TE OGH 2018/1/17 6Ob5/18f

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Veröffentlicht am 17.01.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten Dr. Schramm sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch MMag. Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. S***** GmbH & Co KG, *****, und 2. S***** GmbH, *****, beide vertreten durch Fischer, Walla & Matt Rechtsanwälte OG in Dornbirn, wegen 7.000 EUR sA über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 7. November 2017, GZ 2 R 262/17w-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

Erhebt in den in § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623).

Der gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO privilegierte Zugang zum Obersten Gerichtshof ist nur dann anzuwenden, wenn der Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses gemeinsam mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde (RIS-Justiz RS0042922 [T8]). Im vorliegenden Fall ist jedoch lediglich ein Zahlungsbegehren erhoben worden. Zudem begehrt der Kläger zwar „Mietzins bzw Benützungsentgelt“, behauptet in der Klage aber gar nicht das Bestehen eines Mietvertrags.

Der Akt war daher zunächst dem Erstgericht zur Vorgangsweise nach § 507b Abs 2 ZPO zurückzustellen. Ob das Rechtsmittel der klagenden Partei einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5, T8]).

Textnummer

E120692

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00005.18F.0117.000

Im RIS seit

08.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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