RS OGH 2025/9/24 4Nd513/96; 4Nd514/97; 2Nd510/98; 9ObA247/98h; 3Nd501/99; 7Nd520/99; 9Nd503/00; 5Nd5

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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Norm

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art16 Abs1
EuGVÜ Art13
EuGVÜ Art14
JN §28
KSchG §14
LGVÜ Art14
  1. JN § 28 heute
  2. JN § 28 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 28 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. KSchG § 14 heute
  2. KSchG § 14 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. KSchG § 14 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Art 14 LGVÜ regelt die Zuständigkeit in Verbrauchersachen (mit einer Ausnahme) abschließend. Diese Bestimmung beruft nicht örtlich bestimmte, sondern allgemein "die Gerichte" des Vertragsstaates, in denen die Partei ihren Wohnsitz hat, regelt somit nur die internationale und nicht die örtliche Zuständigkeit. Ist daher die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) nach dem Übereinkommen von Lugano zu bejahen, wird darin die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht geregelt, findet das innerstaatliche Recht ergänzend Anwendung. Liegt nach innerstaatlichem Recht kein die örtliche Zuständigkeit begründender Sachverhalt vor, ist auf Antrag eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN vorzunehmen.Artikel 14, LGVÜ regelt die Zuständigkeit in Verbrauchersachen (mit einer Ausnahme) abschließend. Diese Bestimmung beruft nicht örtlich bestimmte, sondern allgemein "die Gerichte" des Vertragsstaates, in denen die Partei ihren Wohnsitz hat, regelt somit nur die internationale und nicht die örtliche Zuständigkeit. Ist daher die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) nach dem Übereinkommen von Lugano zu bejahen, wird darin die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht geregelt, findet das innerstaatliche Recht ergänzend Anwendung. Liegt nach innerstaatlichem Recht kein die örtliche Zuständigkeit begründender Sachverhalt vor, ist auf Antrag eine Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN vorzunehmen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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