TE OGH 2011/6/16 6Ob107/11w

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Veröffentlicht am 16.06.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Wiesinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 864 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 31. März 2011, GZ 18 R 333/10i-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 28. September 2010, GZ 14 C 317/10k-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „außerordentliche Revision“ wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Die Berufung der Beklagten auf die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO scheitert, weil im vorliegenden Verfahren weder über eine Kündigung, noch über eine Räumung noch über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags zu entscheiden war; die Ausnahmebestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn das Begehren ausschließlich auf Zahlung gerichtet ist (RIS-Justiz RS0042922 [T2]).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E97724

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00107.11W.0616.000

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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