereinbart hätten, die Beklagte werde Ende März 2008 das Bestandobjekt räumen und müsse nicht weiter Mietzins zahlen. Es sei zu einer einvernehmlichen Auflösung des Bestandverhältnisses gekommen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 14.507,70 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen seien und die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhänge.

Dagegen erhob die Beklagte einen Antrag gemäß § 508 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision, hilfsweise eine außerordentliche Revision.

Das Berufungsgericht wies den Abänderungsantrag samt ordentlicher Revision zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist unzulässig:

Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO (Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht) - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

Diese Bestimmung gilt zwar nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Diese Ausnahmebestimmung liegt hier aber nicht vor. Sie gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht in Rechtsstreitigkeiten, in denen die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Bestandvertrags lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0043006, RS0042950). Der nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO privilegierte Zugang zum Obersten Gerichtshof ist für eine Klage auf Zahlung rückständigen Mietzinses nur dann gegeben, wenn dieser gemeinsam mit einem Räumungsbegehren in einem Verfahren geltend gemacht wird (RIS-Justiz RS0042922, RS0042988). Da im vorliegenden Fall lediglich ein Zahlungsbegehren mit einem 30.000 EUR nicht übersteigenden Streitwert erhoben wurde, ist eine Revision absolut unzulässig, weshalb sie zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht,Streitiges Wohnrecht

Textnummer

E96151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00238.10S.0119.000

Im RIS seit

09.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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