TE OGH 2025/3/25 1Ob37/25k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2025
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte  Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Martin Triendl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. M*, vertreten durch Dr. Georg Ganner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 11.418,03 EUR sA, infolge der „außerordentlichen Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2025, GZ 4 R 192/24z-50, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 19. Juli 2024, GZ 11 C 144/20y-45, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]       Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche des Klägers wegen behaupteter Schimmelbildung in einem ihm von der Beklagten bis zur einvernehmlichen Vertragsauflösung mit Ende August 2019 in Bestand gegebenen Objekt.

[2]            Das Erstgericht sprach dem Kläger Schadenersatz von 940 EUR sA zu und wies sein Mehrbegehren von 10.478,03 EUR sA ab.

[3]            Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und sprach ihm zusätzlich eine Mietzinsminderung von 1.610 EUR sA zu. Die ordentliche Revision ließ es nicht zu.

[4]            Die gegen die Abweisung des Mehrbegehrens von 8.868,03 EUR sA vom Kläger erhobene „außerordentliche Revision“ legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[5]       Die Aktenvorlage ist verfehlt.

[6]            1. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat. [6] 1. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat.

[7]       Gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gilt Abs 3 nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Der wesentliche Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von der Bewertungsfrage bekämpfbar zu machen (RS0120190 [T4]). [7] Gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO gilt Absatz 3, nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Der wesentliche Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von der Bewertungsfrage bekämpfbar zu machen (RS0120190 [T4]).

[8]            2. Hier liegt – bei einem unstrittig bereits beendeten Bestandverhältnis – eine ausschließlich auf Zahlung gerichtete Klage und damit kein Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor (vgl RS0042922 [T5]). [8] 2. Hier liegt – bei einem unstrittig bereits beendeten Bestandverhältnis – eine ausschließlich auf Zahlung gerichtete Klage und damit kein Fall des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO vor vergleiche RS0042922 [T5]).

[9]            3. Im Hinblick auf diese Rechtslage wäre ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen gewesen (§ 507b Abs 2 ZPO). Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche“ Revision bezeichnet ist (RS0109623). Ob der vorliegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5]). [9] 3. Im Hinblick auf diese Rechtslage wäre ein Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen gewesen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO). Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche“ Revision bezeichnet ist (RS0109623). Ob der vorliegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5]).

Textnummer

E144328

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00037.25K.0325.000

Im RIS seit

16.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten